Damnsoft 09, Wikimedia Commons

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Leistung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Das mit der Sache befasste Berufungsgericht hat, nachdem es eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens aus der ersten Instanz angeordnet hat, den Sachverständigen – der durch die Beklagte schon in erster Instanz ohne Erfolg abgelehnt worden war – zur mündlichen Erläuterung geladen. Nach Anhörung des Sachverständigen beantragte der Beklagtenvertreter, einen Zeugen dazu zu vernehmen, was die Klägerin bei ihrer Untersuchung fünf Jahre zuvor zu ihren Beschwerden geäußert hat. Der Sachverständige meinte dazu “Das ist doch nur eine Prozesshanselei, was Sie betreiben“. Er ergänzte dies dahin, dass nach seiner Erfahrung ein Arzt nach fünf Jahren kaum noch eine konkrete Erinnerung an die Untersuchung eines Patienten habe könne; gleichwohl entschuldige er sich und nehme die Bemerkung zurück. Dennoch wurde er für befangen erklärt (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, Az. 9 U 160/13).

Gemäß § 406 ZPO iVm § 42 ZPO kann ein Sachverständiger wie ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Für die Besorgnis der Befangenheit genügt dabei jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH, NJW 1975, 1363). Voraussetzung ist, dass aufgrund einer bestimmten Tatsache vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung geweckt werden könnte, der Sachverständige gehe an die Begutachtung nicht unvoreingenommen und unparteiisch heran. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist, auch ist unerheblich, ob er sich für befangen hält (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 RN 9). Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2230).

Als Befangenheitsgründe kommen insbesondere unsachliche Äußerungen gegenüber den Parteien oder Beleidigungen in Betracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 RN 22).

Befangenheit wird etwa angenommen, wenn der Sachverständige beide Parteien als „Prozesshansel“ bezeichnet und hierdurch zu erkennen gibt, dass er die Anliegen der Parteien offensichtlich nicht ernst nimmt und seine Gutachtertätigkeit nur als Belastung empfindet (LG Kleve, Beschluss vom 06.10.2010 – 3 O 262/09, BeckRS 2010, 26114; zustimmend Spickhoff, Die Entwicklung des Arztrechts 2010/2011, NJW 2011, 1651, 1657).

Vorliegend bezog sich die Äußerung des Sachverständigen zur Prozesshanselei auf einen Beweisantrag seitens der Beklagten. Dieser Beweisantrag betrifft Anknüpfungstatsachen, die – im Falle ihrer Feststellung – einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zugrundezulegen sein werden. Dadurch, dass der Sachverständige starke Zweifel an der tatsächlichen Möglichkeit geäußert hat, diese Tatsachen trotz des Zeitablaufs festzustellen, werden noch keine Anhaltspunkte für die Besorgnis begründet, er werde diese im Falle ihrer Feststellung sowie die ihm bereits zuvor vorgegebenen Anknüpfungstatsachen nicht unvoreingenommen bei seiner weiteren Gutachtenerstattung verwerten. Diese Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus der Art der gewählten Formulierung und dem vorangegangenen Prozessverlauf:

Dass es nicht die Aufgabe des Sachverständigen war, den Beweisantritt und seine Erfolgsaussichten zu würdigen, und überdies die gewählte Formulierung seine Kritik in der Sache zugespitzt ausgedrückt hat, begründet subjektiv aus Sicht der Beklagten die nachvollziehbare Besorgnis, er werde an die weitere Begutachtung nicht unvoreingenommen und unparteiisch herangehen; denn durch die Qualifizierung der Beweisantragstellung als „Prozesshanselei“ hat der Sachverständige den Rahmen sachbezogener Auseinandersetzung verlassen und die Prozessführung des Beklagtenvertreters, ohne gefragt worden zu sein, herabgewürdigt. Dass die Kritik des Sachverständigen ersichtlich ausschließlich an den Beklagtenvertreter adressiert war, führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit kann nicht zwischen der Besorgnis der Voreingenommenheit gegenüber dem Rechtsanwalt einerseits und der Partei selbst andererseits differenziert werden, da mit der Verfahrensführung auch das Anliegen der Partei in der Sache abfällig kommentiert worden ist (so auch OLG Köln, NJW-RR 2013, 382). Nicht zuletzt kommt in diesem Zusammenhang auch zum Tragen, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen gestellt und durch 2 Instanzen verfolgt hat – letztlich vergeblich, da es auf Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität der Gutachtenerstattung gestützt war. Gerade vor diesem Hintergrund begründet die spontan geäußerte unsachliche (Ab-)Qualifizierung der weiteren Prozessführung als „Prozesshanselei“ durch den Sachverständigen bei objektiver Betrachtung nunmehr tatsächlich die (bereits zuvor gehegte) Befürchtung der Beklagten, der Sachverständige sei ihr gegenüber nicht (mehr) unvoreingenommen.

Der unsachliche Charakter wird der Äußerung auch nicht dadurch genommen, dass die sie veranlassende Ansicht nach den bisherigen Erfahrungen des Sachverständigen  zutreffend sein mag, weil es im Rahmen der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gerade nicht um die Richtigkeit der Ansicht geht, sondern um die Form ihrer Äußerung (so auch OLG Köln, NJW-RR 2013, 382).

Zwar kann es insoweit für die Beurteilung, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, von Bedeutung sein, ob eine umgehende Entschuldigung für die Wortwahl erfolgt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 RN 22), wie sie vom Sachverständigen im Senatstermin vom 29.05.2015 erklärt wurde; jedoch wird diese Entschuldigung vorliegend dadurch relativiert, dass der Sachverständige – ohne weiterhin den beleidigenden Begriff zu benutzen – im Rahmen seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch vom 25.06.2015 seine Ansicht wiederholt hat, eine Erinnerung eines Zeugen zu den betreffenden Tatsachen sei sehr unwahrscheinlich. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, dass er an seiner Haltung zu dem prozessualen Anliegen der Beklagten als solchem festhält.