Stefan Lampert, Wikimedia Commons

Stefan Lampert, Wikimedia Commons

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat die Geschädigte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt. Auf Veranlassung des beklagten Haftpflichtversicherers wurden die beteiligten Unfallfahrzeuge in Anwesenheit eines von der Beklagten beauftragten Sachverständigen gegenübergestellt. Die Geschädigte hat den Kläger gebeten, ebenfalls an dem Termin teilzunehmen. Den entsprechenden Betrag aus seiner Rechnung für die Teilnahme machte der Kläger nun aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend und hatte beim LG Hamburg Erfolg: Wenn die Klägerin  an einer nicht verpflichtenden Gegenüberstellung teilnimmt, muss sie sich nicht auf die möglicherweise einseitigen Feststellungen eines Sachverständigen des Versicherers verlassen, sondern kann einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Die Preisliste des Sachverständigen unterliege im Übrigen nicht der AGB-Inhaltskontrolle (LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 323 S 13/15).

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung vom Schädiger statt der Naturalrestitution auch den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie zweckmäßig sind (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 56, 58). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten in der Situation, in der er sich nach dem Unfallereignis befindet, die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, so schon KG Berlin, Urteil vom 01. Juli 1976 – 12 U 268/76 -, beide zit. nach juris).

Hier war es aus Sicht einer vernünftigen Geschädigten sinnvoll, den von ihr mit der Schadensermittlung betrauten Kläger zu dem Termin am 24.11.2010 hinzuzuziehen. Die Beklagte hatte offensichtlich den Haftungsgrund in Zweifel gezogen und einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Dazu war eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle geplant. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z. B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuziehen. Die Klägerin konnte von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nicht rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn sie sich gleichwohl dazu bereit erklärte, mit ihrem Fahrzeug an der Gegenüberstellung – zu der sie nicht verpflichtet war – teilzunehmen, war sie auch berechtigt, sich der Unterstützung ihres eigenen Sachverständigen zu bedienen (vgl. auch OLG Hamm vom 12. 4. 1994 – 9 U 193/93 -; LG Bochum vom 8. 7. 1997 – 9 S 60/97, beide zit. nach WortmannVersR 1998, 1204 Ziff. 6)

Angesichts der expliziten Unterschrift der Geschädigten auf dem Auftragsformular, wo der Preisstand abgedruckt ist (Anlage K4), ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Überraschend ist eine Preisliste jedenfalls nicht. Eine Inhaltskontrolle findet bei Preisvereinbarungen für die Hauptleistung nicht statt.

Bei einem vereinbarten Stundensatz von € 115,43 zzgl. Nebenkosten, insbesondere von Fahrtkosten von € 0,98/km, ergibt sich bei 3,5 Stunden und einer Fahrtstrecke von 118 km ein Betrag von € 519,65 netto; zzgl. MwSt. = € 618,38. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit oder Fahrtzeiten anzusetzen. Der Kammer erscheint die Geltendmachung von 1,5 Stunden für die Teilnahme am Termin und die Vorbereitung nicht überhöht. Die Beklagte rügt auch nicht, dass der Kläger nicht 1,5 Stunden aufgewandt hat, sondern geht – fälschlich – davon aus, dass die 1,5 Stunden ausschließlich der Vorbereitung gedient haben sollen.

Die weiteren Nebenkosten von € 5,00 zzgl. MwSt. sind hingegen nicht nachvollziehbar und wurden auch trotz entsprechender Rüge durch die Beklagte nicht näher erläutert.