Der Beschuldigte ist Arzt und behandelte den Antragsteller nach einem Hirninfarkt in seiner Praxis. Bei ihm trat eine halbseitige Lähmung auf. Dennoch bestand bei ihm der Wunsch, wieder Kraftfahrzeuge zu führen. Sein Sohn erkundigte sich nach einem Kfz-Umbau. Der Beschuldigte übersandte daher der Straßenverkehrsbehörde einen Entlassungsbericht der Klinik, der neben der Diagnose auch Angaben zum Zeitraum der stationären Behandlung, zur Therapie und weitere Daten enthielt. Das OLG Düsseldorf, bei dem der Antragsteller die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage beantragte, sieht einen hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte gegen § 203 Abs. 1 StGB verstoßen hat: Zwar könne ein Arzt trotz seiner Schweigepflicht gemäß § 34 StGB die Behörde über ein entsprechendes Krankheitsbild informieren, wenn die Gefahr droht, dass der Patient mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Diese Mitteilung müsse sich jedoch auf das unbedingt Notwendige beschränken. Es bedürfe nicht der Bekanntgabe des gesamten Entlassungsberichts mit weiteren, für die Fahreignung irrelevanten Angaben. Das OLG hat allerdings angeregt, dass Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO vorläufig einzustellen (Beschluss vom 02.04.2015, Az. 2 Ws 101/15).

Nach Aktenlage besteht der hinreichende Verdacht, dass sich der Beschuldigte einer Straftat nach § 203 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Denn selbst wenn die für die Beurteilung der Rechtfertigungselemente wesentlichen Tatsachen zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, sind nicht sämtliche Voraussetzungen eines rechtfertigendes Notstandes (§ 34 StGB) erfüllt.

Den nach § 205 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag hat der Antragsteller rechtzeitig mit Schreiben vom 24. Juli 2014 gestellt. Hieraus geht das Verlangen, den Beschuldigten wegen der Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde, die dem Antragsteller am 10. Mai 2014 bekannt geworden ist, strafrechtlich zu verfolgen, erkennbar hervor.

Die Ermittlungsbehörden sind im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Arzt trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein kann, die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn die Gefahr droht, dass sein Patient mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden (vgl. BGH NJW 1968, 2288).

Der Antragsteller hatte am 6. April 2013 einen Hirninfarkt mit rechtsseitiger Hemiplegie (Halbseitenlähmung) erlitten. Dieses Krankheitsbild legte Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit nahe.

Nach dem Ermittlungsergebnis ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller bestrebt war, wieder als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn ohne ein solches Vorhaben hätte für seinen Sohn kein Anlass bestanden, die Frage eines Kfz-Umbaus mit dem Beschuldigten zu erörtern. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe am 29. März 2014 erstmals wieder – gemeint wohlaußerhalb der Familie – den Wunsch geäußert, ein Kraftfahrzeug zu führen, steht der Annahme, dass dieser Wunsch schon zehn Tage vorher, d.h. zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde durch den Beschuldigtenbestand, nicht entgegen. In der Folgezeit hat der Antragsteller sein Vorhaben auch durch die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens weiterverfolgt. Ohnehin kann zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass zum Zeitpunkt seiner Mitteilung vom 19. März 2014 objektiv eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB bestand.

Im Hinblick auf das Merkmal „nicht anders abwendbar“ und das Vertrauensverhältnis zum Patienten ist grundsätzlich zu verlangen, dass ihn der Arzt bei Zweifeln an der Kraftfahrtauglichkeit vor einer Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde auf seinen Gesundheitszustand und die sich daraus für das Führen eines Kraftfahrzeugs ergebenden Gefahren hinweist (vgl. BGH a.a.O.; Gehrmann NZV 2005, 1, 8). Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.

Eine persönliche Rücksprache mit dem Antragsteller, den der Beschuldigte letztmals im Oktober 2013 in seiner Praxis behandelt hatte, ist hier nicht erfolgt. Es kann jedoch zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass eine solche Rücksprache wegen Zwecklosigkeit entbehrlich war.

Eines Rückgriffs auf etwaige irrtümliche Vorstellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr bedarf es nicht. Denn dadurch kann der Beschuldigte nicht besser gestellt werden als durch eine Wahrunterstellung.
Aus den vorgenannten Gründen war der Beschuldigte berechtigt, die Straßenverkehrsbehörde über seine Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers zu unterrichten.

Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde in dem konkreten Umfang angemessen und erforderlich war. Mit diesem Erfordernis, das hier zu verneinen ist, befassen sich die Bescheide der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht.

Bei einer gerechtfertigten Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht ist die Mitteilung an den Dritten auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Vorliegend hätte es ausgereicht, der Straßenverkehrsbehörde unter Bezeichnung der Diagnose mitzuteilen, dass Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit bestehen. Schon dadurch wäre die Straßenverkehrsbehörde in die Lage versetzt worden, nach § 11 Abs. 2 FeV eine Anordnung zur Überprüfung der Eignung zu treffen.

Der Beschuldigte hat indes kein eigenes (kurzes) Schreiben verfasst, sondern hat der Straßenverkehrsbehörde den Entlassungsbericht (erste Seite) der Kliniken Maria Hilf vom 24. April 2013 übersandt und hierauf mit Datum vom 19. März 2014 handschriftlich vermerkt: „Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit … Bescheinigung sollte für Umbau sein.“

Der Entlassungsbericht enthielt neben einer ausführlichen Diagnose Angaben zum Zeitraum der stationären Behandlung, zur Therapieempfehlung und sonstigen Empfehlung sowie zur aktuellen Anamnese. In diesem Umfang war die Weitergabe von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Geheimnissen keinesfalls angemessen und erforderlich, um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen.

Sollte sich der Beschuldigte über den Umfang seiner Offenbarungsbefugnis geirrt haben, wäre lediglich ein Verbotsirrtum gegeben (vgl. Knauer/Brose in Spickhoff, Medizinrecht, 1. Aufl., StGB 600 Rdn. 53; Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 203 Rdn. 71; Ulsenheimer in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 145 Rdn. 8). Dieser Verbotsirrtum wäre indes durch Einholung einer fundierten Rechtsauskunft vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte durfte bei der Weitergabe des Entlassungsberichtes nicht nur der eigenen Einsicht vertrauen, die auch durch den Gedanken der Zeitersparnis (handschriftlicher Vermerk auf dem Entlassungsbericht statt Verfassen eines eigenen Schreibens) beeinflusst gewesen sein mag.

Der in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwaltsangeführte Erlaubnistatbestandsirrtum kann sich nur auf einen Irrtum über die tatsächlichen Elemente des § 34 StGB beziehen, die in die vorzunehmende Gesamtbewertung einfließen. Selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen zum „Ob“ des § 34 StGB uneingeschränkt zugunsten des Beschuldigten bejaht werden, durfte er nicht den Entlassungsbericht vom 24. April 2013 an die Straßenverkehrsbehörde übersenden. Denn in diesem Umfang war die Offenbarung der geschützten Geheimnisse nicht angemessen und erforderlich.

IV. Eine Entscheidung über die Anordnung der Klageerhebung kann erst nach Anhörung des Beschuldigten erfolgen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 175 Rdn. 1).

Da eine Geldauflage geeignet erscheint, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schuld des Beschuldigten als eher gering einzustufen ist, regt der Senat vorab an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO mit der Auflage, dass der Beschuldigte einen Betrag von 800 Euro an die Staatskasse zu zahlen hat, vorläufig einzustellen.

Der Senat wird im Rahmen der Anhörung eine entsprechende Anfrage an den Verteidiger richten. Im Falle einer Zustimmung kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob die Sache dem zuständigen Amtsgericht Viersen zwecks Beschlussfassung nach § 153a Abs. 1 StPO vorgelegt wird.