Verteidigern, die in Hessen tätig sind, dürfte ihre Arbeit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in Zukunft etwas erschwert werden: Laut einem Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 13.10.2015, das mir seit einigen Tagen vorliegt und über das bereits der Kollege Burhoff berichtet hat, wurde in einer Dienstbesprechung mit Vertretern der hessischen Amtsgerichte sowie des OLG Frankfurt festgelegt, welche Unterlagen ein Verteidiger bei einer ES 3.0-Messung erhält (oder besser gesagt: nicht erhält). Es genüge, ihm ein Beweisfoto der Geschwindigkeitsmessung mit Schlüsselsymbol zu übersenden, woraus sich die Integrität der Messdaten ergebe. Eine Übersendung in digitaler Form sei nicht erforderlich und bei ES 3.0 gebe es auch überhaupt keine Rohdaten (?). Die Weitergabe ganzer Messserien sei außerdem wegen des Datenschutzes nicht möglich. Während also mehr und mehr Gerichte die Verwaltungsbehörden verpflichten, die Rohdaten herauszugeben (ähnlich sieht es zum Teil auch bei der Herausgabe ganzer Messserien aus), geht man in Hessen – wie beim AG Lüdenscheid, das auch an anderer Stelle bereits kritisiert worden ist – in eine andere Richtung. Betroffenen wird, wenn sich alle Stellen an die “Vereinbarung” halten, die Verteidigung  gegen den OWi-Vorwurf und das Wecken von Zweifeln an einer standardisierten Messung weiter erschwert.

Sehr geehrter Herr

die mit Schreiben vom 05.10.2015 angeforderten Daten können nicht übersandt werden. Die Weitergabe von ganzen Messdatensätzen (Messreihen) aus Geschwindigkeits- oder Abstandsmesssystemen -ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes- ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statthaft.

Sogenannte Messrohdaten gibt es bei einer Messung mit dem hier verwendeten Messgerät ESO ES 3.0 nicht.

Anlässlich einer Dienstbesprechung meiner Behörde mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main und der hessischen Amtsgerichte am 23.04.2015 wurde auch die Übersendung von Beweismitteln an Rechtsanwälte erörtert. Als grundsätzliche Verfahrensweise wurde u. a. festgelegt, dass dem Rechtsanwalt das Beweisfoto mit dem Schlüsselsymbol zu übersenden ist. Das Foto mit dem Schlüsselsymbol belegt nämlich zweifelsfrei die Integrität der Originaldaten. Eine Übersendung in digitaler Form ist nicht daher nicht erforderlich.

Das Foto mit dem Schlüsselsymbol habe ich heute bei der die Messung durchführenden Ordnungsbehörde angefordert und wird ihnen übersandt, wenn es mir vorliegt.

Die übersandte DVD gebe ich zu meiner Entlastung wieder zurück.