Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h verurteilt. Dieser habe auf der Autobahn einen Geschwindigkeitstrichter passiert. Dort sei die Geschwindigkeit zunächt auf 120 km/h, dann auf 100 km/h und zuletzt – wo der Betroffene gemessen wurde – auf 80 km/h beschränkt. Da er die beiden ersten Zeichen (120 und 100 km/h) gesehen habe, hätte er mit einer weiteren Beschränkung rechnen müssen. Daher habe er die Überschreitung auch billigend in Kauf genommen. Dem OLG hat das nicht ausgereicht: Fest stehe nur, dass der Betroffene die Beschränkung auf 100 km/h gesehen hatte. Daher hätte für eine Verurteilung wegen Vorsatzes weiterhin festgestellt werden müssen, dass er seinen Tachometer im Blick hatte oder aus einem anderen Grund seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gekannt hatte. Bei einer Überschreitung der von ihm wahrgenommenen 100 km/h-Beschränkung um 26 km/h, also 26 %, könne auch nicht ohne Weiteres auf Vorsatz geschlossen werden, wie es in der OLG-Rechtsprechung bei Überschreitungen von mehr als 40 % anerkannt sei (OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015, Az. 321 SsBs 176/14 und 321 SsBs 177/14).

a) Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen würden von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen, steht dies im Einklang mit der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle Nds. RPfl. 2014,189). Es kann jedoch tatsächlich nur für den Regelfall gelten, also jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer darauf beruft, das geschwindigkeitsbeschränkende Schild nicht gesehen zu haben. So liegt es hier. Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, zwar die Beschränkungen auf 120 km/h und auf 100 km/h, nicht aber die Beschränkung auf 80 km/h gesehen zu haben. Er sei entweder durch die unübersichtliche Verkehrslage abgelenkt oder das Verkehrszeichen sei durch andere Fahrzeuge verdeckt gewesen. Da es sich zudem um die erste Beschränkung auf 80 km/h handelte und der Betroffene nicht mehrere Schilderpaare mit dieser Beschränkung passiert hatte, kann ohne weiteres nicht davon ausgegangen werden, der Betroffene müsse die Beschränkung zwangsläufig wahrgenommen haben.

b) Damit steht lediglich fest, dass der Betroffene die Beschränkung auf 100 km/h erkannt hatte. Bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h und einer Überschreitung um 26 % ist ein Schluss dahingehend, er habe diese Geschwindigkeitsüberschreitung bemerkt, allerdings noch nicht ohne weiteres zulässig, wie es etwa bei Überschreitungen über 40 % regelmäßig der Fall sein wird (vgl. dazu OLG Celle a. a. O. m. weit. Nachw.). Die äußeren Umstände, die bei solch hohen oder noch höheren Überschreitung zu dem Schluss drängen, diese Überschreitung müsse ein Autofahrer schon wegen äußerer Umstände wie Fahrgeräusche, Fahrverhalten seines Fahrzeuges u. a. wahrnehmen, lassen sich auf eine Überschreitung von 26 % nicht ohne weiteres übertragen (OLG Celle a. a. O.).

c) Soweit das Amtsgericht auf einen Eventualvorsatz schließt, weil der Betroffene sich in einem Geschwindigkeitstrichter befand, nach zwei Beschränkungen mit einer weiteren Beschränkung rechnen musste und deshalb billigend in Kauf genommen habe, diese dritte Beschränkung zu übersehen, drängt sich bereits die Grundannahme nicht auf, dass nach zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen zwangsläufig eine dritte Beschränkung folgt.

Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es deshalb an Anknüpfungspunkten, die einen vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen belegen.