Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes genügt es nicht, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen diesen Verstoß als solchen bezeichnet und von weiteren Feststellungen absieht. Erforderlich ist u. a. eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation. Bei einem Rotlichtverstoß ist das Rechtsbeschwerdegericht daher auch auf die Angabe der Zeitpunkte des Überfahrens der Haltelinie und des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich angewiesen. Kommt es dabei zu einem Zusammenstoß, genügt die bloße Angabe, dass es zu einem “Unfall” gekommen sei, ebenfalls nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 1 Ss 325/15).

In Bußgeldsachen sind zwar an die schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für den Inhalt der Urteilsgründe kann aber grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten (§ 267 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Das ist eine Konsequenz aus der Tatsache, dass auch im Bußgeldverfahren die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin sind (KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 71 Rnr. 106 m.w.N.). Das Urteil muss so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung (oder dem Absehen) von Nebenfolgen zugrunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 42). Unerlässlich ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Ortes und der Zeit; dies bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation (vgl. Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 42a). Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht, da lediglich der Wortlaut des Bußgeldtatbestandes (Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage) wiedergegeben wird. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt, die dem Senat ein überprüfbares Bild des Tatgeschehens vermitteln könnten, fehlen. So ist insbesondere der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie bzw. des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich nicht dargestellt; es ergibt sich aus dem Urteil auch nicht, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt (vgl. hierzu Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 37 StVO Rn. g, h). Unzureichend ist weiter die bloße Feststellung, es sei zu einem „Unfall“ gekommen, da zum einen die Art des Unfalls, insbesondere das Vorliegen einer Sachbeschädigung, offen bleibt und sich zum anderen den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob der von § 1 Abs. 2 StVO vorausgesetzte tatbestandliche Erfolg in den Schutzbereich einer von dem Betroffenen verletzten Sorgfaltspflicht fiel (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2013, III-3 RBs 74/13, 3 RBs 74/13, juris Rn. 10).

Auf der Rechtsfolgenseite genügt es bei Verhängung eines Regelfahrverbots zwar grundsätzlich, wenn sich der Tatrichter dieser Möglichkeit ausweislich der Entscheidungsgründe bewusst war (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rn.19 mwN). Vorliegend wurde allerdings der Rechtsfolgenbemessung Nr. 132.2 BKatV zugrunde gelegt, ohne dass im Urteil das Vorliegen einer hierfür notwendigen Sachbeschädigung festgestellt worden wäre. Auch hier kommt es des Weiteren auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang an (vgl. insoweit OLG Celle, Beschluss vom 1. November 2011, 311 SsBs 109/11, juris Rn. 17f.; OLG Hamm a.a.O, juris Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2007, 1 Ss 115/07, zitiert nach juris).