In der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.08.2015 (Az. 13 U 28/15), in der um die Produkthaftung des Herstellers eines Bodylifts gestritten wurde, finden sich auch Ausführungen dazu, ob bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstehen kann. Nach einer Ansicht – wie sie vom Gericht vertreten wurde – kommt insofern ausschließlich der entgangene Gewinn bzw. die Vorhaltekosten oder die Miete eines Ersatzfahrzeugs in Betracht. Durch einige Gerichte wird bei Fahrzeugen, die teilweise auch privat genutzt werden, eine anteilige Nutzungsausfallentschädigung gewährt. Nach einer anderen Ansicht (OLG Zweibrücken zum Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem KFZ) besteht der Anspruch, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient (wie z. B. bei einem Taxi oder einem Reisebus).

aa) Ein Geschädigter hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2007 – 1 U 151/06; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2010 – 13 U 92/09). Für diese Voraussetzungen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2006 – 28 U 164/05), wobei die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).

Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs bemisst sich der Schaden dagegen nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, § 252 BGB (BGH, DAR 2014, 144), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs (Palandt / Grüneberg a.a.O., § 249 RN 47). Dies gilt insbesondere dann, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.). Umstritten ist, ob der Geschädigte auch beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenn sich aufgrund seiner besonderen Anstrengungen oder der Eigenart seines Betriebs der Nutzungsausfall weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt hat (so BGH, NJW 1978, 812; 85, 2471; offen gelassen von BGH, DAR 2014, 144; kritisch hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47).

Bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen ist der Anteil der Privatnutzung soweit erforderlich gemäß § 287 ZPO zu schätzen (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.).

bb) Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren am 20.10.2014 an, dass das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt worden sei. Allerdings hat er nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt worden sei, obwohl dies durch den Beklagten bereits in der Klageerwiderungsschrift ausdrücklich bestritten wurde. Da der Kläger für die Entstehung sowie für die Höhe des Schadens darlegungs- und beweisbelastet ist, ist er insoweit beweisfällig geblieben.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeug hat er bereits nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs Gewinn entgangen sei. Dass ein Reservefahrzeug für entsprechende Schadensfälle vorgehalten oder ein Ersatzfahrzeug angemietet worden sei, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2014 (Bl. 36) lediglich vortragen lassen, dass die Fahrzeuge des Klägers sämtlich regelmäßig im Einsatz seien. Zudem benötige der Kläger einen Geländewagen, da er mit einem einfachen Pkw nicht in der Lage sei, die zu betreuenden Baustellen zu erreichen. Durch diesen Sachvortrag wurde jedoch nicht dargelegt, dass ihm durch den Ausfall des Kraftfahrzeugs für einige Wochen Gewinn entgangen sei.