Etwas umstritten ist noch die Frage, wann ein Bußgeldurteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen enthalten muss. Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.10.2015, Az. 1 Ss (OWi) 156/15) hat sich nun der – wohl neuerdings herrschenden – Ansicht angeschlossen, wonach auch bei Geldbußen von mehr als 250 EUR genauere Feststellungen regelmäßig entbehrlich sind, wenn es sich um die Regelgelduße nach der Bußgeldkatalogverordnung handelt. Diesen Grundsatz überträgt es auch auf den Fall, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat (hier: Geldbuße von 320 EUR und einmonatiges Fahrverbot wegen vorsätzlichem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts um 45 km/h).

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.1995 – 5 Ss (OWi) 244/95 – (OWi) 99/95 I, NZV 1996, 78 m. w. N.). Das Amtsgericht hat sich hier an der Regelgeldbuße von 160,00 Euro für den Fall fahrlässiger Begehung und gewöhnlicher Tatumstände orientiert und hat die Geldbuße sodann wegen der vorsätzlichen Begehungsweise gem. § 3 Abs. 4 a BKatV verdoppelt.

Das ist nicht zu beanstanden.

Der Senat hat schon wiederholt anklingen lassen, dass eingehende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch bei Geldbußen über 250,– € möglicherweise verzichtbar sind, wenn gerade auf die Regelgeldbuße erkannt wurde (vgl. dazu bspw. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.06.2014 – 1 Ss (OWi) 46/14), jedoch konnten die bisherigen Fälle nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung führen, weil die Amtsgerichte in den bisherigen Fällen die jeweilige Regelgeldbuße immer – und teilweise um das Mehrfache –  überschritten hatten, so dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzichtbar waren und es nach wie vor wären. Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht aber gerade an der Regelgeldbuße orientiert. Der Senat schließt sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung der anderen niedersächsischen Oberlandesgerichte an, nach der auch bei Geldbußen über 250,–€ nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2014 – 321 SsBs 133/14 -, Nds. Rpfl. 2015, 135 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.2014, 2 Ss (OWi) 278/14, juris). Dies gilt nach der genannten Rechtsprechung auch dann, und auch insoweit schließt sich der Senat nunmehr dieser Auffassung an, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (OLG Celle, a.a.O., im Anschluss an OLG Jena, VRS 122, 149). Denn die Bußgeldkatalogverordnung enthält gem. § 3 Abs. 4 a BKatV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns; auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (OLG Celle, a.a.O.; so explizit für die Verdoppelung der Geldbuße bei vorsätzlichem Handeln OLG Jena, VRS 122, 149).