Auch hier musste erst ein “Machtwort” durch das Gericht gesprochen werden, damit der Verteidiger des Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung bestimmte Dateien und Informationen erhält, um ein (privates) Gutachten in Auftrag geben zu können. Es ging dabei um den Falldatensatz einer PoliScan-Speed-Messung mit zugehöriger Token-Datei und Passwort. Das AG Jena hat eine Pflicht der Behörde zur Herausgabe ausführlich begründet. Von einem überwiegenden Interesse der Behörde, von auf Grund der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens (angeblich) ungerechtfertigten Herausgabeverlangen verschont zu bleiben, ist keine Rede, anders als das in der Vergangenheit mehrfach der Fall war. In der Literatur offenbar befürwortete Einschränkungen des Einsichtsrechts lehnt es ebenso unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens ab wie entgegenstehende Datenschutzbedenken bei Herausgabe einer ganzen Messreihe (AG Jena, Beschluss vom 05.11.2015, Az. 3 OWi 1268/15).

In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt Dirk Rahe, Lahnsteiner Str. 7, 07629 Hermsdorf

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat das Amtsgericht Jena durch Richterin am Amtsgericht

beschlossen:

1. Die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – wird angewiesen, der Betroffenen über ihren Verteidiger antragsgemäß den vollständigen Falldatensatz zu der Messung des Betroffenen sowie die Token-Datei und des dazugehörige Passwort zu übermitteln.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OwiG.

Gründe:

Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, das in der Regel gemäß §§ 147 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OwiG über seinen Verteidiger ausgeübt wird. Dieses Recht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§§ 169 a, 147 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 2, 61 OwiG), zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizierbar, hinsichtlich seines Umfangs aber weder eingeschränkt noch beschränkbar (Vgl. BVerfGE 62, 338).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich dabei nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind. Dazu gehören beispielsweise Auszüge aus dem Verkehrszentralregister, aber auch Ton- oder Bildaufnahmen sowie bei einer digital erfolgten Geschwindigkeitsmessung die gesamte digitale Messdatei in gerätespezifischem Format und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten, sowie – falls dann noch erforderlich – der dazugehörigen öffentlichen Schlüssel / Token und des entsprechenden Passwortes. Dabei ist ein geeignetes Speichermedium (z.B. USB-Stick) vom Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen, die dieses in bespielter Form sodann dem Verteidiger zurückzusenden hat.

Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechts – wie teilweise in der Literatur Vertreten, z.B. in Bezug auf Eichurkunden, Lebensakten von technischen Messgeräten, Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals usw. – kommt nach Überzeugung des Gerichts angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht in Betracht.

Da ein Betroffener beziehungsweise sein Verteidiger bei einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nach der Rechtsprechung nicht pauschal behaupten kann, die Richtigkeit der Messung werde angezweifelt, sondern konkrete Anhaltspunkte darlegen muss, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten, benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu einem kompletten Messfilm beziehungsweise zu den kompletten Messdaten. Erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem Sachvertrag.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen.

Zwar sind bei einer Einsichtnahme in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch andere Pkws zu sehen, die eine Messung ausgelöst haben. Wägt man jedoch das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer ab, so hat deren Interesse gegenüber dem Einsichtsrecht des Betroffenen zurück zu stehen, da diese sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Dann kann es für diese Personen auch keinen überragenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme beziehungsweise im Zusammenhang mit deren Überprüfung mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sind, zufällig erkannt zu werden.

Die genannten Unterlagen sind – sofern sie im konkreten Fall vorhanden sind – grundsätzlich zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Einspruchs erforderlich und somit dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits Teile der Akte sind (so auch AG Bad Kissingen, ZfSch 2006, 706).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OwiG, 467 StPO.

Richterin am Amtsgericht

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Dirk Rahe, Sozie­tät Dr. Zwan­zi­ger & Col­le­gen, Gera / Herms­dorf, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.