Der Betroffene transportierte mittels eine Sattelzugs Brückenteile, die die Sicht des Betroffenen nach hinten erheblich beeinträchtigten. Der Halter hatte zuvor eine Ausnahmegenehmigung für die Transportfahrt eingeholt. Danach war es ihm u. a. gestattet, Ladung mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge zu transportieren. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun, dass trotz Ausnahmegenehmigung die Sicht des Fahrzeugführers nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (Beschluss vom 14.12.2015, Az. IV-2 RBs 155/15).

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 StVO zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen führte der Betroffene am 8. Oktober 2014 auf der Bundesautobahn A 61 einen Sattelzug, mit dem Brückenteile transportiert wurden. Diese Brückenteile überragten den Sattelauflieger an beiden Seiten so weit, dass der Betroffene mit den serienmäßigen Seitenspiegeln in der Sicht nach hinten ganz erheblich beeinträchtigt war.

Dem Fahrzeughalter war für den Großraumtransport eine Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO) erteilt worden.

Der Betroffene vertritt die Auffassung, dass er aufgrund der Ausnahmegenehmigung berechtigt gewesen sei, den Großraumtransport trotz der durch die Ladung eingeschränkten Sicht durchzuführen.

Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen.

Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eindeutig. Sie ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 StVO). Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO). Demgemäß bestimmen die Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten bei den Hinweisen unter Nr. 4 in der früheren Fassung (RGST 1992) wie auch in der aktuellen Fassung (RGST 2013): „Die Vorschriften der StVO und StVZO gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Es ist unnötig, Verhaltensvorschriften als Auflagen in die Bescheide aufzunehmen.“

Wie sich die überbreite Ladung auf die konkreten Sichtverhältnisse auswirkt, kann die Genehmigungsbehörde anhand des formularmäßigen Antrags auch nicht beurteilen. Dazu wäre der Sattelzug mit Ladung vorzuführen, was in dem Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Vorliegend erstreckte sich die Ausnahmegenehmigung für den Großraumtransport von Brückenteilen gleich auf 20 Sattelzugmaschinen und Tieflader. Über welche Ausstattung mit Spiegeln und anderen Einrichtungen für indirekte Sicht (§ 56 Abs. 1 StVZO) diese Fahrzeuge verfügten, ergab sich aus dem Antrag nicht und war im Rahmen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung. Aus dem Umstand, dass keine rückwärtige Absicherung durch private Begleitfahrzeuge oder die Polizei zur Auflage gemacht worden ist, lässt sich keine Befreiung von den Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Abs. 1 StVO ableiten. Ebenso wenig verhält sich die Ausnahmegenehmigung etwa zur Ladungssicherung.

Zur Beurteilung der Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil bedarf es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts, sondern lediglich der Erfassung der inhaltlich eindeutigen Normen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.