Der Betroffene überfuhr eine rote Ampel, was durch Polizeibeamte beobachtet wurde. Hauptsächlich ging es noch um die Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Denn wenn die Rotlichtzeit nur geschätzt wird, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Hier wurde allerdings festgestellt, dass die Ampel spätestens drei Sekunden nach dem Verstoß schon wieder auf Grün schaltete. Das reichte dem AG für eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Verstoßes. Auch das OLG Bamberg meint: Das drängt sich geradezu auf (Beschluss vom 29.10.2015, Az. 3 Ss OWi 1310/15).

1. Der Schuldspruch, der von den tatsächlichen Feststellungen getragen wird, und die Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist die Beweiswürdigung zur Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht lückenhaft. Zwar trifft es – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 27.10.2015 darlegt – zu, dass bei der Prüfung der Dauer der Rotlichtphase zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Wege der Schätzung besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Indessen stellt die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Zählmethode nicht die einzige Möglichkeit der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes dar. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass nach der Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten die Ampel „praktisch unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen“ (längstens 3 Sekunden danach) wieder auf Grün schaltete, mit eingehender Würdigung den nicht nur nahe liegenden, sondern sich geradezu aufdrängenden Schluss gezogen, dass der Betroffene das Rotlicht passiert hatte, als die Rotlichtphase bereits längere Zeit als eine Sekunde angedauert hatte.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Höhe der verhängten Geldbuße und das angeordnete Fahrverbot entsprechen § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat. Ein Absehen vom verwirkten Regelfahrverbot hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeschlossen. Die im Urteilstenor unterbliebene Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG kann der Senat selbst aussprechen.