Gegen den Betroffenen wurde vom Amtsgericht wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Dem lag eine Messung mit dem Riegl FG21-P zu Grunde. Der Verteidiger hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung einzuholen, da der Messbeamte den Visiertest entgegen den Vorgaben in der Bedienungsanleitung vorgenommen habe. Den Beweisantrag hat das AG mit der Begründung abgelehnt, es schenke den Angaben der Messbeamten, die Gerätetests ordnungsgemäß durchgeführt zu haben, vollumfänglich Glauben. Das OLG beanstandete, dass unklar bleibe, wie der Messbeamte den Test genau durchgeführt hat. Das Gericht habe außerdem nicht dargelegt, dass es aus eigener Sachkunde die Richtigkeit des Visiertests beurteilen könne. Im Falle der Abweichung von den Herstellervorgaben bezüglich des Visiertests hätte kein standardisiertes Messverfahren mehr vorgelegen. Daher habe das Gericht angesichts der konkreten Einwendungen des Verteidigers durch die Ablehnung des Beweisantrags seine Aufklärungspflicht verletzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 2 Ss OWi 779/15).

In dem Bußgeldverfahren gegen

wegen OWi StVO

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg – 2. Senat für Bußgeldsachen – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichterin am 08.07.2015 folgenden

Beschluss

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 22.04.2015 mit den zugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen – sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 22.04.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 19.06.2015 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22.04.2015 als unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 08.07.2015 lag dem Senat vor.

II. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Verteidiger beantragte für den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 22.04.2015 nach der Vernehmung des Messbeamten sowie der Protokollführerin der Anhaltekräfte als Zeugen die Beiziehung der Bedienungsanleitung für das verwendete Messgerät Riegl FG21P sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Messung fehlerhaft gewesen ist, weil der Messbeamte den Visiertest entgegen den Vorgaben des Geräteherstellers durchgeführt habe, indem er das Messgerät auf das reflektierende Verkehrsschild gerichtet und es zunächst von der Mitte aus nach links und sodann von der Mitte aus nach rechts geführt habe.

Diesen Beweisantrag hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 22.04.2015 mit kurzer Begründung nach § 77 Abs. 3 OWiG unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt und in den Urteilsgründen hierzu Folgendes ausgeführt (UA S. 4):

„Der Beweisantrag des Verteidigers zur Fehlerhaftigkeit der Messung der aufgrund nicht ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests durch den Messbeamten war gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen. Den Angaben des vernommenen Polizeibeamten POM A., er habe alle nötigen Test ordnungsgemäß durchgeführt und auf dem Messprotokoll vermerkt, schenkt das Gericht vollumfänglich Glauben auch weil der auf dem Gerät geschulte Messbeamte die fehlerfreie Durchführung der vorgegebenen Funktionstests selbst bestätigt hat und sich Zweifel diesbezüglich nicht ergeben.“

2. Diese Begründung trägt die Ablehnung des gestellten Beweisantrages nicht.

a) Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht von weiterer Beweiserhebung absehen, wenn bereits eine Beweisaufnahme über die entscheidungserheblichen Tatsachen stattgefunden hat, die nach dessen Überzeugung zur Klärung des wahren Sachverhalts geführt hat, und eine weitere Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl. § 77 Rn. 11 m.w.N.). Damit kann das Gericht unter Befreiung vom Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung einen Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. nur OLG Hamm NZV 2007, 155; OLG Köln VRS 88, 376; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542).

b) Bei Verwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung, zu denen auch das vorliegend verwendete Lasermessgerät Riegl FG21P gehört, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass regelmäßig nur eingeschränkte Feststellungen zur Beurteilung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung erforderlich sind (BGHSt 39, 291 ff.; BGHSt 43, 277, 283 f.). Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung drängt sich die weitere Beweisaufnahme zur Aufklärung bei einer auf ein sog. standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung dann auf bzw. liegt nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden (OLG Brandenburg Beschluss vom 21.06.2012 – (2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12) – in juris; OLG Köln VRS 88, 376 ff.; OLG Hamm a.a.O.). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die fehlerhafte Durchführung des in der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers vorgeschriebenen Visiertests behauptet wird. Die Gebrauchsanweisung, in der die Testmodalitäten festgelegt sind, ist Bestandteil der Bauartzulassung zur Eichung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung ist somit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das sog. standardisierte Verfahren, d.h. ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 39, 291; BGH NJW 1998, 321), sichergestellt ist. Wird im konkreten Einzelfall – beim eigentlichen Messvorgang, aber auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests – von den Vorgaben des Herstellers abgewichen, so handelt es sich nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr um ein sog. standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Messgerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefe Prüfergebnis hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen keine Gültigkeit besitzt. In einem solchen Fall ist das Messergebnis individuell zu überprüfen und in den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darzulegen (vgl. nur etwa OLG Koblenz DAR 2006, 101; OLG Celle Beschluss vom 26.06.2009 – 311 SsBs 58/09BeckRS 2010, 22670; KG VRS 226, 446).

c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Ablehnung des Beweisantrages hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Durchführung des Visiertests die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 bzw. das Beweisantragsrecht des Betroffenen.

Der Verteidiger hat in seinem Beweisantrag im Einzelnen dargelegt, inwiefern der Messbeamte bei Durchführung des vorgeschriebenen Visiertests von den Vorgaben des Geräteherstellers abgewichen sein soll.

Nachdem das Amtsgericht den Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 22.04.2015 mit kurzer Begründung nach § 77 Abs. 3 OWiG unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt hatte, war es gehalten, die Ablehnung in den Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung so zu begründen, dass ersichtlich wird, weshalb es den Sachverhalt für geklärt und dem angebotenen Beweismittel jede Eignung abgesprochen hat, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Welchen Anforderungen die Begründung im Einzelnen genügen muss, lässt sich nicht generell festlegen, sondern bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und den ihretwegen aus sachlich-rechtlichen Erwägungen zu stellenden Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht (KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 77 Rn. 43 ff.; Göhler-Seitz a.a.O. § 77 Rn. 26). Mindestens aber muss aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen sein, dass der Sachverhalt auf Grund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und für die weitere Aufklärung entbehrlich gewesen ist (Pfälz. OLG Zweibrücken MDR 1991, 1182; KG VRS 65, 212; BayObLG VRS 87, 367; DAR 1997, 318). Im Einzelfall kann dies freilich auch erfordern, auf einen nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG abgelehnten Beweisantrag bzw. den Sachvortrag in diesem Beweisantrag ausführlicher einzugehen (vgl. Seitz JR 2003, 519 f. Anmerkung zu BayObLG JR 2003, 518). So liegt der Fall hier.

Den mit konkreten Behauptungen zur Fehlerhaftigkeit des Visiertests begründeten Beweisantrag auf Beiziehung der Bedienungsanleitung bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen lediglich mit der pauschalen Begründung abgelehnt, dass auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Messbeamten davon auszugehen sei, dass dieser „alle nötigen Tests ordnungsgemäß durchgeführt und auf dem Messprotokoll vermerkt“ habe und sich Zweifel an der „fehlerfreien Durchführung der vorgegebenen Funktionstests“ nicht ergeben hätten.

Diese Ausführungen lassen nicht ansatzweise erkennen, in welcher Weise der Messbeamte den Visiertest im Einzelnen durchgeführt hat und ermöglichen dem Senat daher nicht die Überprüfung, ob die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Nach den Vorgaben des Herstellers (vgl. S. 18 der Bedienungsanweisung – Stand 2008 -) ist die Visiereinrichtung dann richtig justiert, wenn sich das Gerät beim Schwenken von links auf das Ziel und beim Schwenken von rechts auf das Ziel gleich verhält, d. h. die Schnelligkeit der Tonfolge muss sich an der gleichen Position der Zielmarke relativ zur Kante des Zieles deutlich verändern. Entsprechend ist in vertikaler Richtung zu verfahren. Dass der Messbeamte den Visiertest in dieser Weise durchgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht in der gebotenen Klarheit zu entnehmen.

In den Urteilsgründen ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass das Amtsgericht in der Lage ist, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass der Visiertest entsprechend den Vorgaben des Geräteherstellers durchgeführt wurde. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, dass dem Amtsgericht die Bedienungsanweisung für das zum Einsatz gekommene Messgerät bekannt ist.

Mit Blick auf die konkreten Beweisbehauptungen des Verteidigers zur Fehlerhaftigkeit des Visiertests sowie der nicht hinreichend belegten eigenen Sachkunde des Tatrichters hat es jedenfalls nahe gelegen, konkrete Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visiertests zu treffen oder dem substantiiert dargebrachten Zweifel an der Belastbarkeit der Messung anhand des Beweisantrages nachzugehen, da die Aufklärung des Sachverhalts letztlich von der Überzeugungskraft des sog. standardisierten Messverfahrens abhing (OLG Hamm a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.).

III. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind – und der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.