Und hier die dritte Entscheidung, die § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB in Fällen von Gebrauchtfahrzeugen betrifft. Das OLG Naumburg folgt in dem ausführlich begründeten Urteil der bisher vorherrschenden Ansicht, wonach derjenige, der sich auf die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB beruft, nicht vortragen muss, wie er die Sache erworben hat, denn von diesem Nachweis soll er ja gerade entbunden werden. Zwar könnten auch hier die Grundsätze des Zivilprozessrechts zur sekundären Darlegungslast gelten. Um diese auszulösen, müsse der Gegner aber qualifizierten Vortrag zum Erwerbsvorgang halten, so dass eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit naheliegt. Das schlichte Bestreiten genüge dazu nicht (Urteil vom 02.02.2015, Az. 12 U 105/14).

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Schadensersatzklage allerdings nicht schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger seine Aktivlegitimation, nämlich seine Eigentümerstellung an dem unfallgeschädigten Pkw BMW M 5 im Unfallzeitpunkt nicht hat nachweisen können. Denn das Landgericht hat die Reichweite der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB verkannt.

Für das Eigentum des Klägers streitet hier bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, da dieser zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug inne hatte. Diese Vermutung haben die Beklagten im Streitfall auch nicht widerlegen können.

a) Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB knüpft an dem bloßen unmittelbaren Besitz der beweglichen Sache an und stellt insofern die widerlegliche Vermutung auf, dass der Besitzer bei dem Besitzerwerb Eigenbesitz und damit zugleich unbedingtes Eigentum erworben habe. Sie enthebt den Besitzer dabei im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, NJW 2002, 2101, 2102; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht. Den Beklagten hat vielmehr der Nachweis oblegen, dass der den Pkw besitzende Kläger nie Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeuges geworden ist. Selbst im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeuges und dem Besitzer des Kraftfahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) spricht § 1006 BGB zu Gunsten des Besitzers des Kraftfahrzeuges. Der Besitz am Kraftfahrzeugbrief sowie die Eintragung des Briefbesitzers als Halter des Fahrzeuges reichen als solches nicht aus, um die Vermutung zu Gunsten des aktuelle Besitzers zu widerlegen. Vielmehr wird der Besitzer des Fahrzeuges in der Regel auch als Eigentümer des Kraftfahrzeugbriefes vermutet (BGHZ 156, 310). Der Kfz-Brief stellt ein bloßes Hilfspapier dar. Die Eintragung im Kfz-Brief bildet damit allenfalls ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 310; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498). Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges regelmäßig grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (BGHZ 119, 75, 90). Für die Frage der Gutgläubigkeit kommt es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründet der Besitz des Kfz-Briefes den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräußerers über das Fahrzeug. Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Brief eingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Eigentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer lässt sich aus dieser Rechtsprechung indessen nicht ableiten. Gegenüber dem Besitzer der Kraftfahrzeuges, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB streitet, hat dementsprechend sogar eine Person, die den Kraftfahrzeugbrief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen (vgl. BGHZ 156, 310; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498).

Derjenige, der sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB stützen kann, muss danach lediglich die Vermutungsbasis beweisen, d.h. er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer des Kfz zu sein (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Rdn. 9 zu § 1006 BGB).

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hatte den unmittelbaren Besitz an dem unfallgeschädigten Fahrzeug unstreitig zur Unfallzeit inne. Er verfügte über die Fahrzeugschlüssel und hat den Pkw gefahren. Das beschädigte Fahrzeug hat er nach dem Unfallgeschehen bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorgestellt, was ebenfalls auf seine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug hinweist (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498 m. w. N.). Denn er erteilte seinerzeit unstreitig als Unfallgeschädigter den Auftrag für das Haftpflichtschadensgutachten und veranlasste die Vorführung des Pkw zu dessen Besichtigung. Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht die Behauptung des Klägers in Abrede genommen, dass der Pkw auch nach wie vor in seiner Garage auf seinem Grundstück stünde und sich damit in seinem Besitz befinde. Darüber hinaus war er im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes, auch wenn er darin nicht als Halter eingetragen war, und hat diesen im Original dem Landgericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2012 vorgelegt.

Auf welche Weise der Kläger den Pkw erworben hat, hat er dagegen grundsätzlich nicht vortragen brauchen, denn die Vorschrift des § 1006 BGB soll den Besitzer gerade des Nachweises der Erwerbstatsachen entheben. Er ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, aufzuklären, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum konkret erlangt hat (st. Rspr. BGH NJW 2002, 2101; BGHZ 156, 310).

Damit wäre nicht vereinbar, eine „erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB“ erst dann zu erlauben, wenn „der Besitzer seiner sekundären Darlegungslast zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs genügt habe“; sofern sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt haben sollte (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 403 m. w. N.). Vielmehr genießt der Besitzer die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdnr. 9; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

Von diesem materiellen Gehalt der Darlegungs- und Beweislast ist allerdings die Frage zu unterscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Besitzer in Anwendung der zu § 138 ZPO entwickelten prozessualen Grundsätze zur sog. sekundären Darlegungslast (z. B. Zöller/ Greger, Rdn. 8 ff. zu § 138 ZPO) gehalten ist, seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen. Um einen inneren Widerspruch zum materiellen Inhalt der Beweisvermutung des § 1006 BGB zu vermeiden, überzeugt es allerdings nicht, den Besitzer bereits dann sekundäre Darlegungslasten zu den Umständen seines Eigentumserwerbs aufzuerlegen, wenn der Beweisgegner diesen schlicht bestreitet. Der Sinn der gesetzlichen Beweisvermutung liegt nämlich gerade darin, die Rechtsanwendung bei streitiger Eigentumslage zu erleichtern. Mithin ist eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält, der eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

Die prozessualen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Besitzers braucht der Senat im zur Entscheidung stehenden Fall allerdings auch nicht zu vertiefen, nachdem der Kläger Vortrag zu dem Erwerbsvorgang gehalten hat. Denn er hat in Erfüllung einer etwaigen sekundären Darlegungsobliegenheit bereits in seiner Klageschrift dargelegt, dass er den unfallgeschädigten Pkw BMW M 5 am Unfalltag, den 29. April 2011 von dem Zeugen C. käuflich erworben habe und sich der Verkehrsunfall nach Kaufvertragsabschluss und Übergabe der Fahrzeugschlüssel bei der Überführungsfahrt des Pkw ereignet habe. Später hat er unter Vorlage der Kaufvertragsurkunde (Band I Blatt 104 d. A.) noch ergänzend vorgetragen, dass er den Pkw von dem Kfz-Händler C. zu einem vereinbarten Kaufpreis von 6.000,- Euro gekauft und den Kaufpreis sogleich in bar an der Verkäufer entrichtet habe.

Damit aber hat er eine Übereignung des Fahrzeuges in Vollzug des Kaufvertrages behauptet. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkäufer in Erfüllung seiner kaufvertraglichen Verpflichtung den in der Kaufvertragsurkunde bezeichneten Käufer das Eigentum an dem Pkw verschaffen will, weil er ansonsten von seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht frei wird (z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Januar 2008, 25 U 220/08 zitiert nach Juris). Die außerhalb des maßgeblichen Erwerbsvorgangs stehenden Beklagten sind durch diesen klägerischen Vortrag zu dem Erwerbsvorgang ausreichend in die Lage versetzt worden, den Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO anzutreten.

Da dem Kläger ersichtlich die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere von dem Zeugen C. ausgehändigt worden sind und er sich zur Unfallzeit im unmittelbaren alleinigen Besitz des Pkw befunden hat, greift die Vermutungsfolge des § 1006 BGB durch.

c) Die demnach für den Kläger sprechende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO zu voller – nach § 286 Abs. 1 ZPO allerdings auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender – Überzeugung des Gerichts widerlegt werden (z. B. BGHZ 156, 310; BGH NJW 2002, 2101; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257). Da die Vermutung auch den Eigenbesitz des Besitzers umfasst, ist die Vermutung erst dann widerlegt, wenn die Beklagten den Beweis erbracht haben, dass der Kläger entweder nur Fremdbesitzer war oder aber trotz Erwerb zu Eigenbesitz aus anderen Rechtsgründen kein Eigentum erlangen konnte bzw. es wieder verloren hat (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

Diesen Nachweis haben die Beklagten indessen nicht geführt. Insbesondere ist ihnen der positive Beweis nicht gelungen, dass der Kaufvertrag nur fingiert gewesen und damit auch das daraus resultierende Verfügungsgeschäft nach den Rechtsgrundsätzen des § 117 BGB als Scheingeschäft nichtig sei.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger durch sein eigenes Prozessverhalten die aus dem unmittelbaren Eigenbesitz des Fahrzeuges resultierende gesetzliche Vermutungsfolge nicht komplett in Frage stellen können. Das eigene Prozessverhalten des Klägers ist zwar in die nach § 286 ZPO gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen, hierauf lässt sich jedoch der Beweis des Gegenteils nicht stützen.

Der Kläger mag im Verlaufe des Rechtsstreites seinen Vortrag zu dem käuflichen Erwerb des streitbefangenen Pkw BMW M 5 auf das Bestreiten der Beklagten hin konkretisiert und in gewisser Weise an die veränderte Sachlage angepasst haben. Das klägerische Vorbringen hat sich aber hierzu keineswegs als derart widersprüchlich und unplausibel dargestellt, dass dies nur den Schluss zulasse, der Kaufvertragabschluss mit dem Zeugen C. sei fingiert gewesen. Wie der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zu Recht einwendet, trifft es nicht zu, dass er sich im Termin der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht auf einen Kauf des Fahrzeuges berufen habe, sondern seine Eigentümerstellung ausschließlich aus dem Fahrzeugbrief hat ableiten wollen. Denn bereits mit seiner Klageschrift vom 02. Februar 2012 hat er vorgetragen, dass er den Wagen am Tage des Verkehrsunfalls, den 29. April 2011 käuflich erworben habe. Nachdem die Beklagten unter Bezugnahme auf die Angaben in der Verkehrsunfallanzeige seine Eigentümerstellung bestritten haben, hat er sodann mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 zum Beweis seines Fahrzeugeigentums die Vorlage des Kfz-Briefes angekündigt und diesen auch im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2012 vorgelegt, aus dem sich ergab, dass seine Lebensgefährtin A. C. als Halterin des Fahrzeuges eingetragen war. Nach Verkündung des Versäumnisurteils hat der Kläger in der Einspruchsschrift darauf hin zum Abschluss eines Gebrauchtwagenkaufvertrages mit dem Autohändler D. C. ergänzend vorgetragen und die Vorlage des Originalkaufvertrages im Fortsetzungstermin in Aussicht gestellt. Eine Ablichtung dieses Kaufvertrages, der ihn als Käufer des Fahrzeuges ausweist, hat er sodann mit Schriftsatz vom 08. Januar 2013 nachgereicht und ferner Beweis zur Übereignung des Fahrzeuges durch Benennung des Zeugen D. C. angetreten.

Die Tatsache, dass in dem von dem Kläger vorgelegten Kfz-Brief die Lebensgefährtin des Klägers als Halterin verzeichnet war, vermag die Vermutungsfolge des § 1006 BGB gleichfalls nicht zu erschüttern. Die Vorlage von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief oder gar eine Auskunft der Zulassungsstelle über den Halter ist für die hier entscheidende Frage des Eigentums im Unfallzeitpunkt nicht von Relevanz. Denn das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. § 12 Abs. 6 S. 1 FZV). Dieser dokumentiert als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen war oder ist (vgl. KG Berlin VRS 116, 421 ff). Wie bereits ausgeführt, bildet die Eintragung im Kfz-Brief allenfalls eine Indiztatsache, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 310).

Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Umstände des Kaufvertragsabschlusses ungewöhnlich anmuten und durchaus Anlass zu Zweifeln an der Sachdarstellung des Klägers bieten. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass zunächst die Lebensgefährtin des Klägers und Schwester des Zeugen D. C. vom 11. April bis zum 12. April 2011 angeblich aus versicherungstechnischen Gründen im Kfz-Brief kurzzeitig als Halterin verzeichnet war und das Fahrzeug anschließend am 29. April 2011 an den Kläger zu einem Kaufpreis von 6.000,- Euro veräußert worden sein soll. Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung zum Erwerbsvorgang reichen indessen für den Beweis des Gegenteils, der hier nach § 292 ZPO zu erbringen ist, noch nicht aus, da dieser den Vollbeweis nach § 286 ZPO erfordert.

Soweit sich das Landgericht auf weitere Plausibilitätsdefizite und Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Klägers stützt, hat es diese allerdings nicht konkret bezeichnet, so dass sie einer Würdigung durch den Senat nicht zugänglich sind.

Die Aussage des Zeugen D. C., der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht die Behauptungen des Klägers zum Kaufvertragsabschluss inhaltlich bestätigt hat, mag das Landgericht zwar zu Recht für wenig glaubhaft angesehen haben. Denn sie weist, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, inhaltliche Ungereimtheiten und Unsicherheiten auf, die deren Überzeugungskraft erschüttern können. Auch ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Zeuge nur schwerlich in der Lage war, die zeitlichen Abläufe des 29. April 2011 bis zum Unfallereignis plausibel und in sich geschlossen zu schildern.

Selbst wenn den Bekundungen des Zeugen ein Beweiswert nicht beizumessen ist und der Kläger auf dieser Grundlage den Beweis für den Kauf des Pkw allein nicht hätte erbringen können, besagt dies allerdings noch nicht im Umkehrschluss, dass die Beklagten dadurch den Beweis des Gegenteils geführt hätten. Sie tragen aber die volle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Scheinabrede. Dieser Beweis wird nicht allein dadurch erbracht, dass die von dem Kläger angebotenen Beweise entkräftet werden.

Die Angaben des Klägers und des Zeugen C. gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und die hieraus von der Zeugin POM M. gezogene Schlussfolgerung rechtfertigen ebenfalls kein anderes Ergebnis.

In der Verkehrsunfallanzeige vom 29. April 2011 ist zwar der Zeuge C. als Halter des Fahrzeugs aufgeführt. Auch hat die Zeugin Polizeiobermeisterin J. M. im Rahmen ihrer Vernehmung hierzu bekundet, dass sich der Zeuge C. bei der Verkehrsunfallaufnahme ihnen gegenüber als Fahrzeughalter ausgegeben, woraus die Zeugin geschlossen habe, dass er auch der Eigentümer des Wagens war.

Dass die Polizeibeamten den Zeugen C. als Fahrzeughalter aufgenommen haben, war hier dem Umstand geschuldet, dass der Pkw im Unfallzeitpunkt – berechtigt oder nicht – die roten Überführungskennzeichen des Zeugen C. aufwies. Das Fahrzeug galt aufgrund der roten Überführungskennzeichen im Unfallzeitpunkt als auf den Zeugen C. zugelassen. Die Verwendung der roten Kennzeichen lässt überdies die Annahme naheliegend erscheinen, dass es sich um eine bloße Probefahrt gehandelt haben könnte. Dies ist aber damit noch keinesfalls bewiesen. Selbst wenn die roten Kennzeichen des Autohändlers C. für die klägerseits behauptete Überführungsfahrt nach Verkauf des Fahrzeuges nicht mehr hätten verwendet werden dürfen, kann aus der Tatsache, dass sie an dem Pkw gleichwohl angebracht waren, nicht zwingend geschlossen werden, dass ein Verkauf deshalb noch nicht stattgefunden haben kann.

Schließlich kann auch eine Gesamtschau sämtlicher festgestellter und unstreitiger Umstände und Indiztatsachen nicht genügen, um den Beweis des Gegenteils als geführt anzusehen. Die Sachdarstellung des Klägers zum Erwerbsvorgang lässt zwar durchaus Zweifel aufkommen, diese reichen aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit aus, um die gesetzliche Vermutungsfolge des § 1006 Abs. 1 BGB zu widerlegen. Dass der Kläger und der Zeuge C. den Kaufvertrag und das im Vollzug der Eigentumsübertragung vereinbarte Verfügungsgeschäft nur zum Schein geschlossen haben, ist aufgrund der festgestellten Umstände jedenfalls noch nicht bewiesen.