Das AG hat den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt. Dieser wurde mit 129 km/h gemessen. Er erklärte, die Beschränkung auf 70 km/h nicht gesehen zu haben, weil er in diesem Moment einen Transporter überholte, das das Schild verdeckte. Zuvor passierte er allerdings das Zeichen 439 (Vorwegweiser), das auf einen Kreuzungsbereich hinwies. Das AG meinte, durch den nahenden Kreuzungsbereich hätte der Betroffene auch auf der gut ausgebauten Straße mit einer Beschränkung rechnen müssen. Es hat allerdings die Geldbuße auf 150 EUR verringert und ein Fahrverbot nicht verhängt. Laut OLG Dresden muss sich einem Autofahrer allerdings nicht allein durch das Zeichen 439 aufdrängen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Daher sei Fahrlässigkeit nur in Bezug darauf, dass er auch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h überschritten hat, belegt. Das Urteil hat es mangels Zulassungsgründen dennoch nicht aufgehoben (Beschluss vom 11.02.2015, Az. 25 Ss 39/15).

Das Rechtsmittel war zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

1. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass die Urteilsgründe die Annahme einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in subjektiver Hinsicht um 59 km/h nicht tragen.

a) Der Betroffenen hat das Messergebnis nicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, das angebrachte Verkehrszeichen 274-57, mit dem die erlaubte Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert gewesen sei, nicht gesehen zu haben, da er sich gerade in einem Überholvorgang eines Lkw befunden und deshalb das Zeichen nicht habe erkennen können, da es durch den Lkw während des Überholens verdeckt gewesen sei.

Hierzu hat das Amtsgericht wie folgt ausgeführt:

„Das Gericht geht zunächst unwiderlegt davon aus, dass der Betroffene daran gehindert war, das rechts angebrachte Zeichen 274-57 wahrzunehmen, da er sich gerade in einem Überholvorgang des Lkw befand. Das Gericht geht dennoch davon aus, dass ihn gerade die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt sein musste, denn die Örtlichkeit legte das Anordnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung besonders nahe. Zwar handelte es sich beim Straßenkörper um eine gut ausgebaute Straße, jedoch befand sich vor dem Zeichen 274-57 ein Zeichen 439 am rechten Straßenrand, welches der Betroffene vor dem Überholvorgang überfahren hat. Dies hat der Betroffene selbst der Behörde durch Vorlage eines Lichtbildes, welches in der Beweisaufnahme in Anschein genommen wurde, im Einspruchsverfahren dargelegt. Mit dem Zeichen 439 wurde der Betroffene deutlich auf den nahenden Kreuzungsbereich hingewiesen. Wenngleich der Betroffene aufgrund der Starke der Pfeilstriche auf dem Zeichen 439 ableiten konnte, dass er bezüglich der nahenden Kreuzung sich auf der Vorfahrtsstraße befindet, konnte er jedoch nicht wissen, ob für die die untergeordnete Straße befahrenden Verkehrsteilnehmer zur Auffahrt auf die Hauptstraße Zeichen 205 oder Zeichen 206 die Vorfahrt regelt, da ein Hinweis dazu auf dem Zeichen 439 nicht angebracht war. Klar ist auch, dass der Einblick auf die rechtsseitige Beschilderung während eines Überholvorganges eines Lkw zeitweise nicht gegeben ist. Bei der beschriebenen Beschilderung lag auf der Hand, dass der Betroffene zur Aufmerksamkeit in besonderer Weise aufgefordert war und dass es sich ihm auch aufdrängen musste, dass vor dem Kreuzungsbereich weitergehende Regelungen, auch in Form einer Geschwindigkeitsbegrenzung, zu erwarten waren.

Demgemäß kann die Einlassung des Betroffenen ihn im vorliegenden Fall nicht vollständig entlasten, die Tat stellt sich jedoch wegen der geschilderten Besonderheiten nicht als Regelfall einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit dar.“

Aufgrund dieser Besonderheiten hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße auf 150 EUR verringert und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

b) Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h nicht. Unwiderlegt hat sich der die Geschwindigkeit zugestehende Betroffene dahingehend eingelassen, er habe kurz bevor die Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei, einen Transporter überholt, der ihm die Sicht auf das Verkehrsschild genommen habe. Deshalb habe er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht wahrgenommen. Ist dies aber der Fall, kann dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass er das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigende Verkehrsschild übersehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Rechtsmittelführer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (Ausschilderung mit gleichlautenden Verkehrszeichen auf beiden Fahrbahnseiten, kurvenreiche Straßenführung, Art der Bebauung oder etwa Baustellenbereich einer BAB) lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere tragen die Ausführungen des Amtsgerichts, das unter Hinweis auf das angebrachte weitere Zeichen 439 angenommen hat, “es sei aufgrund der beschriebenen Beschilderung auf der Hand gelegen, dass der Betroffene zur Aufmerksamkeit in besonderer Weise aufgefordert gewesen sei und dass es sich ihm auch aufdrängen musste, dass vor dem Kreuzungsbereich weitergehende Regelungen, auch in Form einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu erwarten gewesen seien“, die Annahme des Vorliegens eines Fahrlässigkeitsvorwurfes wegen Überschreitens der Geschwindigkeitsbegrenzur?g auf 70 km/h nicht. Insbesondere musste es sich dem Betroffenen aufgrund der weiteren Beschilderung mit dem Zeichen 439 nicht aufdrängen, dass zusätzlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt sei, zumal es sich vorliegend, wie es das Amtsgericht selbst festgestellt hat, um eine gut ausgebaute Straße gehandelt hat.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Betroffenen damit nur treffen, soweit er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, also 100 km/h, überschritten hat.

2. Trotz dieser Mängel des vorliegenden Urteils war das Rechtsmittel zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

a) Die Fortbildung des Rechts gebietet vorliegend die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Auch wenn das Amtsgericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorliegend abgewichen ist, obliegt der Fortbildung des Rechts lediglich die Klärung von Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung noch offen, zweifelhaft oder umstritten sind; der Einzelfall muss Veranlassung geben, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Dies ist in vorliegender Sache nicht der Fall, da – wie ausgeführt – obergerichtlich hinreichend geklärt ist, welche Anforderungen an die Annahme eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes in Fällen des Übersehens eines geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichens zu stellen sind (vgl. OLG Karlsruhe DAR l998, l53; OLG Brandenburg DAR 2000, 79).

b) Auch gebietet vorliegend die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden (OLG Düsseldorf VRS 85, 373); dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (BGHSt 24, 15). Bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (vgl. BGH a.a.O.). Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleichgelagerten Fällen gerechnet werden kann (vgl. KG NZV 2011, 314); dabei ist die Frage der Wiederholungsgefahr der entscheidende Gesichtspunkt (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 5). Diese liegt i.d.R. vor, wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden, so das Gebot des fairen Verfahrens, das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung oder das Recht auf Mitwirkung eines Verteidigers (vgl. Göhler, a.a.O. Rn 8 m.w.N.). All dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Weder handelt sich um eine Entscheidung, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt noch ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Entscheidung des Senats nicht beachten und weiterhin gleichartige Entscheidungen treffen wird.

c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde weder gerügt noch ist eine solche ersichtlich.