Quelle: Ed Brown, Wikimedia Commons

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Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften (32 km/h) und dem Gebrauchs eines Mobiltelefons, jeweils vorsätzlich, zu einer Geldbuße sowie einem Fahrverbot verurteilt. Die Annahme von Vorsatz nahm das OLG Braunschweig hin, da die Begrenzung auf 30 km/h hier um mehr als 100% überschritten wurde. Es merkt aber auch an, dass ein Fahrer durch die Ablenkung des Telefonats ohne Freisprecheinrichtung (weitere) Verkehrsverstöße in Kauf nimmt (Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 Ss (Owi) 163/15).

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Insbesondere ist die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden. Bei einer innerorts erfolgten relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % in einer Tempo-30-Zone ist gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns nichts zu erinnern, sofern – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 2 Ss OWi 401/06, NZV 2007, 263; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. Februar 2011, Ss (OWiZ) 225/10, DAR 2011, 406 und Beschluss vom 13. Mai 2015, 1 Ss (OWiZ) 85/13, juris). Ein Kraftfahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2001 – 333 Ss 38/01 OWi, NZV 2001, 354).

Soweit im Urteil unter IV. der Gründe von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit „um 15 km/h“ und unter V. von „mit 360 €“ die Rede ist, handelt es sich angesichts der abweichenden Angaben im Urteilstenor und den bezüglich der Geschwindigkeitsangabe dazu korrespondierenden Feststellungen zu II. der Gründe um offensichtliche Schreibversehen, die das Rechtsbeschwerdegericht selbst berichtigen kann (vgl. Gericke in KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 354 Rn. 20).

Die Feststellung, der Betroffene habe während der Fahrt ein Mobiltelefon gebraucht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern getroffen worden. Die Beweiswürdigung der Tatrichterin ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei; das Lichtbild Bl. 47 d.A. kann aufgrund der prozessordnungsgemäßen Verweisung vom Rechtsbeschwerdegericht in eigener Anschauung gewürdigt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang versucht, Zweifel aufzuzeigen, die die Tatrichterin ausweislich der Urteilsgründe nicht gehabt hat, kann sie damit nicht durchdringen.