Nachdem die weite Auslegung des “Benutzens” eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) durch die Rechtsprechung zur Genüge bekannt ist und auch den Internetzugang, Navigation oder das Ablesen der Uhr umfasst, verwundert diese Entscheidung wohl nicht: Der Betroffene wurde wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt, weil er mit seinem Telefon während der Fahrt Fotos aufnehmen wollte. Diese Auffassung bestätigte nun das OLG Hamburg als zutreffend. Die Handhabung müsse lediglich einen Bezug zu einer der Funktionstasten haben. Das sei auch beim Fotografieren der Fall. Prozessual riskiere außerdem ein Rechtsmittelführer, der die Sachrüge nur damit begründet, eine Zeugenaussage sei falsch gewürdigt worden (Beobachtung der Nutzung des Telefons durch einen Polizeibeamten), die Unzulässigkeit der Sachrüge (Beschluss vom 28.12.2015, Az. 2-86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi).

aa) Die durch das Urteil vom 22. September 2015 festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera wirft keine offenen Rechtsfragen auf, die der Klärung bedürften. Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren. Klärungsbedürftige Fragen bestehen deshalb in vorliegendem Fall nicht.