Quelle: MarianSigler, Wikimedia Commons

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Das OLG Hamm weist in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15) darauf hin, dass allein durch das Zeichen “Ende der Autobahn” (Zeichen 330.2 aus der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet wird. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen verurteilt, der von einer Autobahn kommend das Zeichen passierte und in Essen mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gemessen wurde. Diese Entscheidung wurde vom OLG aufgehoben, da sich aus den Feststellungen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h ergebe. Das Amtsgericht müsse nun feststellen, ob sich an der Stelle ein Ortseingangsschild befunden hat oder offensichtlich und eindeutig der Charakter einer geschlossen Ortschaft gegeben ist.

Das Amtsgericht hat die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zum dazugehörigen Fahrlässigkeitsvorwurf allein darauf gestützt, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Jedoch zeigt dieses Zeichen lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu (vgl. bereits OLG Düsseldorf, VRS 64, 460, 461). Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht aufklären müssen, ob entweder tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61). Feststellungen hierzu, die eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts tragen könnten (s. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 39), sind nicht ausgeschlossen.