Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, nachdem der Beklagte trotz geschlossenem Kaufvertrag die Abnahme eines Neuwagens (Land Rover) verweigert hat. Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Nutzung des Fahrzeugs sei er in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Er befürchtet, dass während der Fahrt Informationen wie die Stellung von Gas, Bremse, Licht oder Scheibenwischer mit Positionsdaten des Navigationsgeräts verknüpft und gespeichert werden und anschließend von Dritten ausgelesen werden könnten. Das LG hat ihn dennoch zur Zahlung verurteilt und das OLG die Berufung nach einem Hinweisbeschluss zurückgewiesen: Laut Sachverständigem finde keine Datenspeicherung statt, wie sie der Beklagte behauptet; es existiere lediglich ein Speicher zur Fehlerauslesung und Unfallauswertung. Eine Kommunikation des Fahrzeugs per Funk zur Übertragung der Daten an Dritte sei nicht vorgesehen. Doch laut OLG würde auch die behauptete Speicherung anderer Daten nicht zwangsläufig einen Sachmangel darstellen: Auch bei einem Computer oder Smartphone würden Daten des Nutzers gespeichert, ohne dass dies einen Mangel darstelle. Anders sei die Situation möglicherweise bei einer nicht beeinflussbaren Weiterleitung personenbezogener Daten. Eine solches Verhalten stelle unter Umständen eine Beschaffenheit dar, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die ein Käufer nicht erwarten muss (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, Az. 28 U 46/15).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuweisen.

Dazu erhält der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen der Nichtabnahme eines Neufahrzeugs geltend.

Der Beklagte unterzeichnete am 13.03.2014 bei der Klägerin eine verbindliche Neuwagenbestellung für einen von ihm individuell konfigurierten Land Rover ####### zum Preis von 60.450,00 EUR. Dabei sollte der bis dahin vom Beklagten genutzte Land Rover ####### für 17.450,00 EUR in Zahlung genommen werden. In dem Text des Vertragsformulars wurde auf die „nachfolgenden Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ verwiesen, die unter Ziff. IV. einen Schadensersatzanspruch des Verkäufers im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs vorsehen, wobei sich dieser Anspruch auf 15% des Kaufpreises belaufen soll. Dem Käufer wurde der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Nach Vertragsunterzeichnung entstand bei dem Kläger der Eindruck, dass das bestellte Fahrzeug mit einem Permanentspeicher ausgestattet sein könnte, in den fortlaufend Daten abgelegt werden, bei denen Fahrzeuginformationen (Gas-/ Bremsstellung, Licht, Scheibenwischer etc.) mit Informationen aus dem Navigationssystem verknüpft werden, ohne dass dem Fahrzeugnutzer ein Löschen dieser Daten möglich wäre.

Am 27.05.2014 richtete der Beklagte eine Anfrage an die Klägerin, mit der er die Übersendung einer Betriebsanleitung verlangte und die Weitergabe ihn betreffender Daten an Dritte untersagte (Anl. B1). Außerdem verlangte er, dass der Land Rover ###### nicht „Ort, Zeit und km-Stand“ abspeichern dürfe, das fahrzeugverbundene Handy nur mit eingelegter SIM-Card funktionieren dürfe, die Navigationsantenne keine Daten senden dürfe, benutzergenerierte Daten zu löschen sein müssten und Dritte von außen keinen funktechnischen Zugang zu dem Fahrzeug haben dürften. Die Klägerin leitete diese Anfrage an X weiter. Nicht ausschließbar erhielt der Beklagte von dort keine Antwort.

Am 10.07.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abnahme des gelieferten Fahrzeugs auf (Bl. 14 d.A.).

Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, setzten die Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin dem Beklagten ein Nachfrist bis zum 07.08.2014 (Bl. 15 d.A.).

Am 02.08.2014 antwortete der Beklagte, dass er nicht abnahmepflichtig sei. Er befürchte bei der Fahrzeugnutzung eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Weil keine Bereitschaft bestehe, dieses Recht zu respektieren, sei er nicht zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet (Anl. B 3).

Am 08.08.2014 ließ die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und forderte den Beklagten unter Hinweis auf Ziff. IV. 2 der Verkaufsbedingungen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.067,50 EUR auf (Bl. 16 d.A.).

Am 16.08.2014 entgegnete der Beklagte, dass der Kaufvertrag nichtig sei. Die Klägerin habe ihm einen schweren Produktmangel (nämlich die Nicht-Respektierung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bezüglich des Fahrzeugs) arglistig verschwiegen (Bl. 39 d.A.).

Die Klägerin hat daraufhin ihren Zahlungsanspruch rechtshängig gemacht.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin eine vertragliche Nebenpflicht bzw. einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG verletzt habe, indem sie ihm nicht mitgeteilt habe, ob der PKW digitale Speicher / Speichermedien enthalte, welche – ohne dies zu wünschen – Daten aus dem Fahrverhalten aufzeichnen und speichern würden. Auch auf seine Bitte, eine Betriebsanleitung zu übersenden, sei nicht eingegangen worden. Es bestehe die Gefahr der permanenten Überwachung des Fahrers. Diese Daten würden in einem Permanentspeicher (WORM-Speicher, d.h. write once, read multiple) abgelegt, auf die Mitarbeiter des Herstellers oder andere Personen mittels Mobilfunk zugreifen könnten. Deshalb müsse von einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs i.S.d. § 434 BGB ausgegangen werden. Somit sei seine Verpflichtung zur Fahrzeugabnahme nicht fällig geworden.

Das Landgericht hat den Kfz-Sachverständigen Dr.-Ing. C mit der Beantwortung von Beweisfragen zu einem etwaigen Permanentspeicher beauftragt. Dem Sachverständigen stand das vom Beklagten bestellte Fahrzeug wegen eines zwischen-zeitigen Weiterverkaufs nicht zum Zwecke der Untersuchung zur Verfügung. Der Sachverständige hat statt dessen ein Navigationsgerät vom Hersteller B untersucht, das nach seiner Einschätzung dem im bestellten PKW verbauten System entspricht.

Das Landgericht hat der Klage nach mündlicher Gutachtenerstattung stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 9.067,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2014. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde die Klage abgewiesen.

Die Klagestattgabe hat das Landgericht wie folgt begründet: Der Beklagte sei nach den unstreitig einbezogenen Neuwagen-Verkaufsbedingungen zum Schadensersatz verpflichtet. Zu einer Abnahmeverweigerung sei er nicht berechtigt gewesen. Es habe keine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin bestanden, den Beklagten über das Vorhandensein eines Permanentspeichers aufzuklären. Nach den Feststellungen des Sachverständigen weise der bestellte Land Rover keinen solchen Permanentspeicher auf. Es finde lediglich eine event-bezogene Datenspeicherung für die Fehlerauslesung oder eine Unfallauswertung statt, die nach Einschätzung des Sachverständigen nicht mit Daten aus dem Navigationsgerät verknüpft würde. Auch das Risiko einer Datenausspähung durch Dritte sei nach Feststellung des Sachverständigen nicht gegeben, weil im Navigationssystem weder WLAN noch Bluetooth verbaut seien. Schließlich sei auch eine Aushändigung der vom Kläger angeforderten Betriebs-anleitung erst bei Fahrzeugübergabe geschuldet gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten:

Das Landgericht habe fehlerhaft die Einbeziehung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen als unstreitig unterstellt. Tatsächlich habe deren Einbeziehung nur der Verkaufsmitarbeiter, nicht aber er – der Beklagte – mit seiner Unterschrift bestätigt. Im Übrigen stamme das zur Akte gereichte Exemplar aus dem Jahr 2008.

Die Nichtabnahmeentschädigung von 15% stelle außerdem eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie überhöht sei und über den Konditionen liege, die der Händler vom Hersteller erhalte. Außerdem sei die Inzahlungnahme des Altwagens vereinbart gewesen, die einen weiteren versteckten Neuwagenrabatt enthalten habe. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil sie dem Käufer die Beweislast auferlege.

Im Übrigen habe die Klägerin pflichtwidrig nicht sein Auskunftsersuchen beantwortet. Ihm habe deshalb ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung des Auskunftsersuchens zugestanden. Somit sei der Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung nicht entstanden.

Außerdem liege die Beweislast dafür, dass das bestellte Fahrzeug keinen Sachmangel aufweise, bei der Klägerin, denn die Fahrzeugabnahme sei noch nicht erfolgt. Ein solcher Mangel bestehe aber darin, dass das Fahrzeug permanent ein Bild von der Fahrzeugnutzung aufzeichne. Damit würden ohne Zustimmung des Nutzers dessen persönliche Daten und sein Nutzerverhalten Dritten unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zugänglich gemacht.

Die bisherige Beweisaufnahme sei unzulänglich gewesen, weil der Sachverständige keine Untersuchung des konkreten Fahrzeugs unternommen habe und außerdem auch nicht über die nötige Sachkunde verfüge, die diffizilen EDV-technischen Fragen zu beantworten. Im Übrigen würden die protokollierten Ausführungen des Sachverständigen auch seinen – des Beklagten – Vortrag bestätigen, dass ein Permanentspeicher vorhanden sei. Des Weiteren folge aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass jedenfalls ein technischer Laie wie er – der Beklagte – nicht imstande sei, die Daten zu löschen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, ein Fahrzeug mit einer solchen Elektronik abzunehmen.

Die Klägerin bekräftigt hingegen das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen vorgesehene Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises, im Streitfall also in Höhe von 9.067,50 EUR, zusteht.

a) Die Klägerin hat die Einbeziehung dieser Verkaufsbedingungen entgegen dem Berufungsangriff des Beklagten schlüssig dargetan, denn die im oberen Drittel der vorgelegten Vertragsurkunde enthaltene Formulierung „… bestellt nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der nachfolgenden Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ wurde vom Beklagten am 13.03.2014 unterzeichnet. Die Einbeziehung der Verkaufsbedingungen ist erstinstanzlich zudem unstreitig geblieben. Dies wird im angefochtenen Urteil zu Recht – mit der Beweiskraft des § 314 ZPO – so wiedergegeben. Soweit der Beklagte die Einbeziehung der Verkaufsbedingungen mit der Berufungsbegründung erstmals bestreiten lässt, handelt es sich um ein neues Verteidigungsvorbringen, das einerseits gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, andererseits aber gerade wegen der Unterschriftsleistung des Beklagten auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen ist. Gegen die Einbeziehung der Verkaufsbedingungen spricht auch nicht deren Alter aus 03/2008, denn dies entsprach im Jahr 2014 dem aktuellen Stand der Empfehlungen des Zentralverbandes Deutsches Kfz-Gewerbe e.V. (Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 372). Im Übrigen folgt auch aus der namentlichen Erwähnung des Beklagten in der Kopfzeile dieser Bedingungen, dass das zur Akte gereichte Exemplar der Verkaufsbedingungen zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geworden ist.

b) Es bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Wirksamkeit der in den Verkaufsbedingungen vorgesehenen Schadensersatzklausel. Die Pauschalierung des Anspruchs auf einen Anteil von 15% des Kaufpreises ist als angemessen anzusehen (BGH NJW 1995, 3380; BGH NJW 2012, 3230). Auch die Formulierung, dass der Käufer einen niedrigeren Schaden bzw. das Ausbleiben eines Schadenseintritts nachweisen kann, ist vor dem Hintergrund des § 309 Nr. 5 b BGB rechtlich unbedenklich (BGH NJW 2010, 2122).

c) Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung zur Höhe des Pauschalbetrages andeutet, die Inzahlungnahme seines Altfahrzeugs habe im Streitfall einen versteckten Rabatt beinhaltet, handelt es sich prozessual gesehen um neuen Vortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ist dieser Vortrag aber auch unsubstantiiert, denn für den Senat ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte, dass der Inzahlungnahmepreis für den Land Rover ####### (EZ ##/2011) mit 17.450,00 EUR eine über dem Marktüblichen liegende Begünstigung des Beklagten darstellte, die von dem Kaufpreis für den Land Rover ####### in Abzug gebracht werden müsste.

2. Der Beklagte hatte kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern.

a) Ein solches Leistungsverweigerungsrecht ließ sich nicht aus dem Anschreiben des Beklagten vom 27.05.2014 herleiten.

Soweit der Beklagte darin die Übersendung einer Betriebsanleitung verlangte, bestand darauf vor Fahrzeugübergabe kein Rechtsanspruch. Auch der vom Beklagten ausgesprochenen Untersagung einer Datenweitergabe an Dritte kam keine rechtliche Relevanz zu, weil die Klägerin keinen Anlass für die Annahme gegeben hatte, sie werde persönliche Daten des Beklagten unbefugt an Dritte weitergeben. Soweit die Klägerin personenbezogene Daten des Beklagten für eigene Zwecke im Rahmen der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und -information verarbeiten wollte, hatte der Beklagte sich damit am 13.03.2014 durch seine Unterschriftsleistung einverstanden erklärt.

Soweit der Beklagte in seinem Schreiben anführte, der Land Rover ####### dürfe nicht „Ort, Zeit und km-Stand“ abspeichern, das fahrzeugverbundene Handy dürfe nur mit eingelegter SIM-Card funktionieren, die Navigationsantenne dürfe keine Daten senden, benutzergenerierte Daten müssten zu löschen sein und Dritte dürften von außen keinen funktechnischen Zugang zu dem Fahrzeug haben, handelte es sich rechtlich gesehen um Vorgaben, die die Beschaffenheit der Kaufsache betrafen. Es bestand aber keine Rechtspflicht der Klägerin, sich mehr als zwei Monate nach Unterzeichnung der verbindlichen Neuwagenbestellung auf diese Vorgaben des Beklagten einzulassen, zumal die Klägerin ohnehin nicht Herstellerin des Neufahrzeugs war und somit auf dessen Bauteile keinen Einfluss nehmen konnte.

3. Der Beklagte durfte die Abnahme des Land Rover ####### auch nicht deshalb ablehnen, weil das Fahrzeug i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB als mangelhaft anzusehen gewesen wäre.

Das Landgericht konnte sich nach den Feststellungen des Sachverständigen mit Recht die Überzeugung bilden, dass das angebotene Fahrzeug keinen Mangel aufwies. Es bestehen keine Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebieten.

a) Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, der Kfz-Sachverständige Dr.-Ing. C sei wegen fehlender Sachkunde nicht in der Lage gewesen, die aufgeworfenen schwierigen EDV-technischen Fragen zu beantworten, bietet dies keinen Anlass, ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen erstellen zu lassen (§ 412 ZPO).

Der Sachverständige Dr. C ist dem Senat seit Jahren bekannt; er konnte sich in unterschiedlichste technische Fragestellungen einarbeiten und diese überzeugend bearbeiten. Zu dem Tätigkeitsfeld eines Kfz-Sachverständigen gehört in den letzten Jahren auch zunehmend der Bereich der Fahrzeugelektronik, so dass dieses Sachgebiet für den Sachverständigen Dr. C nicht fremd ist. Im Übrigen konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Landgericht auch die Nachfragen des Beklagten beantworten. Selbst mit der Berufung werden keine inhaltlichen Fehler bei der Beantwortung der Beweisfragen aufgezeigt.

Der Beklagte verweist zwar auf eine – vermeintliche – inhaltliche Widersprüchlichkeit, weil der Sachverständige doch selbst auf Bl. 77 d.A. oben Folgendes ausgeführt habe: „Der Permanent-Speicher sitzt nicht direkt im Navi-Gerät, sondern im Fahrzeug selbst.“ Allerdings beruht dies offenbar auf einem Missverständnis der Sitzungsniederschrift, denn die zitierte Passage beinhaltet eine wörtliche Wiedergabe der Behauptungen des „Klägers“ –gemeint wohl: des Beklagten – bei der Anhörung. Diese Mutmaßungen wurden aber gerade durch die nachfolgenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt.

b) Soweit der Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige das verkaufte Fahrzeug gar nicht untersucht, sondern seine Erörterungen auf ein bei ebay gekauftes Navigationsgerät beschränkt habe, greift dieser Einwand nicht durch.

Der Vortrag des Beklagten geht nicht dahin, dass einzig und allein der ihm angebotene Land Rover über Vorrichtungen zum Ausspähen und zur Permanentspeicherung seiner persönlichen Daten verfügt habe, sondern der Beklagte behauptet, diese Datenspeicherung hänge bauartbedingt damit zusammen, dass das Navigationsgerät Daten über die zeitliche und örtliche Befindlichkeit des Fahrzeugs empfange, die anschließend in bestimmten Bauteilen des Fahrzeugs für ihn unzugänglich abgelegt würden.

Vor diesem Hintergrund war das Vorgehen des Kfz-Sachverständigen Dr.-Ing. C durchaus sachgerecht, der Frage nachzugehen, welche Bauteile das Navigationsgerät aufweist, das in Fahrzeugen vom Typ Land Rover ####### Verwendung findet. Der Sachverständige hat diese Bauteile bei seiner Anhörung im Einzelnen aufgeführt und ergänzt, dass im Navigationsgerät selbst allenfalls das Flash-Modul (64 MB) als Speicher für eingehende Daten über den Fahrzeugstandort in Betracht komme. Eine Vorrichtung, nach der diese Daten an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeleitet würden, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Der Sachverständige hielt eine solche Datenweiterleitung technisch auch nicht für plausibel, weil diese Daten z.B. für eine Fehlerauswertung nicht relevant seien. Nach der Feststellung des Sachverständigen ist die vom Beklagten vermutete Permanentspeicherung allenfalls mittels CD möglich. Solche CD-Laufwerke seien aber weder in Steuergeräten noch in Navigationssystemen verbaut.

c) Im Übrigen ist der mit der Berufungsbegründung weiterverfolgte Ansatz des Beklagten, eine Datenspeicherung im Fahrzeug sei wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung per se als Sachmangel anzusehen, ohnehin verfehlt. Denn der Beklagte sollte das Fahrzeug, in dem nach seiner Einschätzung Daten abgelegt werden, übereignet bekommen, so dass er darüber selbst verfügen konnte. Ähnlich verhält es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert werden, ohne dass dieser Umstand einen technischen Fehler dieser Geräte bedeutet.

Vor diesem Hintergrund verfängt auch der erstinstanzliche Verweis auf eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung oder etwaige Verstöße gegen das Bundesdaten-schutzgesetz nicht.

Allenfalls wenn eine nicht beeinflussbare Weiterleitung personenbezogener Daten von dem Fahrzeug an unbefugte Dritte zu befürchten stünde, wäre in Erwägung zu ziehen, ob dies eine Beschaffenheit ausmacht, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die ein Käufer nicht erwarten muss (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Eine solche Negativabweichung ist aber nach den Feststellungen des Sachverständigen auszuschließen, weil es nicht zu einer Permanentspeicherung persönlicher Daten des Fahrzeugnutzers kommt und das Navigationsgerät auch keine Schnittstellen im Sinne von WLAN oder Bluetooth aufweist, die eine Datenabfrage von außen ermöglichen würden. Der Sachverständige hält vielmehr fest, dass in dem verkauften Land Rover elektronische Teile verbaut seien, die auch bei anderen Fahrzeugherstellern (Ford, Jaguar, Mazda, Volvo) verwendet würden. Daraus konnte das Landgerichts rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung ziehen, dass der dem Beklagten angebotene PKW dem technischen Stand der Automobilindustrie entsprach.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).