Um das Messverfahren PoliScan Speed war es in letzter Zeit eher ruhig. Auch dieser (umfangreich begründete) Beschluss vom OLG Bremen bringt nichts grundlegend Neues und wiederholt nur, was schon häufig von anderen Gerichten geäußert wurde. Es hält an seiner bisherigen (wohl unveröffentlichten) Rechtsprechung fest, wonach es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt. Daran haben bekanntlich einige Amtsgerichte, Teile der Literatur sowie Sachverständige gezweifelt. Darauf geht das OLG zwar ein, hält diese Ansichten aber nicht für überzeugend, sondern vertraut eher dem Prüfverfahren der PTB (OLG Bremen, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 SsBs 12/15).

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 SsBs 12/15 (= 2 SsBs 12/15 GenStA)
94 OWi 630 Js 12981/14 (137/14) AG Bremen

B E S C H L U S S
in der Bußgeldsache

g e g e n

I,
geboren am 00.00.00 in Bremen,
wohnhaft:, 28211 Bremen

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan M.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx
am 28. September 2015 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.07.2014 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

GRÜNDE:

I.

Das Amtsgericht Bremen hat mit dem Urteil vom 30.07.2014 den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Bremen befuhr der Betroffene am 25.10.2013 um 20:43 Uhr in Bremen mit seinem Pkw die Bundesautobahn 281 in Fahrtrichtung Bundesautobahn 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort aufgrund der Beschilderung (Zeichen 274) auf 50 km/h begrenzt. Auf Höhe km 15.13 wurde bei ihm eine Geschwindigkeit von 91 km/h nach Toleranzabzug von 3 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch das Messgerät PoliScan Speed F1 mit der Softwareversion 1.5.5.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 31.07.2014. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form und erhebt eine Verfahrensrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2015 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 31.07.2014 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Bußgeldsenat – Einzelrichter – hat die Sache mit Beschluss vom 17.09.2015 gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Betroffenen ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 StPO) eingelegt. Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Betroffene kann mit den erhobenen Verfahrensrügen nicht durchdringen.

a) Soweit er eine Verletzung der §§ 77 Abs. 2 OWiG, 244 Abs. 2 und 3 StPO wegen einer unzulässigen Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung eines gesichtsmorphologischen Gutachtens zur Frage der Täter/-Fahrereigenschaft rügt, ist die Rüge nicht zulässig erhoben worden. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags genügt nicht den Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die den vermeintlichen Mangel begründenden Tatsachen so vollständig angibt, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH, NJW 1995, 2047 m.w.N., NStZ 2013, 672). Dazu müssen der Beweisantrag nebst Begründung sowie der ablehnende Gerichtsbeschluss vollständig im Wortlaut oder unter vollständiger Anführung aller wesentlichen Tatsachen sinngemäß mitgeteilt werden (Becker, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2010, § 244 Rn. 372). Zudem muss die Begründungsschrift darlegen, aufgrund welcher Umstände sich das Gericht zur Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen (BGH, NStZ 2013, 672) und zu welchem voraussichtlichen Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung geführt hätte (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Auflage, 2014, § 77 Rn. 51 f. m.w.N.).

Der Betroffene gibt zwar den Beweisantrag sowie den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bremen wieder, versäumt es aber mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände sich das Gericht zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte gedrängt sehen müssen. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Betroffene widersprüchlich vorträgt, indem er einerseits meint, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und andererseits vorträgt, dass die Beweisbilder aufgrund der schlechten Bildqualität und einer verdeckten oberen Gesichtshälfte zur Identifizierung des Fahrzeugführers nicht geeignet seien. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens müssen die Beweisbilder jedoch von gewisser Qualität sein, um als Identifizierungsgrundlage überhaupt dienen zu können (BGH, NStZ 2005, 458, 459). Bereits dieser Widerspruch verwehrt es dem Senat, das Rügevorbringen auf seine Begründetheit hin zu prüfen.

b) Aus den gleichen Gründen ist auch die Aufklärungsrüge des Betroffenen unzulässig erhoben worden. Eine den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung muss ganz bestimmte Beweisbehauptungen und die Angabe des damit verfolgten Beweisergebnisses enthalten (BGH NJW 1985, 1175, 1176; Becker, aaO, § 344 Rn. 366; Senge, aaO, § 79 Rn. 90). Des Weiteren muss das Beweismittel bezeichnet werden, das das Gericht zur weiteren Wahrheitsermittlung hätte benutzen müssen, wobei auf die Eignung des Beweismittels, die aufgestellte Behauptung zu beweisen, hinzuweisen ist (BGHSt 2, 168 f.; Senge, aaO). Auch hier ist darzulegen, aufgrund welcher Umstände sich das Gericht zur Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen (Senge, aaO, § 77 Rn. 51, § 79 Rn. 90). Wie bereits dargelegt, hat der Betroffene letztes in seiner Rechtsbeschwerdebegründung versäumt.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des Amtsgerichts Bremen tragen den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2015, Az.: 1 SsRs 25/15, vom 08.09.2014, Az.: 1 SsRs 22/14, vom 29.06.2010, Az.: 2 SsBs 37/10 und vom 27.08.2010, Az.: 2 SsRs 56/10) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az.: IV-1 RBs 50/14 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, DAR 2015, 149; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2013, Az.: 1 Ss OWi 141/13 (172/13) – zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2014, Az.: 3 Ws (B) 249/14 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, Az.: 3 RBs 25/14 = BeckRS 2014, 22821; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: 2 (7) SsBs 454/14 = BeckRS 2014, 20879; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013, Az.: 2 Ss OWi 349/13 – zitiert nach juris) handelt es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed F1 des Herstellers Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH um ein standardisiertes Messverfahren. Bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens genügt das Tatgericht seiner sachlich-rechtlichen Darstellungspflicht grundsätzlich, wenn es im Urteil das angewandte Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit und den berücksichtigen Toleranzwert mitteilt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (BGHSt 39, 291, 303; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2014, Az.: 1 SsRs 51/14 -; OLG Jena, NJW 2006, 1075; OLG Köln VRS 101, 373, 376; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – Ss OWi 236/10 -, zitiert nach juris). Die geforderten Angaben enthält das angefochtene Urteil. Anhaltspunkte für konkrete Messfehler dieser Einzelmessung liegen nicht vor.

b) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der in Teilen der Instanzrechtsprechung (vgl. AG Tiergarten, DAR 2013, 589; AG Aachen, DAR 2013, 218; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 09.08.2013, Az.: 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12) – juris; AG Dillenburg, DAR 2009, 715) und der Literatur (vgl. Schmedding, DAR 2013, 726; Geißler, DAR 2014, 717; Witschorke, DAR 2014, 722) geäußerten Bedenken sowie in Ansehung der Einwände aus dem von dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren vorgelegten Privatgutachten daran fest, dass es sich bei der Verwendung des hier streitgegenständlichen Messgerätes um eine standardisiertes Messverfahren handelt.

aa) Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97 -, Rn. 27, zitiert nach juris = BGHSt 43, 277, 284). Diesen Anforderungen genügt das Messverfahren mit dem Gerät PoliScan Speed F1. Das Verfahren erfolgt auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung. Durch die Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, ist eine einfache Wegstrecke-Zeit-Berechnung möglich. Zugleich ist die Messgenauigkeit durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sichergestellt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: 2 (7) SsBs 454/14 = BeckRS 2014, 20879). Die von der PTB zugelassenen Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. Cierniak, ZfSch 2012, 664). Der Bundesgerichtshof hat in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Begriff des standardisierten Messverfahrens (BGHSt 43, 277, 284; 39, 291, 297, 302) gerade die amtlich zugelassenen Geräte zur Geschwindigkeitsermittlung im Blick gehabt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az.: IV-1 RBs 50/14 – Rn. 9, zitiert nach juris). Das normierte Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Mess- und Eichverordnung (MessEV – ehemals Eichordnung) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 2 zu § 7 Absatz 1 Satz 3 MessEV festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet (OLG Düsseldorf, aaO).

Daher sind auch die Einwände gegen die Neutralität und die Kompetenz der PTB zur Prüfung solcher Messverfahren (s. etwa Wietschorke, DAR 2014, 722 ff.) nicht überzeugend. Wie sich aus der Stellungnahme der PTB (http://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/fb-13-stellungnahme.html) zu einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.12.2012 ergibt, beläuft sich der Prüfumfang im Fall des Messgeräts PoliScan Speed auf mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos unter realen Bedingungen im laufenden Straßenverkehr erfolgt sind. Hinzu kommt, dass dieses Messgerät nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern nach umfangreichen Prüfungen zugelassen wurde (Stellungnahme der PTB, aaO, Nr. 2). Die Kontrolle der PTB über die Messverfahren endet danach nicht mit der Bauartzulassung, sondern ist auch noch darüber hinaus gewährleistet, da die PTB als zuständige technische Oberbehörde im Rahmen ihres hoheitlichen Auftrags dazu verpflichtet ist, Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und auch gegebenenfalls die Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 20 MessEV). Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Befundprüfung nach § 39 MessEV, wodurch eine zusätzliche Kontrolle der Messgeräte und gleichzeitig der PTB angängig ist. Jegliche Veränderungen der Software oder von Teilen, welche das Messverfahren nur geringfügig beeinflussen könnten, müssen zunächst von der PTB geprüft werden und den Anforderungen der Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) MessEV genügen. Allein diese Anforderungen lassen den Schluss zu, dass Verfahren zur Geschwindigkeitsüberwachung stets einer gründlichen Überprüfung unterliegen. Auch im Rahmen der Zulassung neuer Geräte oder Messverfahren müssen überdies sämtliche Unterlagen wie detaillierte Baupläne, die Beschreibung des Messgeräts, Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen Elementen sowie viele weitere eingereicht werden. Daraus ergibt sich, dass die PTB die Zulassung des Messgerätes aufgrund einer detaillierten Kenntnis über dessen Funktionsweise prüft.

bb) Es besteht auch kein Anlass dazu, dem System PoliScan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren abzuerkennen, weil – wie der Betroffene hier mit seiner Beschwerdegründung rügt – für ihn auch unter sachverständiger Beratung die genaue Funktionsweise des Gerätes mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Die amtliche Zulassung von Geräten zur Geschwindigkeitsüberwachung verfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Toleranzabzuges für etwaige systemimmanente Messfehler gerade den Zweck, Bußgeldbehörden und die Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterungen des Regelfalls freizustellen (BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az.: 4 StR 627/92 – Rn. 21, zitiert nach juris = BGHSt 39, 291, 297). Dies ist im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung durch eine unabhängige Landesbehörde unterliegt, welche bei Geschwindigkeitsmessgeräten gemäß der Anlage 7 Ziff. 12.1. der MessEV jährlich zu erfolgen hat. Zudem erfolgt die Kontrolle der Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster. Damit ist eine weitere Kontrolle der Gerätefunktionen gegeben (OLG Düsseldorf, aaO, Stellungnahme der PTB, aaO, Nr. 4f). Aufgrund dessen würde ein Fehler der PTB bei der Bauartzulassung alsbald bei der Eichung erkannt (Stellungnahme der PTB, aaO).

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die genau Funktionsweise von Messgeräten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und Rechtsmedizin den Strafgerichten häufig nicht bekannt ist, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen (vgl. OLG Köln, NZV 2013, 459, 460). Wenn dies in einem Strafverfahren gilt, wo es um die Ahndung kriminellen Unrechts geht, so besteht kein Anlass dafür, in Bußgeldverfahren, die der „verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung“ dienen und im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs ausgerichtet sind, strengere Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az.: 4 StR 627/92 – Rn. 26, zitiert nach juris = BGHSt 39, 291, 299; Bellardita, DAR 2014, 382, 383). Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt nach wie vor durch die Möglichkeit gewahrt, auf konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall hinzuweisen und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen (OLG Düsseldorf, aaO; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 , Az.: 2 (7) SsBs 454/14 = BeckRS 2014, 20879, OLG Frankfurt, DAR 2015, 149; Cierniak, ZfS 2012, 664, 665 f.; Schrey/Walter, NJW 2010, 2917, 2921). Derartige konkrete Messfehler sind ausweislich der Urteilsgründe von dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren indes nicht behauptet worden. Aus dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts lassen sich keine konkreten Tatsachen entnehmen, durch die die Verwertbarkeit der in Rede stehenden Messung in Zweifel gezogen wird.

b) Die tatrichterlichen Feststellungen sind im Übrigen ausreichend, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Gericht rechtsfehlerfrei den Betroffenen als Fahrzeugführer identifiziert hat.

Für den Inhalt der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Nach § 267 Abs. 1 StPO, dessen Anwendbarkeit auch im Bußgeldverfahren außer Zweifel steht, müssen die Urteilsgründe, falls der Betroffene verurteilt wird, die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar unterliegen die Gründe des Urteils keinen hohen Anforderungen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 03.06.2015, Az.: 1 SsBs 47/15; 23.03.2011, Az.: 2 SsBs 20/11; 07.03.2008, Az.: Ss (B) 67/07; 15.08.1996, Az.: Ss (B) 55/96). Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGHSt 41, 376; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2015, Az.: 1 SsBs 47/15).

aa) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Tatrichter diese Forderung im Fall der Identifizierung eines Betroffenen anhand bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigter Lichtbilder dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 19.12.1995, Az.: 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 383). Für eine eindeutige Bezugnahme ist es erforderlich, dass das Auffinden der Beweisfotos möglich ist, wozu zweckmäßigerweise die Aktenstelle anzugeben ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2007, Az.: 1 Ss 356/06 – juris; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2013, § 267, Rn. 25). Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe (BGH, aaO; vgl. auch Senge, aaO, § 71 Rn. 116; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 71 Rn. 47a f.). Das Rechtsmittelgericht kann infolgedessen die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 28.12.2012, Az.: 2 SsBs 65/12; OLG Koblenz, NZV 2010, 212, 213).

Nicht ausreichend für eine prozessordnungsgemäße Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist es, wenn der Amtsrichter im Urteil nur mitteilt, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2007, Az.: 2 Ss OWi 101/07 und Beschluss vom 03.01.2008, Az.: 3 Ss OWi 822/07 – jew. bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: 1 SsBs 25/09 – juris). Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben. Durch sie wird aber nicht deutlich, dass das Lichtbild zum Gegenstand des Urteils gemacht worden ist.

Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Es bedarf weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden (BGH, aaO). Daraus, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung nur “wegen der Einzelheiten” erlaubt, folgt nicht, dass der Tatrichter auch im Falle der Bezugnahme die abgebildete Person (nach Geschlecht, geschätztem Alter, Gesichtsform und weiteren, näher konkretisierten Körpermerkmalen) zu beschreiben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf “die Einzelheiten” will das Gesetz sicherstellen, dass die Schilderung des “Aussagegehalts” der in Bezug genommenen Abbildung nicht ganz entfällt; die Urteilsgründe müssen aus sich selbst heraus verständlich bleiben. Bei einem Foto aus einer Verkehrsüberwachung reicht es dazu aber aus, wenn das Urteil mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein – nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes – Radarfoto (Foto einer Rotlichtüberwachungsanlage usw.) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt (BGH, aaO; vgl. auch BayObLG, JR 1997, 38 f.).

Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers sind nur dann erforderlich, wenn das Foto zur Identifizierung nicht uneingeschränkt geeignet ist. Ist das Foto – etwa aufgrund schlechter Bildqualität oder aufgrund seines Inhalts – zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH aaO, 384; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2015, Az.: 1 SsBs 47/15).

bb) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitzuteilen, noch die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale aufzulisten. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der abgebildeten Person oder jedenfalls mehrerer Identifizierungsmerkmale die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist (BGH aaO, 384). Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen (BGH aaO, 384 f; Hans. OLG Bremen, aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2009, Az.: 2SsBs 100/09, BeckRS 2009, 27303). Dem Rechtsmittelgericht muss aber aufgrund der Ausführungen im Urteil zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, und zur abgebildeten Person, oder jedenfalls zu mehreren Identifizierungsmerkmalen der Person in ihren charakteristischen Eigenschaften, sowie aufgrund der Ausführungen zu möglichen Verdeckungen, Verschattungen oder sonstigen die Identifikation beeinflussenden Faktoren in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 1 Ss (Owi) 124 B/10, BeckRS 2010, 24865; OLG Bamberg, NZV 2008, 166).

cc) Den vorstehenden Anforderungen genügt das Urteil. Die Beweisbilder auf den Seiten 3 ff. und 17 der Akte sind Bestandteil des Urteils geworden. Ausweislich der Urteilsgründe wurden die Beweisbilder auf Blatt 3 ff. und 17 der Akte in Augenschein genommen. Auf diesen Seiten befinden sich die durch das Geschwindigkeitsmessgerät gefertigten Beweisfotos. Den Urteilsgründen lässt sich ferner hinreichend deutlich entnehmen, dass auf den Fotos eine männliche Person abgebildet ist. Auf die Beweisbilder wird ausdrücklich Bezug genommen.

Da das Amtsgericht im vorliegenden Fall prozessordnungsgemäß auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen hat, kann der Senat überprüfen, ob das dort in verschiedenen Ausschnitten und Vergrößerungen befindliche Frontfoto zur Fahreridentifizierung geeignet ist. Das ist hier der Fall. Die Lichtbilder auf Blatt 4 sowie Blatt 17 der Akte weisen eine ausreichend gute Qualität zur Identifizierung eines Menschen auf. Obwohl ein kleiner Teil der Stirn verdeckt ist, sind markante Einzelheiten der Gesichtspartie des abgelichteten Mannes wie beispielsweise Augen, Nase, Ohren und die Gesichtsform gut erkennbar. Damit ist eine Identifizierung des Fahrers grundsätzlich möglich. Dies hat auch als Ausdruck der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ebenfalls Eingang in die Urteilsgründe gefunden. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nicht zu beanstanden. Darstellungsmängel sind nicht ersichtlich.

Eine weitergehende Überprüfung ist dem Senat nicht möglich. Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Entscheidung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt (vgl. BGHSt 41, 376; OLG Düsseldorf, aaO). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statthaft (Senge, aaO, § 71 Rn. 117).

c) Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.

Die Bemessung der Geldbuße ist ordnungsgemäß. Eine nähere Aufklärung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedurfte es nicht. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist die Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Demnach sieht der Bußgeldkatalog, 11.3.7 BKatV, für den vorliegenden Verstoß eine Geldbuße von 160,- € vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es darüber hinaus erst bei Geldbußen über 250,00 € näherer Angaben im Urteil über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 15.11.2012, Az.: 2 SsBs 82/11 – Rn. 10 bei juris; NZV 2010, 42, 44).

Auch die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Bußgeldkatalog 11.3.7 BKat sieht ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. In solchen Fällen eines Regelfahrverbots bedarf es grundsätzlich keiner näheren Feststellungen dazu, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer höheren Geldbuße hätte erreicht werden können. Der Tatrichter muss nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen, dass er sich einer solchen Möglichkeit bewusst war (BGHSt 38, 125, 136; 38, 231, 236 f.; ausführlich Hans. OLG Bremen, aaO). Das Amtsgericht Bremen hat die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung erkannt, diese aber nicht für gegeben erachtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO

gez.            gez.            gez.

Für die Ausfertigung

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen