Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Verwarnungsgeldes, nachdem das Fahrzeug, das auf den (vermutlich) beklagten Halter zugelassen ist, auf einem öffentlichen Parkplatz in Budapest abgestellt wurde und ein Verstoß gegen die dortigen Parkbestimmungen vorliegen soll. Aus der Zahlungsaufforderung ergebe sich, dass gegen die Forderung der Einspruch zulässig ist. Das AG München qualifizierte diese Forderung als öffentlich-rechtlich und wies die Klage als unzulässig ab. Öffentlich-rechtliche Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung seien nicht vor deutschen Zivilgerichten geltend zu machen. Es komme allenfalls die Vollstreckungshilfe durch das Bundesamt der Justiz (gemäß §§ 87 ff. IRG) in Betracht. Darüber hinaus war auch weder erkennbar, gegen welche (Park-)Bestimmung verstoßen worden sein soll, noch, weshalb sich eine Haftung des Fahrzeughalters dafür ergeben soll (AG München, Urteil vom 30.09.2015, Az. 412 C 18198/15).

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Die Klagepartei begehrt vom Beklagten die Bezahlung von 115,10 Euro für die Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes in Budapest.

2. Die bereits unzulässige Klage ist auch unbegründet.

A. Die Klage ist unzulässig, denn das Amtsgericht München ist für die begehrte Zahlung nicht zuständig.

Aa. Nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei ist Grundlage der Zahlungsforderung ein Verwarnungsgeldbescheid ausgestellt von der “Organisation” … . Weiter soll es sich eine Forderung handeln, die infolge der Nichtzahlung einer Ordnungswidrigkeit – nämlich einem Verstoß gegen die Parkbestimmungen – geschuldet wird. Dies ergibt sich direkt aus der vorgelegten Zahlungsaufforderung vom 01.10.2014 (Bl. 12 d.A.). Zulässiges Rechtsmittel soll der des Einspruchs sein (aaO). Nach alledem handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland ausgetragen wird, sondern um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Eine solche – selbst wenn sie im Ausland entstanden ist – kann zwar unter gewissen Bedingungen in Deutschland beigetrieben werden, allerdings nur dann, wenn die Forderung bereits vollstreckbar wäre. Der Beschuldigte ist zwar über die Möglichkeit eines Einspruchs belehrt worden, allerdings ist dieser -mangels entsprechender Belehrung – nicht fristgebunden, weswegen von einer Bestandskraft/Rechtskraft/vorläufig vollstreckbarem Titel nicht ausgegangen werden kann. Zudem handelt es sich nach eigenem Vortrag der Klagepartei nicht bereits um einen Vollstreckungstitel, sondern lediglich um einen Zahlungsanspruch. Davon unabhängig obläge die Vollstreckung ausländischer Taten in Deutschland (auch soweit es sich – wie vorliegend – um Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldbescheide handelt) ausschließlich dem Bundesamt für Justiz, welches insoweit Vollstreckungshilfe leistet. Dieses wurde jedoch nicht eingeschaltet.

Bb. Selbst wenn es sich um eine zivilrechtliche Forderung der Klagepartei handeln würde, wäre das Amtsgericht München unzuständig, denn Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 10.01.2015 (Verordnung EG Nr. 1215/2012) sieht bei unbeweglichen Mietsachen, deren Eigentümer in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt als der Mieter, eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Landes vor, in welchem die Mietsache (Parkplatz) belegen ist.

B. Darüber hinaus mangelt es an einem bestimmten Klageantrag gemäß § 253 ZPO. Hierauf wurde die Klagepartei bereits in der Verfügung vom 19.08.2015 hingewiesen. Ohne bestimmten Antrag kann keine Verurteilung erfolgen.

C. Die Klage ist nach derzeitigem Aktenstand aber auch unbegründet. Der Klageanspruch wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Als Anlage zur Klage wurden zwei “Benachrichtigungen” eingereicht, deren Forderungshöhe variiert. Die jeweilige Forderungszusammensetzung erschließt sich weder aus der Klage noch aus den Anlagen; die eigentliche Hauptforderung ist für das Gericht nicht feststellbar. Die Klagepartei führt in ihrer Begründung aus, dass es gemäß eines ungarischen Gesetzes so sei, dass – “wer sich dazu entscheidet einen Parkplatz zu benutzen”, willige stillschweigend dazu ein, die Auflagen für das Parken zu befolgen”. Weder die Art der “Auflagen” wird näher dargelegt noch Ausführungen dazu gemacht, wie die Klagepartei zu der Annahme gelangt, dass sich der Halter für die Benutzung des Parkplatzes entschieden habe, werden nicht gemacht.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

5. Die Berufung war nicht zuzulassen. Der Wert der streitgegenständlichen Forderung übersteigt 600,00 Euro nicht und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Berufung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.