Der Beklagte zu 1), Eigentümer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Quads stellte dieses am 18. Juni 2013 in einer dem Kläger gehörenden Scheune ab. Am 22. Juni 2013 gegen 11:44 Uhr brach dort ein Feuer aus. Das OLG Naumburg ging – anders als das LG – davon aus, dass der Brand vom Quad ausgegangen ist. Daher bestünden Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, denen auch nicht entgegenstehe, dass das Quad schon vier Tage zuvor abgestellt worden war. Der Schaden stünde noch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs (Urteil vom 24.11.2015, Az. 12 U 110/15).

Es ist auch nicht erheblich, dass das Quad des Beklagten zu 1. schon vier Tage vor dem Brand in der Scheune abgestellt worden war. Denn nach der Rechtsprechung ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG entsprechend des umfassenden Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Es umfasst grundsätzlich alle durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat (z. B. BGHZ 199, 377). Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges ereignet haben.

Dies war hier der Fall. Zwar hatte die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Quads des Beklagten zu 1. keine Bedeutung mehr. Auch ein thermischer Zusammenhang mit dem betriebswarmen Motor ist wegen des Zeitraums zwischen dem Abstellen und der Entstehung des Brandes auszuschließen. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch das Quad verursachten Schaden und dessen Betrieb ist allerdings gleichwohl gegeben. Denn die Rechtsprechung hat das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang gelockert und schon den bloßen Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien für ausreichend erachtet (z. B. BGHZ 199, 377). Ferner steht danach eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht mehr entgegen (z. B. BGH, a. a. O.), sodass in einem Sachzusammenhang wie vorliegend nur noch ein Fremdverschulden (z. B. eine Brandstiftung) einen Haftung aus § 7 StVG ausschließt. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.