Eigentlich nichts Besonderes, dennoch wird es hin und wieder falsch gemacht oder vergessen: Bei einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes muss bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens angegeben werden, welche Toleranz vom Messwert in Abzug gebracht wurde. Aktuell wurde das in zwei Beschlüssen bestätigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 05.11.2015, Az. 2 Ss OWi 1303/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016, Az. 3 RBs 132/15; Volltexte siehe Links). Die Angabe kann, worauf das OLG Düsseldorf weiter hinweist, nicht durch eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ersetzt werden. Dies sei zwar bei einem Messfoto, nicht aber bezüglich der eingeblendeten Daten möglich.