In einer Entscheidung aus 2014 hatte das BVerfG bei Fahrerlaubnisverfahren “er­heb­li­che Bedenken ge­gen eine Praxis, die den ge­setz­li­chen Richtervorbehalt für den Bereich ver­wal­tungs­be­hörd­li­cher Eingriffsmaßnahmen durch eine groß­zü­gige Verwertung rechts­wid­rig er­lang­ter Beweismittel (…) flä­chen­de­ckend aus­he­belt“. Denn auch wenn beispielsweise eine Blutprobe ohne Wahrung des Richtervorbehalts angeordnet wurde, können solche Beweismittel nach der bisherigen Rechtsprechung in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Seitdem waren einige Verwaltungsgerichte mit der Problematik befasst; ein Beweisverwertungsverbot wurde jedoch – soweit mir bekannt – in keinem Fall angenommen. Erst kürzlich entschied das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 01.03.2016, Az 7 L 270/16) unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, an der bisherigen Ansicht festzuhalten, da das BVerfG seine Bedenken nicht näher begründe und sich auch nicht mit der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetze. Beim VGH München (Beschluss vom 23.02.2016, Az. 11 CS 16.38) ging es nicht um die Verwertung einer Blutentnahme, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt erfolgt ist, sondern die Verwertung der Einlassung des Antragstellers, der – so lässt die Entscheidung vermuten – von den Polizeibeamten nicht über sein Schweigerecht belehrt wurde. Der VGH hält aus diesem Grund die BVerfG-Rechtsprechung für hier nicht anwendbar, denn diese soll nur Blutproben betreffen. In einer anderen Entscheidung hielt das OVG Nordrhein-Westfalen beide Fälle durchaus für vergleichbar, den Beschluss des BVerfG also auch hier passend. Zu einem Verwertungsverbot kam es aber auch dort nicht.