Norbert Kaiser, Wikimedia Commons

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Der Kläger befand sich mit seinem Motorroller auf einem Parkplatz und wollte von diesem nach links in die M-Straße einbiegen. Der Beklagte zu 1) befand sich auf dem gegenüber liegenden Parkplatz und wollte in die gleiche Richtung fahren, so dass er – etwas später – nach rechts in die Straße fuhr. Dabei kam es zur Kollision. Das LG nahm eine Haftung des Klägers zu 70 % an, auf die Berufung der Beklagten erteilte das OLG Karlsruhe den Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) liege darin, dass er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe, da er auf Fahrzeuge von dem gegenüberliegenden Parkplatz nicht achtete. Durch § 10 S. 1 StVO sei nicht nur der fließende Verkehr, sondern hier auch der Kläger geschützt. Eine Regel “rechts vor links” existiere in dieser Situation nicht (Beschluss vom 08.10.2015, Az. 9 U 64/14).

Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gem. § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten haften für materielle und immaterielle Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 12.04.2013 mindestens zu der beantragten und zuerkannten Quote von 70 %.

1. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 421 BGB. Der Schaden des Klägers ist bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1 entstanden. Die Beklagte Ziff. 2 haftet aufgrund ihrer Stellung als Haftpflichtversicherer.

2. Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führt zu einer Mithaftung des Klägers von maximal 30 %. Mithin hat das Landgericht zu Recht eine Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden in Höhe von 70 % festgestellt.

a) Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kommt es insbesondere darauf an, ob und inwieweit Verkehrsverstöße des Klägers einerseits und des Beklagten Ziff. 1 andererseits den Unfall verursacht bzw. mitverursacht haben. Dabei können zu Lasten der Fahrzeugführer nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt werden, die nachgewiesen sind. Soweit – beispielsweise beim zeitlichen Ablauf des Unfallgeschehens – Unklarheiten verblieben sind, muss bei der Prüfung von Pflichtverletzungen des Klägers einerseits und des Beklagten Ziff. 1 andererseits jeweils ein anderer Sachverhalt unterstellt werden. Das heißt: Bei der Prüfung von Pflichtverletzungen des Beklagten Ziff. 1 ist die für den Beklagten Ziff. 1 günstigste Sachverhaltsvariante zu unterstellen; bei der Prüfung von Pflichtverletzungen des Klägers ist hingegen die für diesen günstigste Sachverhaltsvariante anzunehmen.

b) Dem Beklagten Ziff. 1 fällt ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO zur Last. Er hat die Kollision dadurch verursacht, dass er sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

aa) Wer aus einem “Grundstück” – vorliegend aus einem Parkplatz – ausfährt, muss sich so verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Der Begriff “anderer Verkehrsteilnehmer” meint sämtliche Personen, die in der aktuellen Verkehrssituation möglicherweise von dem Fahrmanöver des ausfahrenden Fahrzeugs direkt oder indirekt betroffen sein können. Das betrifft nicht nur den Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch solche Verkehrsteilnehmer, die in unmittelbarer Nähe der Ausfahrt ein anderweitiges Fahrmanöver durchführen. Wenn zwei Parkplatz-Ausfahrten an einer Straße gegenüber liegen, ist evident, dass die Fahrzeuge, die von den beiden Parkplätzen auf die Straße einfahren, auch den einfahrenden Verkehr von der gegenüber liegenden Ausfahrt im Blick haben müssen. Der Kläger, der von der gegenüber liegenden Seite auf die Straße einfuhr, war mithin ein “anderer Verkehrsteilnehmer” im Sinne von § 10 Satz 1 StVO.

bb) Ältere Rechtsprechung, die den Begriff “anderer Verkehrsteilnehmer” bei Einfahrvorgängen nur auf “fließenden Verkehr” angewendet hat, ist überholt. Die ältere Rechtsprechung (vgl. insbesondere OLG Celle, Versicherungsrecht 1964, 249) beruht auf einer früheren – abweichenden – Regelung in § 17 StVO a.F.. Die alte Fassung in § 17 Abs. 1 StVO a.F. bezog sich nur auf eine Gefährdung des “Straßenverkehrs”, wobei die alte Regelung identische Pflichten für das Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt und für das Einfahren in ein Grundstück vorsah. Darauf beruhte das Verständnis, dass (nur) eine Rücksicht auf den “fließenden Verkehr” gemeint sei (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10.11.1952 – VI ZR 45/52 -, LM Nr. 1 zu § 17 StVO). Die heute geltende Regelung in § 10 StVO (die nur für die Ausfahrt aus einem Grundstück und nicht für die Einfahrt maßgeblich ist) hat die Pflicht zur Rücksichtnahme bei der Grundstücksausfahrt hingegen auf “andere Verkehrsteilnehmer” erweitert. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfährt, muss mithin nicht nur auf den fließenden Durchgangsverkehr achten, sondern auf sämtliche Verkehrsvorgänge, die in unmittelbarer Nähe der Ausfahrt für sein eigenes Fahrmanöver relevant sein können. (Vgl. zur Vielzahl der in Betracht kommenden Konstellationen bei der Ausfahrt aus einem Grundstück die Fallsammlung von Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13 Aufl. 2013, Rdnr. 66 ff.). Es ist daher im Rahmen von § 10 Satz 1 StVO weder erforderlich, den zu § 17 Abs. 1 StVO a.F. entwickelten Begriff des “fließenden Verkehrs” neu und erweiternd auszulegen (vgl. dazu beispielsweise OLG Karlsruhe – 10. Zivilsenat – Urteil vom 26.05.1989, VRS 77, 45), noch ist für einen Fall der vorliegenden Art eine Heranziehung von § 1 Abs. 2 StVO geboten (vgl. dazu Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Zanker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 22. Aufl. 2012, § 10 StVO Rdnr. 2).

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt § 9 Abs. 4 StVO (Pflichten beim “Abbiegen “nach links”) keine Rolle. Denn § 9 StVO ist nur für Verkehrsvorgänge anwendbar, die auf Straßen stattfinden, und nicht auf das Einfahren auf eine Straße von einem Grundstück, bzw. von einem Parkplatz. Die Pflichten beim “Einfahren” ergeben sich vollständig aus § 10 StVO, so dass auch eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 4 StVO nicht geboten ist. Der Beklagte Ziff. 1 kann sich daher nicht darauf berufen, dass er beim “Einfahren” nach rechts den Vorrang genieße vor einem Fahrzeugführer, der von der gegenüber liegenden Seite der Straße nach – aus seiner Richtung – links einfährt.

dd) Der Beklagte Ziff. 1 hat gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, weil er durch einen Fahrfehler eine Gefährdung des Klägers verursacht hat. Der Beklagte Ziff. 1 hätte diejenigen Verkehrsvorgänge in unmittelbarer Nähe der Ausfahrt vom S.-Parkplatz beobachten und berücksichtigen müssen, die mit dem von ihm beabsichtigten Fahrmanöver in Konflikt geraten konnten. Dazu gehörte insbesondere die Beobachtung von Fahrzeugen, welche die gegenüber liegende Ausfahrt vom “H.” verließen. Unstreitig hat der Beklagte Ziff. 1 auf Fahrzeuge, welche von gegenüber auf die Straße einfuhren, nicht geachtet. Hätte er das Einfahren des Motorrollers des Klägers auf die Straße beobachtet, dann hätte er sein eigenes Manöver unterlassen und die Kollision dadurch vermeiden können.

Entscheidend für die Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 1 ist der Umstand, dass sich der Motorroller des Klägers zeitlich vor dem Manöver des Beklagten Ziff. 1 bereits auf der Straße befand. Der Sachverständige L. konnte aufgrund der Örtlichkeiten, aufgrund der Kollisionsstelle und aufgrund der Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen Rückrechnungen zum Unfallablauf anstellen. Nach den – von den Parteien nicht angegriffenen – Berechnungen des Sachverständigen hat der Beklagte Ziff. 1 vom Beginn der Einfahrt in die Straße bis zur Kollisionsstelle bei sehr langsamem Anfahren maximal 2,8 Sekunden gebraucht, während der Kläger, der eine längere Fahrtstrecke bis zur Kollisionsstelle zurücklegen musste, bei einem sehr schnellen Fahrmanöver mindestens 3,6 Sekunden bis zur Kollision benötigte. Das bedeutet: Der Kläger befand sich mit seinem Motorroller mindestens 0,8 Sekunden auf der Straße, als der Beklagte Ziff. 1 seinen Einfahrvorgang begann. Für den Beklagten Ziff. 1 war von vornherein erkennbar, dass der Kläger die M.-Straße in der selben Richtung benutzen wollte, wie er selbst. Der bereits begonnene Einfahrvorgang des Klägers hätte den Beklagten Ziff. 1 daher veranlassen müssen, mit der Ausfahrt aus dem S.-Parkplatz zu warten, um eine Kollision zu vermeiden.

ee) Das Fahrzeug des Klägers hatte zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Fahrmanöver begann, möglicherweise noch nicht die Mittellinie der (ca. 6 – 8 Meter breiten) Straße erreicht. Der Beklagte Ziff. 1 kann sich nicht darauf berufen, er habe auf von der gegenüber liegenden Seite einfahrende Fahrzeuge so lange nicht achten müssen, bis diese die Mittellinie erreicht hatten. Denn eine Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers war – bei einem Einfahrvorgang des Beklagten Ziff. 1 – bereits ab dem Zeitpunkt gegeben, in welchem der Kläger mit seinem Motorroller auf die Straße eingefahren war. Ab diesem Zeitpunkt war für den Beklagten Ziff. 1 wegen der sich voraussichtlich schneidenden Fahrlinien der beiden Fahrzeuge die Möglichkeit einer Kollision gegeben. Bei einem Blick auf die gegenüber liegende Straßenseite – mit der deutlich erkennbaren Ausfahrt des H.- Parkplatzes – hätte der Beklagte Ziff. 1 das Risiko, welches er mit seinem Fahrmanöver schuf, unschwierig erkennen können.

ff) Die Regel “rechts vor links” spielt entgegen der Andeutung im Urteil des Landgerichts vorliegend keine Rolle, auch nicht im Sinne einer möglichen Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer. Die Konstellation von gegenüber liegenden Parkplatz-Ausfahrten ist mit dem Sachverhalt, welcher Grundlage der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle (Versicherungsrecht 1964, 249) war, nicht vergleichbar.

c) Dem schuldhaften Verkehrsverstoßes Beklagten Ziff. 1 steht – allenfalls – ein geringes Verschulden des Klägers gegenüber.

aa) Für die Prüfung von Pflichtverletzungen des Klägers ist von der für ihn günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L. hat der Beklagte Ziff. 1 möglicherweise – bei zügigem Anfahren – nur 1,8 Sekunden bis zur Kollisionsstelle gebraucht, während der Kläger – bei eher geringer Geschwindigkeit – 5,8 Sekunden benötigt hat. Von dieser Variante ausgehend, ist der Kläger bereits 3 Sekunden mit dem Motorroller auf die Straße eingefahren, bevor sich das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 von der anderen Straßenseite in Bewegung gesetzt hat.

bb) In der für den Kläger günstigsten Variante war der Kläger mit dem Motorroller nur noch ca. 3 – 4 Meter von der Kollisionsstelle entfernt, als er eine Reaktionsaufforderung durch das Fahrmanöver des Beklagten Ziff. 1 (0,5 – 1 Meter zurückgelegt) erhielt. Eine rechtzeitige Reaktion war dem Kläger zur Vermeidung der Kollision zu diesem Zeitpunkt nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht mehr möglich.

cc) Ein Verstoß des Klägers gegen § 10 Satz 1 StVO käme mithin nur dann in Betracht, wenn bereits der Umstand, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 in der Ausfahrt des S.-Parkplatzes stand, den Kläger von einer Fortsetzung seines Einbiege-Manövers hätte abhalten müssen. Dies erscheint zumindest zweifelhaft.

aaa) Einen Vorrang des nach rechts aus einer Ausfahrt einbiegenden Fahrzeugs vor dem von der gegenüber liegenden Seite nach links einbiegenden Motorroller gibt es nicht (siehe oben).

bbb) Der Kläger hat ausgeführt, er habe das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 beobachtet, mit einem Einfahren aber nicht gerechnet, weil der Kläger sich erkennbar mit einem Passanten unterhalten habe. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Darstellung des Klägers als widerlegt angesehen werden kann. Sofern die Darstellung des Klägers zutrifft, gab es für ihn keinen Anlass, mit einem möglichen Einfahr-Vorgang des Beklagten Ziff. 1 zu rechnen. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht gem. § 10 Satz 1 StVO käme nicht in Betracht.

ccc) Es kann sich lediglich die Frage stellen, ob dem Kläger ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO dann vorzuwerfen wäre, wenn es – entgegen seiner Darstellung – keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der mit seinem Fahrzeug an der Ausfahrt stehende Beklagte Ziff. 1 vorläufig nicht auf die Straße einfahren wollte. Es kann dahinstehen, ob der Kläger – da er selbst aus einer Ausfahrt kam – besonders vorsichtig sein musste und generell mit einem Ausfahrvorgang des Beklagten Ziff. 1 hätte rechnen müssen. Denn auch dann, wenn man eine solche Pflichtverletzung annehmen würde, wäre die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (siehe zur Abwägung der Verursachungsbeiträge unten d).

dd) Für die Beurteilung einer eventuellen Pflichtverletzung des Klägers spielt es im Übrigen keine Rolle, dass der Kläger das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 vor der Kollision beobachtet hat. Er hat damit nur das getan, was umgekehrt der Beklagte Ziff. 1, der den Motorroller des Klägers vorher nicht gesehen hat, pflichtwidrig unterlassen hat (siehe oben).

d) Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt auch dann zu einer Haftungsquote von mindestens 70 %, wenn man – zugunsten der Beklagten – eine Pflichtverletzung des Klägers annehmen würde. Wenn man davon ausgehen würde, dass allein das wartende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 den Kläger zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen (siehe oben c), cc), ccc)), dann würde ein solcher Verkehrsverstoß jedenfalls deutlich weniger schwer wiegen als die Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 1. Denn das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 hatte sich zum Zeitpunkt einer möglichen Reaktion des Klägers noch nicht in Bewegung gesetzt, war mithin aus der Sicht des Klägers deutlich weniger gefährlich als – umgekehrt für den Beklagten Ziff. 1 – der Motorroller des Klägers, der bereits in die Straße eingefahren war. Vor allem war der Kläger mit seinem Motorroller – das ist zu seinen Gunsten zu unterstellen (siehe oben) – bereits 3 Sekunden im Einfahrvorgang, als sich das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 in Bewegung gesetzt hat. Das heißt: Der Kläger konnte damit rechnen, dass der Beklagte Ziff. 1 ihn gesehen hatte und ihm daher – weil er zuerst in die Straße eingefahren war – den Vorrang überlassen würde.