Stefan Lampert, Wikimedia Commons

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Der Zweitbeklagte hat mit der Erstbeklagten einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Beide wurden von der Klägerin nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Erstbeklagte meinte, dass der Vertrag mit dem Zweitbeklagten nicht wirksam zustande gekommen sei. Denn hier stimmte die Fahrzeugidentifikationsnummer in der Zulassung und im Versicherungsvertrag nicht mit der am Fahrzeug im Bereich der Karosserie angebrachten Nummer, die nachträglich verändert wurde, überein. Das OLG Naumburg geht aber davon aus, dass für das Fahrzeug Versicherungsschutz bestand (Urteil vom 23.07.2015, Az. 4 U 74/14).

Zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft gesetzlichen Forderungsübergangs mit der Regulierung des in Höhe von 8.641,26 € unstreitigen Pkw-Kaskoschadens ihrer Versicherungsnehmerin deren – mittlerweile rechtskräftig feststehenden – Ersatzanspruch, resultierend aus den §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verb. mit § 9 Abs. 3 StVO, gegen den Zweitbeklagten als Fahrer und Halter des für den Unfall verantwortlichen VW Golf erworben hat und damit zugleich auch im Wege der Legalzession der hinsichtlich dieses Schadensersatzanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 1 PflVG bestehende Direktanspruch gegen die Erstbeklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten für den unfallursächlich gewordenen VW Golf auf die Klägerin übergegangen ist.

Die nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG gesamtschuldnerische Haftung der Erstbeklagten neben dem Zweitbeklagten (als ihrem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer) besteht auch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis (1), da ein wirksames Vertragsverhältnis über die Kfz-Haftpflichtversicherung zwischen den Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen ist.

Unbeschadet dessen ergäbe sich auch, sofern eine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis nicht gegeben sein sollte, in Ansehung des Dritten, an dessen Stelle die Klägerin im Wege der Legalzession getreten ist, grundsätzlich eine gesetzliche Haftung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verb. mit § 117 Abs. 1 und 2 VVG (2), die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 VVG ob der bei der Klägerin bestehenden Kaskoversicherung der Unfallgeschädigten wieder entfallen sein könnte, sofern nicht, was mangels Entscheidungsrelevanz wegen der bereits vertraglich begründeten Haftung letztlich dahinstehen mag, diese Möglichkeit der Verweisung auf einen anderen Schadensversicherer entsprechend § 3 Satz 1 PflVG oder § 123 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VVG wieder ausgeschlossen sein sollte (3).

Schließlich müsste sich die Erstbeklagte im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer, dem Zweitbeklagten, ein treuwidriges Verhalten entgegenhalten lassen, wenn sie entgegen § 80 Abs. 1 VVG trotz fehlenden Versicherungsinteresses für ein nicht existentes Fahrzeug gleichwohl die Prämien dafür glaubte vereinnahmen und behalten zu können (4).

1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass für das Unfallfahrzeug, den im Besitz und Eigentum des Zweitbeklagten stehenden VW Golf, ungeachtet der unstimmigen Fahrzeugidentifikationsnummer in den Versicherungsunterlagen und Zulassungspapieren ein vertraglicher Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung bestand und deshalb der nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis bestehende Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verb. mit § 1 PflVG ihrer geschädigten Versicherungsnehmerin auf die Klägerin mittels Legalzession nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangen ist.

Vertragliche Willenserklärungen sind nach den §§ 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.

Dem rein buchstäblichen Sinne des Ausdrucks würde allerdings entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel in übergebührlicher Weise Tribut gezollt, wenn, wie die Beklagte meint, allein der auch wichtigen, aber mitnichten allein und ausschließlich für die Identifikation des zu versichernden Fahrzeugs wichtigen Fahrzeugidentifikationsnummer eine derart übersteigerte Bedeutung zugemessen würde, dass sie allein den Gegenstand des Versicherungsvertrags zu bestimmen geeignet sein sollte. Der Versicherungsnehmer möchte und muss gemäß § 1 PflVG kraft Gesetzes für das konkret in seinem Besitz und Eigentum befindliche und sodann mit einem amtlichen Kennzeichen ausgestattete Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine hinreichende Identifizierung des konkreten Versicherungsobjektes ist damit gewährleistet. Bezüglich der hier tatsächlich unstimmig aus den Zulassungspapieren in den Versicherungsvertrag übernommenen Fahrzeugidentifikationsnummer gilt der elementare, auf § 133 BGB fußende Auslegungsgrundsatz: Falsa demonstratio non nocet. Eine bloß falsche Bezeichnung ist demnach unschädlich, wenn sich die Beteiligten darüber im Klaren sind, was stattdessen tatsächlich Vertragsgegenstand sein sollte und gewesen ist (so statt vieler beispielhaft: BGH, NJW 2008, S. 1658, 1659 unter Rdnr. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Und das war hier zweifelsfrei der dem Zweitbeklagten gehörende, in den streitgegenständlichen Unfall verwickelte VW Golf mit dem jederzeit eine eindeutige Identifizierung ermöglichenden amtlichen Kennzeichen.

Auch eine Auslegung des geschlossenen Vertrages nach Treu und Glauben, deren es nach § 157 BGB ausdrücklich bedarf, muss zu dem Ergebnis führen, dass der unter Umständen existenziell wichtige und gerade deswegen auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer – wie auch der Umfang des Schutzes der Geschädigten eines Verkehrsunfalls – nicht auf Gedeih und Verderb gewissermaßen von der richtigen Erfassung der Fahrzeugidentifikationsnummer im Vertrag abhängen darf.

Im Übrigen verpflichtet sich der Versicherer nach § 1 Satz 1 VVG auch stets, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten abzusichern. Das Risiko wird bei der Kfz-Versicherung durch das konkret gegenständliche, im Straßenverkehr benutzte Fahrzeug und nicht durch dessen, ob nun richtig oder falsch, dafür in jedem Falle bedeutungslose Fahrzeugidentifikationsnummer bestimmt.

Gleichermaßen irrelevant für die Frage des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien ist eine von der Beklagten verquererweise in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte angeblich zwingende Überprüfungspflicht der Zulassungsbehörde hinsichtlich der formellen und materiellen Konformität der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Anmeldung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Ob eine Behörde, mit welchen rechtlichen Konsequenzen auch immer, etwas tut oder nicht tun zu müssen meint, ist nicht von Belang für die stets inter partes und einzig nach den zivilrechtlich bindenden Auslegungsregeln zu beurteilende Frage des Vertragsabschlusses.

Etwaige Probleme der Identifizierung eines mittels unstimmiger Fahrzeugidentifikationsnummer versicherten Fahrzeuges mögen schließlich im Entwendungsfalle für die Regulierung in der Teilkaskoversicherung virulent werden, berühren indes nicht die hier allein interessierende Frage des nach allem zu bejahenden Vertragsabschlusses in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

2. Selbst wenn wegen der abweichend von der tatsächlichen Beschaffenheit im Versicherungsvertrag unzutreffend angegebenen Fahrzeugidentifikationsnummer ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen den Beklagten nicht zustande gekommen und deshalb eine Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis nach § 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VVG zu verneinen sein sollte, wäre gleichwohl in Ansehung des Dritten seine Verpflichtung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. VVG in Verb. mit § 117 Abs. 1 und 2 VVG noch bestehen geblieben.

Ist der Versicherer, wie zugunsten der Beklagten angenommen, von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt nach § 117 Abs. 1 VVG gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen, wobei nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst wirkt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.

Hier geht oder ginge es exakt um einen Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich des konkret mit einer unstimmigen Fahrzeugidentifikationsnummer genutzten Fahrzeuges zur Folge gehabt hätte, welcher Umstand indes in Ansehung des Dritten, das heißt letztlich der Klägerin als Legalzessionarin der anspruchsberechtigten Kaskoversicherungsnehmerin, erst einen Monat nach Anzeige gegenüber der Zulassungsstelle Wirksamkeit erlangt hätte. Mangels Anzeige des Umstandes bis zum Eintritt des streitgegenständlichen Unfalls bleibt oder bliebe damit kraft gesetzlicher Fiktion die Leistungspflicht hinsichtlich des Direktanspruchs bestehen.

Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, ein Fall des § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG läge deswegen nicht vor, weil von einem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses in concreto gar nicht gesprochen werden könne, sondern sehr wohl ein wirksamer Vertrag hinsichtlich eines nicht oder nicht mehr existierenden Fahrzeugs mit der nur noch in den Zulassungspapieren vorhandenen Fahrzeugidentifikationsnummer zustande gekommen sei, mutet einigermaßen bizarr an. Der für einen Vertragsabschluss stets primär maßgebliche Wille der Vertragsparteien – denen es mitnichten bei interessengerechter Auslegung ihrer Willenserklärungen darum zu tun sein konnte und je zu tun sein wird, einen derartigen Phantomvertrag sinnlosen Inhaltes abzuschließen – würde damit ebenso ad absurdum geführt wie der gerade mit der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge (und nicht Phantomfahrzeuge) nach dem Pflichtversicherungsgesetz und der vertraglichen wie überobligatorischen Direkthaftung des Kfz-Haftpflichtversicherers tunlichst umfassend bezweckte und zu gewährleistende Schutz der Verkehrsteilnehmer.

3. Die bei Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses in Ansehung des Dritten gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG eingreifende gesetzliche Nachhaftung des Versicherers wäre zwar wieder aufgehoben, weil der Versicherer nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei ist, soweit der Dritte, hier also die Versicherungsnehmerin der Klägerin von dieser unstreitig als Schadensversicherer in Form der Kaskoversicherung Ersatz seines bzw. ihres Schadens erlangt hat.

Es kann mangels entscheidungserheblicher Bedeutung letztlich offen bleiben, ob die Beklagte als Versicherer entsprechend § 3 Satz 1 PflVG, wie das Landgericht mit dem Verweis auf jene Vorschrift hilfsweise angenommen zu haben scheint, den geschädigten Dritten nicht mehr auf die Möglichkeit nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG verweisen kann, von einem anderen Schadensversicherer Ersatz seines Schadens zu verlangen, weil das Fahrzeug ob seines hier gerade sehr speziellen Bauzustandes nicht den – eventuell auch entsprechend heranzuziehenden – Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, im Einzelnen geregelt in den §§ 30 bis 67 StVZO, entsprochen haben könnte.

Ebenso wenig bedarf es einer näheren Vertiefung und mag folglich auch auf sich beruhen, ob bei der Kfz-Haftpflichtversicherung als Versicherung für fremde Rechnung, bei der dem Halter und dem Fahrer als mitversicherten Personen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 KfzPflVV das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche nach § 2 Abs. 3 KfzPflVV zusteht, die Regelung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG unter den Besonderheiten des konkreten Falles nach § 123 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VVG in Verb. mit Abs. 1 der Vorschrift nicht anzuwenden ist.

4. Schließlich sei jenseits des unmittelbar Entscheidungserheblichen noch angemerkt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung eines im vorliegenden Falle überhaupt nicht zustande gekommenen Versicherungsverhältnisses auch dem nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geltenden Verbot des Venire contra factum proprium zuwiderhandeln oder zuwidergehandelt haben dürfte.

Denn es erscheint widersprüchlich und lässt sich nur schwerlich miteinander vereinbaren, wenn die Beklagte sich einerseits darauf beruft, wegen der divergierenden Fahrzeugidentifikationsnummer in den Zulassungspapieren und am Fahrzeug selbst sei überhaupt kein wirksamer Versicherungsvertrag hinsichtlich des Unfallfahrzeugs mit dem vormals Zweitbeklagten als Versicherungsnehmer zustande gekommen, andererseits aber gleichwohl die Prämien für den sachlich gegenstandslosen Vertrag in Anspruch genommen hat, ohne, soweit erkennbar, der Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VVG Rechnung zu tragen, wonach bei Fehlen des versicherten Interesses vom Versicherungsnehmer keine Prämien zu entrichten sind und diese folglich, abzüglich einer angemessenen Geschäftsgebühr gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VVG, zurückzuerstatten gewesen wären. Genau das scheint allerdings nicht geschehen zu sein.