Quelle: CossimoMedia, Wikimedia Commons

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Der Kläger hat bei der Beklagten in Luxemburg einen Gebraucht-Pkw mit einer Laufleistung von 97.000 km erworben, dessen Motor mittels Chiptuning verändert wurde. In den Kaufvertrag wurde eine Klausel “Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.” aufgenommen. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat den Kläger darauf hingewiesen, dass durch das Tuning ein erhöhter Verschleiß eintrete und Motorschäden möglich seien. Kurz nach der Abholung des Fahrzeugs kehrte der Kläger mit aufleuchtender Motorkontrollleuchte zur Beklagten zurück, wo der Mitarbeiter feststellte, dass der Motor überdreht worden war. Einige Monate später wurde bei einem Kilomenterstand von 104.141 ein Motorschaden festgestellt. Nach erfolgloser Fristsetzung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage machte er den gezahlten Kaufpreis sowie einen Nutzungsausfallschaden geltend. Ohne Erfolg: Ein Mangel liege nicht vor, da bezüglich des Chiptuning-Eingriffs eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Der Motorschaden sei kein Mangel bei Gefahrübergang, da es zu diesem Schaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs kam. Auch habe die Beklagte nicht ihre Aufklärungspflichten verletzt (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 10 U 490/15).

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.10.2015 (Bl. 335 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt (Nummerierung der Abschnitte 3-5 wegen offenbarer Schreibfehler berichtigt):

„… Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.025,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2011, des Weiteren die Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 sowie hilfsweise die Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2,0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises (15.800,- €) und zum Ersatz eines behaupteten Nutzungsausfallschadens (für 65 Tage à 65,- €/Tag, insgesamt 4.225,- €) gemäß §§ 346, 440, 437 Nr. 2 und 3, 281, 434 Abs. 1, 433 BGB verneint. Der Kläger ist weder wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, noch kann er unter dem Gesichtspunkt kaufrechtlicher Sachmängelgewährleistung Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für beides wäre, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon ist nicht auszugehen.

2.a. Das Fahrzeug war nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang chipgetunt war. Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, das Fahrzeug sei aufgrund des Chiptunings für die übliche Verwendung i. S. des § 434 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht geeignet gewesen, weil aufgrund des Tunings bei Ausnutzung der hierdurch bedingten Mehrleistung auf der Autobahn die ganz konkrete Gefahr eines Motorschadens bestanden habe; diese Gefahr sei zudem von der Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ nicht erfasst.

Der Kläger verkennt die Systematik des § 434 Abs. 1 BGB, die einen Rückgriff auf die Fallgruppen des Satzes 2 der Bestimmung nicht zulässt. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist sie frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (S. 2 Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (S. 2 Nr. 2). Maßgeblich für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges sind damit in erster Linie die Vereinbarungen der Parteien; nur in Ermangelung einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung ist auf die weiteren Kriterien in § 434 S. 2 BGB zurückzugreifen.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 25.01.2011 (Anlage K1, im Anlagenheft) ist handschriftlich eingetragen: „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht da illegal“. Durch Unterzeichnung des Vertrags haben die Parteien mithin in ihren vertraglichen Willen aufgenommen, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte. Hierin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die insoweit auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Aufgrund dieser Beschaffenheitsvereinbarung kommt es im Rahmen der Prüfung eines Sachmangels auf die insoweit nur nachrangig heranzuziehende Eignung der Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht mehr an. Ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet war, den Kläger auf die praktischen Konsequenzen der Beschaffenheitsvereinbarung für die Nutzbarkeit des Fahrzeuges hinzuweisen – etwa auf die Gefahr einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges je nach Art seiner Nutzung -, wird in anderem Zusammenhang zu erörtern sein.

b. Das Fahrzeug war auch nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang bereits einen Motorschaden aufgewiesen hätte. Ein solcher Motorschaden wäre zwar unzweifelhaft als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB (auf den insoweit zurückgegriffen werden kann, weil die Parteien über die aktuelle Funktionsfähigkeit des Motors keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen haben) zu bewerten. Tatsächlich lag der später zutage getretene Motorschaden indes nicht bereits bei Gefahrübergang vor.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vermutung des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird danach grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Vorliegend ist der Motorschaden zwar im Mai 2011, mithin innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, festgestellt worden. Es ist der Beklagten jedoch gelungen, die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen.

Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ausgeführt, Ursache des Motorschadens seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das leistungssteigernde Chiptuning, verbunden mit einer erheblichen Erhöhung des Ladedruckes, in Zusammenwirken mit einer Ausnutzung der tuningbedingten Leistungssteigerung durch den Kläger gewesen. Wegen der technischen Vorgänge im Motor bei Schadensentstehung wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. in seinem Gutachten vom 26.03.2014 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen, die sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu eigen gemacht hat und denen sich auch der Senat anschließt. Der Zeitraum zwischen dem Beginn des Schadens (Bruch eines Kolbenringstegs) und dem Ausfall des Motors müsse danach, so das Landgericht weiter, relativ kurz gewesen sein. Zwischen dem Erwerb des Fahrzeuges und dem Auftreten des Motorschadens seien ca. 7.000 km zurückgelegt worden. Angesichts dieser Laufleistung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Motorschaden erst nach Übergabe entstanden sei. Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, dass der Kläger rund 7.000 km mit nur drei funktionsfähigen Zylindern gefahren sei.

Der Kläger wendet hiergegen mit seiner Berufung ein, es sei nicht ersichtlich, warum das nicht der Fall gewesen sein solle. Das Weiterfahren mit nur drei Zylindern stelle offenbar eine realistische Möglichkeit dar. Daher bleibe es bei der Vermutung des § 476 BGB.

Die Argumentation des Klägers verkennt bereits, dass der Sachverständige es offensichtlich als praktisch ausgeschlossen erachtet hat, mit einem Motorschaden der vorliegenden Art – auf dann nur noch 3 Zylindern – 7.000 km weit zu fahren. Vor allem aber ist die im Berufungsverfahren angestellte Überlegung des Klägers, es könne so gewesen sein, nicht mit seinem übrigen Vorbringen in Einklang zu bringen.

Der Kläger hatte ursprünglich behauptet, der Mangel sei bereits auf der Heimfahrt von der Fahrzeugübernahme an seinen Wohnort O. aufgetreten (Klageschrift, S. 2, Bl. 2 d. A., und – dort fälschlicherweise als unstreitig bezeichnet – Schriftsatz vom 10.08.2013, S. 2, Bl. 150 d. A.) und habe sich daran gezeigt, dass das Fahrzeug rauchte (Klageschrift, S. 2, Bl. 2 d. A.). Den Zeitpunkt des Auftretens des Motorschadens hat die Beklagte unter Hinweis auf die Kilometerstände bestritten (Schriftsatz vom 12.09.2013, S. 2, Bl. 153 d. A.). Die Kilometerstände bei Übergabe des Fahrzeuges und bei Feststellung des Motorschadens sind belegt und, samt der Differenz beider Werte um 7.000 km, vom Kläger auch nicht bestritten. Stehen geblieben ist der Vortrag des Klägers – der im Übrigen auch zur Beschreibung der Schadensentstehung durch den Sachverständigen passt -, das Fahrzeug habe „geraucht“. Der Schaden hat sich mithin unstreitig in einer auch für Laien deutlichen und gemeinhin als besorgniserregend erachteten Weise gezeigt. Der Kläger selbst hatte zunächst vorgetragen, er habe das Fahrzeug unmittelbar nach diesen Anzeichen in die Werkstatt gebracht. An diesem Vortrag hat er sich festhalten zu lassen, zumal er nicht nachvollziehbar erläutert, warum er – wenn nicht aufgrund eines „Rauchens“ des Fahrzeuges erst nach 7.000 km – das Fahrzeug zu diesem späten Zeitpunkt überhaupt in einer Werkstatt vorgestellt haben will. Mit dem Landgericht sieht der Senat deshalb als erwiesen an, dass der Motorschaden erst geraume Zeit nach Übergabe eingetreten ist. Zwar ist unstreitig, dass auch am Tag der Übergabe bereits Probleme aufgetreten sind, die dem Kläger Anlass gegeben haben, noch am gleichen Tag zur Beklagten zurückzukehren und das Fahrzeug dort vorzustellen. Diese Probleme waren indes offenbar geringfügigerer Natur; der Zeuge K. berichtete von einer brennenden Motorkontrollleuchte. Soweit der Zeuge K. weiter bekundet hat, das Motordiagnosegerät habe ein Überdrehen des Motors erwiesen, kann der Kläger auch hieraus nicht herleiten, der Motorschaden sei bereits bei Übergabe vorhanden oder zumindest im Keim angelegt gewesen. Auch der Kläger behauptet nicht, die Motorkontrollleuchte habe bereits vor Übergabe des Motors gebrannt.

Nach alledem ist erwiesen, dass der Motorschaden erst nach einer Fahrtstrecke von rund 7.000 km ab Fahrzeugübergabe aufgetreten ist. Es fehlt an einem Sachmangel i. S. des § 434 BGB, auf den der Kläger kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche stützen könnte.

3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass bei einem chipgetunten Fahrzeug die Gefahr eines Motorschadens bestehe, wenn die Leistung des Fahrzeuges ausgenutzt werde. Das Chiptuning gehe mit einer Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges einher, die sich für den durchschnittlichen Verkäufer nicht bereits aus der Verwendung des Begriffes „Chiptuning“ ergebe und auf die die Beklagte deshalb auch im Falle einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung hätte hinweisen müssen.

Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte. Diesen Beweis hat der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts nicht erbracht.

Das Landgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Kläger vor Vertragsschluss ausreichend informiert habe. Es sei erwiesen, dass der Zeuge K. den Kläger darauf hingewiesen habe, dass das Auto chipgetunt sei und dass das von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung sei die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöhe. Er habe auch erklärt, dass infolge des Chiptunings die Gefahr eines Motorschadens bestehe. Soweit die beiden anderen Zeugen von diesen Hinweisen des Zeugen K. nichts gewusst hätten, stehe deren Aussage – so das Landgericht weiter – der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen K. nicht entgegen.

Der Kläger macht mit seiner Berufung zunächst geltend, die vom Landgericht als erwiesen angesehene Warnung des Zeugen K. sei inhaltlich nicht weit genug gegangen. Der Zeuge K. habe – unterstelle man seine Aussage als zutreffend – den Kläger nicht unterrichtet, dass ein Motorschaden die typische Folge sei, wenn man beim Chiptuning die Leistungssteigerung ausnutze. Aufgrund der Aussage des Zeugen K. habe der Kläger allenfalls von einer erhöhten Gefahr für den Motor ausgehen müssen, wenn er den Motor überdrehe; das aber sei nicht geschehen. Diese Deutung der Aussage des Zeugen K. durch den Kläger ist indes mit ihrem protokollierten und vom Zeugen genehmigten Wortlaut nicht in Einklang zu bringen. Danach hat der Zeuge bekundet: „Vom Chiptuning halte ich allerdings nichts. Ich wies den Kläger darauf hin, dass das Auto chipgetunt sei. Ich wies darauf hin, dass diese von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung ist die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöht. Das habe ich dem Kläger auch so erklärt… Ich wies den Kläger darauf hin, dass infolge des Chiptunings die Möglichkeit eines Motorschadens bestehe.“ Damit war weder der Hinweis auf erhöhten Verschleiß noch derjenige auf die Gefahr eines Motorschadens auf eine bestimmte Art der Fahrzeugnutzung beschränkt.

Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung des Weiteren geltend, durch die Aussage des Zeugen K. sei nicht erwiesen, dass der Zeuge den Kläger bereits vor Vertragsschluss gewarnt hätte; der Zeitpunkt der Warnung sei vielmehr offen geblieben. Nach Aussage des Zeugen sei der Hinweis, es sei nicht gut, den Wagen zu überdrehen, sogar erst erfolgt, nachdem der Kläger den Wagen bereits gekauft und mitgenommen habe und als er wegen einer Panne zurückgekommen sei.

Hieran ist richtig, dass der Zeuge K. bekundet hat, der Kläger sei, kurz nachdem er das Fahrzeug abgeholt hatte, zurückgekehrt, weil die Motorkontrollleuchte aufleuchte. Das Diagnosegerät habe angezeigt, dass der Motor überdreht worden sei. Er – der Zeuge K. – habe den Fehler dann gelöscht und den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht gut sei, den Wagen zu überdrehen. Die chronologisch zweite Warnung des Zeugen K., nunmehr nach Vertragsabschluss und beschrieben als Warnung vor einem Überdrehen des Motors, steht indes nicht der Annahme entgegen, der Zeuge K. habe eine erste, weitergehende Warnung vor der Gefahr einer Verkürzung der Lebensdauer des Motors durch das Chiptuning schlechthin bereits vor Vertragsschluss ausgesprochen.

Keinen Erfolg hat die Berufung schließlich auch, soweit sie sich gegen die Bewertung des Landgerichts wendet, die Aussage des Zeugen K. sei glaubhaft. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, der Zeuge sei sich in einem wesentlichen Punkt – nämlich hinsichtlich des Wochentages – seiner Sache ganz sicher und habe sich dann doch nachweislich geirrt. Er habe zudem ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, die Meidung von Regressansprüchen. Zudem widerspreche seine Aussage den Wahrnehmungen der Zeugen B. und S..

Hierzu ist folgendes anzumerken:

Zum einen sind die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 -, VersR 2011, 769 Rn. 22 m. w. N. Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13 – OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2015 – 3 U 1261/14MDR 2015, 1097 f., Juris Rn. 32).

Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar, erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts vielmehr als überzeugend. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die beiden Zeugen B. und S. nach eigenem Bekunden nicht bzw. nicht durchgehend mit dem Kläger und dem Zeugen K. in dem Verkaufsraum gewesen sind bzw. die Gespräche des Klägers mit dem Zeugen K. trotz Anwesenheit im gleichen Raum nicht vollständig wahrgenommen haben.

Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Aufklärungspflichtverletzung beim Kläger liegt und keine der Zeugenaussagen in dem Sinne ergiebig war, dass der Zeuge bekundet hätte, der Kläger sei nicht über die Risiken des Chiptunings für die Lebensdauer des Motors unterrichtet worden. Es ist deshalb denklogisch ausgeschlossen, dass es dem Kläger gelingt, mit Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit eines oder einzelner Zeugen den ihm obliegenden Beweis zu führen.

4. Der hilfsweise Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2.0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, ist nicht begründet, da die Kaufsache mangelfrei war und mangels wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag kein Abwicklungsverhältnis begründet wurde.

5. Soweit die Berufung hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt, hat der Antrag ebenfalls offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das erstinstanzliche Urteil nicht gemäß § 538 Abs. 2, Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre….“

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 14.01.2016 (Bl. 354 ff. d. A.) und vom 04.02.2016 (Bl. 361 f.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen des Klägers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Kläger macht zunächst weiterhin geltend, der Bewertung des Chiptunings als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB stehe die Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte, nicht entgegen. Die Annahme einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung führe dazu, dass der Kläger seine Gewährleistungsansprüche insoweit verliere, wie die Kaufsache sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eigne; daher seien an diese Vereinbarung hohe Ansprüche zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien, nämlich eine ausreichende Aufklärung des Klägers über Umfang und Folgen des Tunings. Aus der Angabe im Kaufvertrag „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“ ergebe sich noch nicht einmal, welche Art des Chiptunings an dem Fahrzeug vorgenommen worden sei. Vor allem aber werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Chiptuning nicht ohne weiteres als Mangel angesehen, bei dem mit einem Motorschaden gerechnet werden müsse. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 3. Dezember 2004 – 14 U 33/04 -) verliere ein Motor durch den Einbau eines Steuergerätes (sog. Chiptuning) nicht einmal die Eigenschaft als Originalmotor, wenngleich seine Leistung verändert worden sei.

Die Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, ist indes nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Art des Chiptunings nicht näher spezifiziert sei. Es mag, wie der Kläger betont, eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten geben, ein Fahrzeug zu tunen (der Kläger nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft das „10-Cent-Tuning“, das geänderte elektrische Gaspedal, einen Zwischenstecker – „Black-Box“ oder „Power-Box“, den Einbau von Mehrkanal-Zusatzsteuergeräten, die Neuprogrammierung des Motorsteuergerätes oder die Software-Veränderung). Bereits die Formulierung „Chiptuning wird gelöscht“ (Hervorhebung durch den Senat) weist indes darauf hin, dass vorliegend eine Softwareveränderung vorlag. Wäre dem Kläger an einer Spezifikation gelegen gewesen, so hätte es ihm freigestanden, auf entsprechend präzisere Vertragsformulierung hinzuwiesen. Die Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ war indes nicht deshalb unwirksam, weil eine genauere technische Beschreibung des Chiptunings – das zu löschen sich der Kläger ohnehin vertraglich verpflichtet hatte – möglich gewesen wäre.

Einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, steht auch nicht das Argument des Klägers entgegen, das Fahrzeug sei aufgrund des Chiptunings zum vertragsgemäßen Gebrauch ungeeignet gewesen, weil bei normalem, vertragsgemäßem Gebrauch des getunten Fahrzeuges die konkrete Gefahr eines Motorschadens bestanden habe; darauf sei er nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden. Dass die konkrete Gefahr eines Motorschadens ihm nicht hinreichend verdeutlicht worden sei, zeige sich bereits daran, dass die Beklagte ihn widerspruchslos mit dem Fahrzeug habe den Heimweg antreten lassen. Die Argumentation des Klägers verkennt, dass er durchaus auf die Gefahr eines Motorschadens bei Betrieb des Fahrzeuges in getuntem Zustand hingewiesen worden ist; auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und des Hinweisbeschlusses des Senates vom 15.10.2015 wird Bezug genommen. Dieser Hinweis war auch deutlich genug, ist insbesondere bei erstmaliger Erteilung vor Vertragsschluss nicht auf eine bestimmte Art der Nutzung des Fahrzeuges, insbesondere auf den Betrieb des Motors mit zu hohen Drehzahlen, beschränkt worden. Soweit der Kläger einen weitergehenden Hinweis darauf erwartet hätte, dass durch das streitgegenständliche Chiptuning „die konkrete und absehbare Folge eines baldigen Motorschadens drohte“ – notfalls hätte ihn die Beklagte nicht einfach den Heimweg antreten lassen dürfen -, ist er darauf zu verweisen, dass der Motorschaden nicht bereits auf dem Heimweg des Klägers nach O., sondern erst nach 7.000 km aufgetreten ist. Eine konkrete Prognose, nach welcher Fahrtstrecke der Motorschaden auftreten werde, war der Beklagten nicht abzuverlangen. Die Beklagte brauchte, nachdem sich der Kläger vertraglich verpflichtet hatte, das Chiptuning zu löschen, nicht damit zu rechnen, dass der Kläger noch mehrere tausend Kilometer mit dem getunten Fahrzeug zurücklegen würde.

Der Hinweis des Klägers, dass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04 -, ZfS 2005, 130 ff., Juris Rn. 21 f.) der Käufer eines Fahrzeugs mit Chiptuning davon ausgehen könne, dass es sich um ein Fahrzeug mit Originalmotor handele, steht der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung im vorliegenden Fall gleichfalls nicht entgegen. In dem dortigen Fall ging es um die Frage, ob ein Motor, der mit Chiptuning versehen war, seine Eigenschaft als Originalmotor verliert. Das OLG Düsseldorf hat hierzu ausgeführt, dass ein vorhandener Motor durch den Einbau eines Steuergeräts – Chiptuning – nicht die Eigenschaft als Originalmotor verloren habe, obgleich seine Leistung damit verändert wurde. In dem betreffenden Fall waren der Einbau eines Zusatzgeräts und die Änderung der Leistungsstärke im Fahrzeugbrief eingetragen und die Betriebserlaubnis deshalb nicht erloschen. Davon unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall, in dem in dem Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Chiptuning illegal und vom Käufer zu löschen sei.

Ohne Erfolg greift die Berufung schließlich die Ausführungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 28.01.2016 (Bl. 359 ff.) auf, durch das streitgegenständliche Chiptuning sei die Zulassung des Fahrzeugs erloschen, weshalb für das Fahrzeug auch kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn hierüber nicht aufgeklärt, sondern ihn in Kenntnis dieser Situation auf die Heimfahrt nach O. geschickt und dies nicht nur einmal, sondern zweimal, nachdem der Kläger nach dem Auftreten erster Probleme zunächst zur Werkstatt der Beklagten zurückgekommen sei. Hierdurch habe sie ihn bewusst der Gefahr eines Motorschadens ausgesetzt.

Richtigerweise ist indes zu unterscheiden zwischen der Wirksamkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten andererseits.

Die Wirksamkeit der in der Klausel „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“ liegenden Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, hängt nicht davon ab, dass der Verkäufer den Käufer außer über die Gefahr eines Motorschadens beim Betrieb des getunten Fahrzeuges auch über die zulassungs- und versicherungsrechtlichen Folgen des Tunings im einzelnen aufklärt. Der Hinweis, das Tuning sei „illegal“, verdeutlicht dem Käufer vielmehr in plastischer, laienverständlicher Weise, dass der Betrieb des Fahrzeuges in getuntem Zustand rechtlich unzulässig wäre. Wenn sich der Käufer wie vorliegend zugleich vertraglich verpflichtet, das illegale Tuning zu löschen, besteht keine Veranlassung, die Wirksamkeit der Absprache der Parteien über das (Noch-)Vorhandensein des Tunings bei Gefahrübergang an eine genauere Aufklärung des Käufers über die einzelnen rechtlichen Aspekte der Illegalität des Tunings zu knüpfen.

Dass die Beklagte den Kläger nach Vertragsschluss noch den Heimweg mit dem Fahrzeug hat antreten lassen, obwohl – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – infolge des nicht eingetragenen Chiptunings weder eine Zulassung noch Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestand, konnte hingegen den Inhalt der bereits zuvor zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht mehr berühren. Die Beklagte könnte hierdurch allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht kraft überlegenen Wissens verletzt haben, den Kläger explizit auf das Fehlen von Zulassung und Versicherungsschutz hinzuweisen. Ob eine solche Hinweispflicht des gewerblichen Kraftfahrzeughändlers besteht oder ob er bereits mit dem Hinweis, das Chiptuning sei „illegal“, etwaigen vertraglichen Hinweispflichten genügt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger macht keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden geltend, die kausal auf die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht zurückzuführen und von ihrem Schutzzweck gedeckt wären. Der Kläger behauptet selbst nicht, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Nutzung des (weiterhin getunten) Fahrzeuges zulassungs- oder versicherungsrechtliche Probleme bekommen zu haben. Vor dem Motorschaden, den das Fahrzeug durch Betrieb in getuntem Zustand erlitten hat, war der Kläger indes hinreichend gewarnt worden. Weder war die Gefahr eines Motorschadens durch das gleichzeitige Erlöschen von Zulassung und Versicherungsschutz erhöht, noch dient eine etwaige Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf das Erlöschen von Zulassung und Versicherungsschutz hinzuweisen, dem Zweck, den Käufer vor (aus anderen, nämlich technischen, Gründen drohenden) Motorschäden zu bewahren.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2016 (Bl. 368 – 370 d. A.) rechtfertigen keine andere Beurteilung des Vorgangs. Es kann auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Angesichts der zwischen den Parteien geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug „illegal“ chipgetunt ist und der Kläger als Käufer dieses Chiptuning löschen wird, kann von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht gesprochen werden.