Der Kläger verlangt von dem Beklagten nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz auf Gutachtenbasis. Der Beklagte wendete sein Taxi auf einer Straße in Düsseldorf. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem die Straße entlang fahrenden Pkw des Klägers (Mercedes S 320 CDI L). Nach Behauptung des Klägers habe es sich um ein plötzliches und unerwartetes Wendemanöver gehandelt. Der Unfall sei für den Fahrer seines Pkw (den Neffen des Klägers) nicht mehr vermeidbar gewesen. Ansonsten waren die Ausführungen der Klägers sowie seines Neffen eher detailarm. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass der Fahrer des Mercedes ungebremst auf das Taxi aufgefahren ist, obwohl ein Abbremsen für ihn leicht möglich gewesen wäre. Ein provozierter Zusammenstoß erscheine plausibel. Das LG Düsseldorf hat ebenfalls keinen Zweifel daran, dass hier ein manipulierter Unfallereignis gegeben ist (Urteil vom 12.01.2016, Az. 6 O 259/14)

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Straßenverkehrsgeschehen, das sich am 25. Oktober 2013 auf der Erkrather Straße in Düsseldorf ereignet hat.

An dem besagten Tag befuhr der Zeuge … in mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Kraftfahrzeug Mercedes S 320 CDI L, amtliches Kennzeichen … gegen 21:15 Uhr die Erkrather Straße in Düsseldorf Richtung stadteinwärts. Aus der Gegenrichtung näherte sich ihm der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Taxi VW Touran, amtliches Kennzeichen …. Aus der Sicht des Zeugen … vor der Kreuzung zur Rondorfer Straße begann der Beklagte zu 1. damit, das Taxi auf die entgegengesetzte Fahrspur zu wenden. Bei diesem Wendevorgang kam es zu einem Rangieren des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs. Aus Gründen, insbesondere aber Motiven, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es während des Rangiervorganges zu einer Kollision zwischen dem vom Zeugen … geführten Pkw und dem Taxi.

Der Kläger behauptet, bei dem zuvor ausgeführten Schadensereignis habe es sich um einen Verkehrsunfall im rechtstechnischen Sinne gehandelt. Der Beklagte zu 1. habe plötzlich und unerwartet ein Wendemanöver eingeleitet. Infolgedessen habe der Zeuge … den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.

(…)

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

an ihn 12.087,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2014 zu zahlen;

2.

ihn von den Kosten des Kfz-Sachverständigenbüros CIG in Höhe von 1.410,23 EUR gemäß der Kostennote vom 09. November 2013 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25. Oktober 2013 freizustellen;

3.

ihn von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 EUR gemäß der Kostennote vom 03. Juli 2014 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25. Oktober 2013 freizuhalten.

Die Beklagte zu 2. und Streithelferin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei dem hier in Rede stehenden Verkehrsgeschehen habe es sich um ein manipuliertes Schadensereignis gehandelt. Dafür spreche, dass der Zeuge Aydin bei dem Wendemanöver noch 200 m von der späteren Anstoßstelle entfernt gewesen sei, gleichwohl aber kein Verhalten gezeigt habe, dass auf eine Vermeidung der Kollision gerichtet gewesen sei. Der behauptete Unfallhergangs sei nicht plausibel. Bei dem Wendemanöver habe der Beklagte zu 1. nicht rangieren müssen. Nur wenige 100 m weiter habe es im Übrigen einen gesonderten Abbiegepunkt für Wendemanöver gegeben, was für sich gesehen unstreitig ist. Hinzu komme, dass mit dem Pkw des Klägers ein hochwertiges Fahrzeug von dem Schadensereignis betroffen gewesen sei und der Kläger seinen Schaden lediglich fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet habe. Für ein manipuliertes Schadensereignis spreche schließlich, dass der Kläger unter der gleichen Anschrift wohne, wie ein Mittäter von mehreren “verdächtigen” Unfallgeschehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2015 verwiesen.

Die Akte 3290-0006-3750-4 SB073 des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf wurde dem Rechtsstreit beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 02. Dezember 2014 sowie 15. Dezember 2015 Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.

I.

Die Beklagten sind dem Kläger nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, § 1 PflVG und §§ 840, 421 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Denn die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Verkehrsgeschehen nicht um einen Verkehrsunfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein provoziertes Schadensereignis gehandelt hat.

Hierfür spricht in erster Linie das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … . Der Sachverständige hat anhand der ihm zur Verfügung gestellten Lichtbilder festgestellt, dass sowohl das Fahrzeug des Klägers als auch das Taxi zum Kollisionszeitpunkt seine statische Höhenlage innegehabt habe. Folglich sei der Zeuge … mit dem Pkw des Klägers ungebremst mit einer Geschwindigkeit von rechnerisch 34 km/h auf das praktisch still gesetzte Taxi aufgeprallt. Von dem Beginn des Wendevorgangs bis zum Erreichen der Stillstandes habe das Taxi ein Zeitraum von 5 Sekunden benötigt. Unterstelle man zugunsten des Klägers, dass sich der Zeuge … der späteren Kollisionsstelle mit einer Geschwindigkeit von konstant 34 km/h genähert habe, hätte er 2 Sekunden vor der Kollision reagieren müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch etwa 19 m rückwärts der späteren Anprallstelle befunden. Von daher verbleibe aus unfallanalytischer Sicht kein Zweifel daran, dass der Zeuge … den Zusammenstoß bei regelgerechter Reaktionen hätte vermeiden können. Werde in diesem Zusammenhang weiter bedacht, dass der Zeuge trotz ausbleibender Abbremsung nach rechts gelenkt haben wolle, so würden aus unfallanalytischer Sicht ganz erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Zusammenstoß zufällig stattgefunden habe. Vielmehr erscheine es im vorliegenden Fall plausibel, dass der Zusammenstoß von dem Zeugen … provoziert worden sei.

An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die hieraus gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar unter Anwendung der einschlägigen physikalischen Gesetzmäßigkeiten begründet. Bereits das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … deutet daher eindeutig darauf hin, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Verkehrsgeschehen um ein provoziertes Schadensereignis gehandelt hat. Als weitere Indizien sprechen hierfür auch, dass der Vortrag des Klägers und die Bekundungen des Zeugen … zum Hergang des Schadensereignisses ausgesprochen detailarm geblieben sind. Dies zeugt von einem Bemühen, in der Schilderung des streitgegenständlichen Verkehrsgeschehens nicht von den Feststellungen des Sachverständigen widerlegt zu werden. Hinzukommt, dass es sich bei dem Pkw des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug handelt, aus dessen Beschädigung sich erheblicher Ersatz fordern lässt und der Kläger eine Reparatur seines Pkws nicht nachgewiesen hat, sondern die Klageforderung fiktiv auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Im Lichte dessen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass das vorliegende Schadensereignis von Seiten des Klägers provoziert worden ist. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass der Kläger sein Fahrzeug bei dem in Rede stehenden Schadensereignis nicht selbst geführt hat, sondern es vom Zeugen … gefahren worden ist. Nach den eigenen Angaben des Zeugen handelt es sich bei dem Kläger um seinen Onkel. Ohne ein gegenteiliges Motiv, das hier nicht einzusehen und auch nicht vorgetragen worden ist, widerspricht es unter Verwandten jeder Lebenswirklichkeit, dass ein Neffe ein Kraftfahrzeug absichtlich beschädigt, ohne dass dies vom Wissen und Wollen desjenigen Familienangehörigen getragen ist, in dessen Eigentum sich das Fahrzeug befindet.