Zwischen der Familie der Klägerin und dem Beklagten bestehen offenbar seit längerer Zeit Nachbarschaftsstreitigkeiten, die bereits die Gerichte beschäftigt haben. Der Beklagte hatte online eine Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet und dabei und bei einer späteren Zeugenvernehmung behauptet, diese habe versucht, ihn mit dem Auto umzufahren. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch das AG Brandenburg erachtete seine Angaben nach der Vernehmung mehrerer Zeugen als widerlegt: Die Zeitangabe des Beklagten könne nicht stimmen; die Klägerin sei erst zu einem späteren Zeitpunkt als angegeben nach Hause gekommen und war nur Beifahrerin. Der behauptete Vorfall habe überhaupt nicht stattgefunden. Wegen der falschen Verdächtigung könne die Klägerin Schadensersatz in Höhe der ihr im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von dem Beklagten verlangen. Dies gelte jedoch nicht für die Aufwendungen des Kfz-Halters, der nach Erhalt eines Schreibens der Polizeidirektion und Bitte, den Fahrzeugführer mitzuteilen, ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt hat, da dies regelmäßig nicht erforderlich sei. Auch könne die Klägerin keine (immaterielle) Geldentschädigung verlangen (AG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 34 C 40/15).

Der Klägerin steht hier zwar ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für ihre eigene Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem dortigen Az. 4102 Js 36503/14 in Höhe von 386,75 Euro gegenüber dem Beklagten zu, nicht aber ein Anspruch auf Zahlung Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 Euro und auch nicht ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der an sie abgetretenen Zahlungsverpflichtung bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren des Kfz-Halters in Höhe von 150,00 Euro (§§ 242, 249, 253 und 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 164, 186 und 193 StGB unter Beachtung von §§ 286 und 287 ZPO und § 469 StPO).

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der unstreitig angefallenen Rechtsanwaltskosten von 386,75 Euro, da der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts ein zugunsten der Klägerin bestehendes Schutzgesetz verletzt hat.

Das erkennende Gericht beurteilt die Frage, unter welchen Umständen die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung ist, insofern nach den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der übrigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Danach handelt zwar derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient – außer im Fall des § 826 BGB –, grundsätzlich nicht rechtswidrig, da jedermann das Recht hat, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH, VersR 1979, Seite 544; BGH, BGHZ Band 20, Seite 169; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.).

Insoweit ist es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; BVerfG, NJW 1987, Seiten 1929 f.; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.). Auch Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören insoweit grundsätzlich zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.).

Dies gilt auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil Nachteile entstanden sind (BGH, BGHZ Band 74, Seiten 9 ff. = VersR 1979, Seiten 544 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164). Angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genießt ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Den Schutz des Beschuldigten bietet das Strafverfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (BGH, BGHZ Band 36, Seiten 18 ff.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164).

Die Grenze bei der Inanspruchnahme eines gesetzlich geregelten Verfahrens richtet sich aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei einem willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachten Strafverfahren ist aber die Vermutung der Rechtmäßigkeit bereits widerlegt (BGH, NJW 1985, Seiten 1959 ff.; BGH, BGHZ Band 74, Seiten 9 ff. = VersR 1979, Seiten 544 ff.; BGH, BGHZ Band 36, Seiten 18 ff.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164). Der Beklagte hat sich hier aber in diesem Sinne mehr als unredlich verhalten.

Nach § 164 Abs. 1 StGB wird nämlich unter anderem auch derjenige wegen falscher Verdächtigung bestraft, der einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen den anderen herbeizuführen. In objektiver Hinsicht setzt die Strafnorm eine objektiv falsche Verdächtigung voraus; in subjektiver Hinsicht muss der Täter insoweit wider besseres Wissen handeln, das heißt, er muss im Zeitpunkt der Verdächtigung bestimmte Kenntnis von der Unwahrheit des Angezeigten haben. Bedingter Vorsatz genügt insoweit – anders als für die übrigen Tatbestandsmerkmale – jedoch nicht (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.).

Zwar ist hier insoweit auch der Gesichtspunkt zu beachten, dass ein Bürger durch die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei lediglich eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrnimmt, die von Verfassungs wegen sogar gefordert wird, da es der Rechtsstaat – von Ausnahmefällen abgesehen – dem Bürger verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber dem Mitbürger mit Gewalt durchzusetzen, so dass der Einzelne sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken muss. Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen. Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats wäre es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine vermeintliche Straftat bei der Polizei anzeigt, Nachteile dadurch erleidet, dass sich nach Einstellung des aufgrund seiner Mitteilung eingeleiteten Verfahrens seine Behauptung in einem nachfolgenden Zivilprozess als objektiv unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.).

Eine (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht sogar eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten (BVerfG, BVerfGE Band 74, Seiten 257 ff. = NJW 1987, Seiten 1929 f.; BVerfG, BVerfGE Band 46, Seiten 214 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.). Das schadensursächliche Verhalten (Erstattung der Strafanzeige) genießt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität nämlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Diese Vermutung muss schon deshalb bestehen, weil auch die nicht nur formal, sondern auch materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sogar typischerweise Schadensfolgen haben könne, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen, die der Gegner jedoch ersatzlos hinnehmen muss (BGH, VersR 1979, Seite 544; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber jedoch durch das Erfordernis der Wissentlichkeit in § 164 StGB (falsche Verdächtigung) und durch die Kostenregelung in § 469 Abs. 1 StPO Rechnung getragen. Diese Vorschriften gewährleisten den Schutz des Betroffenen vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, d.h. ohne erkennbaren Grund erstattet werden.

Der § 164 StGB ist auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; BVerfG, NJW 1987, Seiten 1929 f.; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14.10.2002, Az.: 3 S 191/02; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164).

Die Klägerin hat vorliegend auch beweisen können, dass der Beklagte sich einer Straftat nach § 164 StGB schuldig gemacht hat. Der von dem Beklagten am 03.06.2014, am 26.06.2014 und am 16.09.2014 vorgetragene Sachverhalt lässt unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse in dem gegen die Klägerin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und/oder Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) durchgeführten Strafverfahrens und aufgrund der nunmehr hier im Zivilverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nämlich nach Überzeugung des Gerichts den sicheren Schluss zu, dass der Beklagte die Klägerin wider besseren Wissens dieser Straftat gegenüber der Polizei verdächtigt hat (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.).

Das vom hiesigen Beklagten durch seine Anzeige in Gang gesetzte Strafverfahren gegen die nunmehrige Klägerin wurde durch die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4102 Js 36503/14) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage nicht im Ansatz bestand hat.

Auch die Beweisaufnahme im nunmehrigen Zivilprozessverfahren – insbesondere die beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und die Vernehmung der Zeugen – hat nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier eindeutig den Nachweis erbracht, dass der Beklagte bewusst am 03. Juni 2014 um 09:27 Uhr mittels „INTERNETWACHE-Strafanzeige“ und dann erneut mittels seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 26. Juni 2014 und auch anlässlich der „Wahllichtbildvorlage“ durch die Polizei am 16. September 2014 wider besseren Wissens die Klägerin einer Straftat beschuldigte, die die die Klägerin bereits am 30. Mai 2014 in der Zeit von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr begangen haben soll.

Es ist hier weder ersichtlich, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23.10.2014 an die Staatsanwaltschaft Potsdam die Unwahrheit vorgetragen hat, noch vermag das Gericht vorliegend festzustellen, dass die Aussage des Zeugen E… vom 11.09.2014 bei der Polizei nicht korrekt gewesen sei. Insofern hatte der Zeuge E… aber bereits am 11.09.2014 ausgesagt, dass die Klägerin am 30. Mai 2014 in der Zeit von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr gerade noch nicht in Netzen war – wie vom hiesigen Beklagten in seiner Strafanzeige behauptet – sondern erst kurz vor 15:00 Uhr dort zusammen mit ihrem Vater – Herrn L… – mit dem Fahrzeug erschien.

Protokolle über die Aussagen und andere Urkunden in einem Strafverfahren dürfen aber stets im Wege des Urkundenbeweises auch in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies – wie hier seitens des klagenden Landes geschehen – von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 12. 11. 2003, Az.: XII ZR 109/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1324 ff.; BGH, WM 1973, Seiten 560 f.; BAG, NJW 1999, Seiten 81 f; OLG Köln, FamRZ 1991, Seite 580 f. Reichsgericht, Gruch 52, Seiten 446 ff.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; Dr. A. Völzmann, Die Bindungswirkung von Strafurteilen im Zivilprozess, Carl Heymanns Verlag, Prozessrechtliche Abhandlungen, Heft 123, Ausgabe 2006, Seite 43).

Die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen hat das Zivilgericht dann zwar zu würdigen, jedoch kann das Zivilgericht ihnen auch folgen, soweit nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit von den Zivilprozessparteien vorgebracht werden (Reichsgericht, Gruch 37, Seite 137; LG Essen, MDR 1947, Seiten 68 f.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 f.; Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 43). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Tatsache der Verurteilung bzw. eines Freispruchs an sich sondern auch für die vor dem Strafgericht und/oder bei der Polizei gemachten Aussagen (BGH, VersR 1970, Seite 375; BGH, VersR 1963, Seite 195; OLG München, VersR 1976, Seite 1143; OLG Köln, MDR 1972, Seite 957).

Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht der freien richterlichen Beweiswürdigung des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 43), da es sich hierbei nur um eine Regel handelt, von der der Zivilrichter jederzeit abweichen darf. Das Zivilgericht darf und kann somit aber auch tatsächliche Feststellungen des Strafverfahrens in freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. I Satz 1 ZPO übernehmen (Reichsgericht, Gruch 52, Seiten 446 ff.; BayObLG, BayObLGZ Band 9, Seiten 102 ff.; Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 44). Auch einzelne Beweisergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens können somit grundsätzlich auch urkundsbeweislich verwertet werden (BGH, VersR 1970, Seite 375; BGH, VersR 1963, Seite 195; BGH, BGHZ Band 1, Seiten 218 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 105, Seiten 219 ff.; OLG München, NJW 1972, Seite 2047; OLG München, VersR 1976, Seite 1143; OLG Köln, MDR 1972, Seite 957). Den Parteien verbleibt nämlich immer noch das Recht, anstelle des Urkundenbeweises bzw. daneben auch eine Beweisaufnahme im Zivilverfahren durch die Vernehmung von Zeugen bzw. den Parteien durch den Zivilrichter zu beantragen (BGH, BGHZ Band 7, Seite 116; Reichsgericht, JW 1930, Seite 2052; OLG München, NJW 1972, Seiten 2047 f.; KG Berlin, VersR 1972, Seite 104; OLG Bamberg, NJW-RR 2003, Seite 1223). Diese Einschränkung der Verwertungsbefugnis ergibt sich nämlich nicht aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 ZPO, da es materielle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Zivilprozess – anders als im Strafprozess – nicht gibt (Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 44).

Insofern dürfen die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Aussagen auch im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (BGH, NJW-RR 1992, Seiten 1214 ff.; BGH, VersR 1983, Seiten 667 f.; BGH, VersR 1970, Seiten 322 f.; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602). Es war dementsprechend auch hier zulässig, die Akten des Strafverfahrens als Beweisurkunde heranzuziehen und die Aussage- und Beweisprotokolle aus dem Strafverfahren sowie die dortigen tatsächlichen Feststellungen im hiesigen Zivilverfahren zu verwerten (BGH, NJW-RR 1988, Seiten 1527 f.; BGH, WM 1971, Seite 560; BGH, VersR 1970, Seite 322; BGH, BGHZ Band 7, Seiten 116 f.).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Zivilgericht diese Zeugenaussagen nach § 286 ZPO auch als Indiz für die Wahrheit mit berücksichtigen (BGH, NJW 1996, Seiten 1299 f.; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602). Die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen sind somit auch hier im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1001 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 3165 ff.; BGH, VersR 1985, Seiten 83 ff.; BAG, NJW 1996, Seiten 1299 f.; KG Berlin, Urteil vom 06.12.2004, Az.: 12 U 10589/99; OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 6 U 536/06; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602). In diesem Rahmen kann eine Vernehmung ggf. sogar eine so große Beweiskraft entfalten, dass sie zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn die beweisbelastete Partei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1001 f.; KG Berlin, Urteil vom 06.12.2004, Az.: 12 U 10589/99; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602).

Insoweit hat das Zivilgericht seine Überzeugung zwar grundsätzlich selbst zu bilden und ist es daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafverfahrens nicht gebunden. Das enthebt das Zivilgericht jedoch nicht der Pflicht, sich jedenfalls mit den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen gründlich auseinander zusetzen, soweit diese für die eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH, BGHR, EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 f., KG Berlin, Beck-RS 2006, 2259 und 2260; OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 6 U 536/06; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602).

Aus diesem Grunde konnte auch das hiesige Zivilgericht die Aussage des Zeugen E… vom 11.09.2014 bei der Polizei verwerten, so dass schon insofern davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte wider besseren Wissens die Klägerin einer Straftat beschuldigte, die diese am 30. Mai 2014 begangen haben soll.

Die von einer Partei im Zivilverfahren beantragte Verwertung einer Urkunde aus einem Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises bedurfte zudem nicht der Zustimmung der Beklagtenseite (BGH, ZIP 1983, Seite 738 = VersR 1983, Seiten 667 f. = VRS Band 65, Seiten 94 ff.). Sogar gegen den ausdrücklich erklärten Widerspruch einer Partei ist die Verwertung einer Strafakte nämlich möglich (BGH, NJW 1985, Seite 1470; BGH, VersR 1983, Seiten 667 f.; BGH, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 1 = KTS 1989, Seiten 857 f.). Es war somit auch hier grundsätzlich möglich, dass das erkennende Zivilgericht seine Überzeugungsbildung auch auf den Inhalt der von ihm beigezogenen und im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Strafakte der Staatsanwaltschaft Potsdam stützt.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das erkennende Gericht hier insofern somit bereits aufgrund der insofern beigezogenen Strafakte die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllt hat. Selbst wenn die Schuld des Beklagten insoweit nicht im Sinne des StGB diesem in einem gesonderten Strafverfahren eindeutig nachgewiesen worden ist, schließt doch die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht aus, in einem Zivilverfahren einen dahin gehenden Tatverdacht nunmehr festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung des Gerichts im Zivilverfahren zu berücksichtigen. Die Unschuldsvermutung verbietet zwar gegen den Beklagten Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer „Strafe“ gleich kommen würden, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden wäre; jedoch können Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben und lediglich zivilrechtliche Ansprüche beinhalten – wie hier die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche – in einem Zivilprozessverfahren an einem verbleibenden Tatverdacht angeknüpft werden, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Bewertung der Verdachtslage handelt (BVerfG, NJW 1990, Seite 2742; BGH, NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Köln, FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00).

Die Unschuldsvermutung schützt den hiesigen Beklagten dementsprechend zwar vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleich kommen. Sie schließt es indes aber nicht aus, in einem Zivilprozessverfahren einen Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung des Zivilgerichts zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 1990, Seite 2742; BVerfG, NStZ 1992, Seite 238; BGH, NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff; OLG Köln, OLG-Report 2002, Seiten 197 f.; OLG Köln, FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00).

Ein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin scheidet hier dementsprechend nicht schon deshalb aus, weil eine Verurteilung des Beklagten nach § 164 StGB nicht erfolgt ist. Vielmehr hat das erkennende Zivilgericht aufgrund der beigezogenen Strafakte und der durchgeführten Beweisaufnahme hier die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte die ihm durch die Klägerin konkret zur Last gelegte Straftat im Sinne des § 164 StGB auch begangen hat.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung insofern zu Protokoll erklärt, dass sie nach dem Frühstück zum Einkaufs-Center nach Wust gefahren sei, um dort die Einkäufe zu erledigen. Sie habe dann die Bitte geäußert, dass sie mit ihrer Familie doch mal zum „Beetzsee-Center“ nach Brandenburg an der Havel fahren sollen, da dort ein neuer Hage-Baumarkt eröffnet habe und sie sich diesen Baumarkt anschauen wolle. Sie sei dann auch mit ihrer Familie – d.h. ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrer Oma und ihrem Bruder – zum „Beetzsee-Center“ nach Brandenburg an der Havel gefahren. Es sei dann ziemlich spät geworden, so dass sie – die Klägerin – gegen 14:30 Uhr dann gesagt habe, dass sie alle wieder nach Hause müssten, da die Hunde „ihr Geschäft“ erledigen müssten. Sie und ihre Familie seien dann so gegen 14:30 Uhr von dem Hage-Baumarkt losgefahren und erst so gegen 15:00 Uhr in Netzen angekommen. Auch sei sie nur Beifahrerin und nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen.

Der Zeuge L… hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen –, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, individuell, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass er zusammen mit der Klägerin in Wust in dem dortigen Einkaufszentrum an dem streitbefangenen Tag war und sie dann auch noch zum „Beetzsee-Center“ in Brandenburg an der Havel gefahren seien. Von dort seien sie zwar dann wieder zurück gefahren nach Netzen. Als er und die Klägerin aber dann in Netzen angekommen seien, sei keine andere Person dort zu sehen gewesen. Auch den nunmehrigen Beklagten habe er nicht gesehen. Er und die Klägerin seien auch erst so gegen 14:15 Uhr bis 14:30 Uhr vom „Beetzsee-Center“ in Brandenburg an der Havel losgefahren und dann auch erst so gegen 15:10 Uhr bis 15:15 Uhr in Netzen angekommen, nicht aber schon in der Zeit von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge L… über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie dieser Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge dies alles nur zu Gunsten der Klägerin ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch dem, was die übrigen Zeugen ausgesagt haben.

Der Zeuge E… hat zudem ebenso glaubhaft ausgesagt, dass er sich an diesen Tag nach Himmelfahrt noch gut erinnern könne, da er mit dem Zeugen L… vereinbart hatte, dass sie an einer Wasserpumpe etwas machen müssten. Er sei dann schon so gegen 13:30 Uhr oder 13:35 Uhr dort auf dem Grundstück des Zeugen L… gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch niemand anderes auf dem Grundstück gewesen. Er – der Zeuge E… – habe aber gewusst, dass der Zeuge L… später kommen würde. In dieser Zeit habe er dann die Pumpe gemacht und danach dann auf den Zeugen L… gewartet. Bis ca. 14:45 Uhr oder 15:00 Uhr habe er dort auf dem Grundstück des Zeugen L… gewartet, als dann der Zeuge L… etwa gegen 14:45 Uhr oder 15:00 Uhr gekommen sei. Ich habe dann auch gesehen, wie Herr L… mit dem Auto angefahren kam. Auch sei der Zeuge L… selbst mit dem PKW der Marke Fiat gefahren und habe die Klägerin auf dem Beifahrersitz gesessen, sei also nicht selbst gefahren. Auch habe er ansonsten keine weiteren Personen dort im näheren Umfeld gesehen. Auch hätten in diesem PKW die Ehefrau des Zeugen L… sowie die Oma und der Bruder der Klägerin gesessen, so dass in dem PKW insgesamt 5 Personen gesessen haben.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen diese Aussagen der Zeugen dementsprechend aber unter Berücksichtigung der Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin hier zu überzeugen.

Die Klägerseite hat damit aber den ihr obliegenden Beweis erbracht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO ist nämlich für die erforderliche Überzeugung des Richters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, NJW 2003, Seite 1116; BGH, NJW 1970, Seite 946; BGH, VersR 1977, Seite 721; KG Berlin, NJW 1989, Seite 2948). Dabei hat sich das erkennende Gericht auch auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte gestützt. Bei der Ermittlung und Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat das erkennende Gericht den Sachverhalt soweit wie möglich zu erforschen versucht und zugleich bei der Erörterung des Beweisstoffs versucht, alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sowie bei der Beweiswürdigung die gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten und hierbei die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig anzusetzen. Aufgrund dessen ist das Gericht hier insofern aber nunmehr davon überzeugt, dass der Beklagte (ggf. auch wegen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten in dieser Bungalow-Siedlung) versuchte, durch seine Strafanzeige die Klägerin zu belasten.

Wer aber – wie hier der Beklagte entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Zivilprozessverfahren – eine falsche Verdächtigung begeht, haftet hierfür nach § 823 Abs. 2 BGB auch für die Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind (BGH, NJW 1975, Seite 50; BGH, VersR 1971, Seiten 820 f.; BGH, BGHZ Band 8, Seiten 288 ff.; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000, Az.: 13 U 7/00, u.a. in: „juris“; OLG Brandenburg, NJW 2000, Seiten 3579 f.; OLG Dresden, OLG-Report 2000, Seiten 508 ff.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1999, Seite 445; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Der Beklagte ist somit hier der Klägerin gegenüber für die begangene Tat auch grundsätzlich dann ersatzpflichtig (BGH, VersR 1977, Seite 183; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; Reichsgericht, GruchB 51, Seite 990; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Pinneberg, SchlHA 2003, Seiten 143 f.; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Der Beklagte hat hier nämlich entsprechen dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezielt die Klägerin einer Straftat verdächtigt, indem er diese bei der Polizei wider besseres Wissen angezeigt hat. Damit aber übertrat er die Strafbestimmung des § 164 StGB, handelte also einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuwider, welches die geschädigte Klägerin schützen wollte.

In Folge dessen haftet der Beklagte auch für den Schaden, der durch diese Handlung verursacht worden ist. Darauf, ob er den konkreten Schaden, welcher die Folge der von ihm begangenen Verletzung der Schutzgesetze war, voraussehen konnten, kommt es zudem nicht an (BGH, NJW 1972, Seiten 40 ff.; BGH, NJW 1968, Seite 1279; Reichsgericht, RGZ Band 69, Seiten 340 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231).

Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit (§ 827 BGB) ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hätte dies seine Schuldfähigkeit grundsätzlich auch nicht vermindert (OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2001, Az.: 4 U 120/01, u.a. in: NJOZ 2002, Seiten 1372 ff. = „juris“). Dass der Beklagte in diese Straftat ohne sein Verschulden „hineingezogen“ worden ist, ist im Übrigen dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich. Dies müsste zudem der Beklagte beweisen (BGH, MDR 2001, Seiten 887 f. = r+s 2002, Seite 43).

Die Strafvorschrift des § 164 StGB setzt zwar voraus, dass der Täter einem anderen – objektiv unwahr und wider besseres Wissen – eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zur Last legt (§ 164 Abs. 1 StGB) oder sonstige Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen (§ 164 Abs. 2 StGB). Für behördliche Verfahren und andere behördliche Maßnahmen genügen keine Vermutungen, Werturteile oder Schlussfolgerungen. Nur „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ können ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 152 Abs. 2 StPO) auslösen (KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f. = StraFo 2006, Seiten 413 ff.).

Eine Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB liegt aber grundsätzlich bereits dann vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt (OLG Karlsruhe, OLGSt Nr. 2 zu § 164 StGB; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f.). Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat begründen kann (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f.). Wertende Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung zudem nur, wenn sie in erkennbarer Weise zu „greifbaren, des Beweises fähigen Tatsachen“ in Beziehung gesetzt werden (OLG Karlsruhe, OLGSt Nr. 2 zu § 164 StGB; KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f.).

Einfache Fahrlässigkeit genügt zwar danach nicht, um den Anzeiger mit den Kosten des von ihm veranlassten strafrechtlichen Verfahrens zu belasten. Die erhobenen Vorwürfe werden in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren überprüft, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat stellen muss (BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; BVerfG, BVerfGE Band 74, Seiten 257 ff.).

Dessen ungeachtet kann aber eine falsche Verdächtigung sogar objektiv auch in der Angabe wahrer Tatsachen liegen, wenn zugleich Umstände verschwiegen werden, die für die Beurteilung durch den Adressaten von wesentlicher Bedeutung sind (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.).

Zwar bedeutet „wider besseres Wissen“ im Sinne von § 164 StGB auch, dass der Beklagte sicher wusste, dass seine Behauptung tatsächlicher Art unwahr ist (BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; Reichsgericht, RGSt Band 32, Seiten 302 f.); fahrlässiges oder bedingt vorsätzliches Handeln genügt also noch nicht, da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist. Aus diesem Grunde muss bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden (AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“). Auch trägt die Klägerin hier für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung des Beklagten nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2013, Az.: I-9 U 197/12, u.a. in: Streit 2014, Seiten 34 f.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.).

Insofern ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin hier aber auch zu bejahen, zumal die Strafanzeige des Beklagten bewusst unwahr gewesen ist und die oben näher dargelegten Grundsätze auch für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden gelten (BVerfG, NJW-RR 2007, Seite 840; BVerfG, NJW 1991, Seiten 29 f.; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH, NJW 1986, Seiten 2502 f.; BGH, NJW 1962, Seiten 243 f.).

Ein derartiger Fall ist aber nach den vom Gericht hier getroffenen Feststellungen gegeben. Der Beklagte muss nämlich gewusst haben, dass am 30. Mai 2014 in der Zeit von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr die „Tochter der Familie L…“ – mithin die Klägerin – gerade nicht „mit Absicht noch Gas gegeben hat um“ ihn – den Beklagten – „umzufahren“, da – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – zu dieser Zeit weder die Klägerin selbst noch das Fahrzeug ihrer Familie dort vor Ort in Netzen waren. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit aus dem Sachvortrag der Parteien unter Hinzuziehung der Strafakte und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausreichende Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte hier wider besseren Wissens bei der Erstattung der Strafanzeige gegen die Klägerin gehandelt hat.

Dabei muss dem Beklagten auch klar gewesen sein, dass der zuständige Polizeibeamte aufgrund der Anzeige davon ausgehen musste, dass die Klägerin sich der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) bzw. der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) schuldig gemacht habe, so dass deshalb dann auch Ermittlungen gegen die Klägerin eingeleitet würden. Damit ist aber hier auch festzustellen, dass der Beklagte auch gewusst haben muss, dass seine Strafanzeige für die rechtliche Beurteilung von wesentlicher Bedeutung war (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.).

Für eine zumindest subjektiv, wider besseren Wissens durch den Beklagten erfolgte Strafanzeige spricht zudem auch, dass er auch noch nach seiner „INTERNETWACHE-Strafanzeige“ vom 03.06.2014 dann erneut bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 26.06.2014 und auch anlässlich der „Wahllichtbildvorlage“ durch die Polizei am 16.09.2014 wider besseren Wissens die Klägerin dieser Straftat beschuldigte. Schließlich sind auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft mit zu beachten, dass der Klägerin hier diese Straftat nicht anzulasten ist. Insofern war die Klägerin als Verdächtigte somit tatsächlich nicht Täterin der ihr vom Beklagten vorgeworfenen rechtswidrigen Tat (BGH, BGHSt Band 35, Seite 50; OLG Rostock, NStZ 2005, Seite 335 = StraFo 2005, Seite 81).

Das Gericht hält die hier gegebenen Tatsachen für die Begründung einer Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1 StGB für ausreichend (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.). Vor diesem Hintergrund würde es auf Einlassungen des Beklagten insoweit nur dann ankommen, wenn ggf. ein darin liegende Subsumtionsirrtum bei Verkennung des sozialen Bedeutungsgehalts des Anzeigens den Vorsatz ausschließen oder ansonsten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen könnte. Beide Konsequenzen lehnt das erkennende Gericht hier aber ab. Dass der Beklagte „sicher davon überzeugt gewesen sei“, dass die Klägerin eine Straftat begangen hat, und der Beklagte also den sozialen Sinn seines Tuns nicht erkannt habe, schließt das Gericht aus, weil die Motivation für die Anzeigeerstattung durch den Beklagten wohl in den nicht unerheblichen und bereits mehrfach gerichtshäng gewordenen Nachbarrechtsstreiten sehen ist. Auch ein etwaiger Verbotsirrtum lag hier auf Seiten des Beklagten nicht vor.

Im Übrigen gehört die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer anderen behördlichen Maßnahme gegen den falsch Verdächtigten nicht zur Vollendung der Straftat gemäß § 164 StGB und liegt diese somit schon dann vor, wenn die Verdächtigung bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten eingegangen oder mündlich angebracht ist (OLG Düsseldorf, NJW 2000, Seiten 3582 f.).

Zwar ist auch anerkannt, dass es bei einer Verdächtigung der Vollendung der Tat entgegensteht, wenn die Anzeige noch rechtzeitig widerrufen wird, d.h., wenn Anzeige und Widerruf zusammentreffen (OLG Düsseldorf, NJW 2000, Seiten 3582 f.; Reichsgericht, GA 52, Seite 246). Dasselbe gilt, wenn der Verdächtigende seine mündliche Erklärung durch eine noch mit seiner Behauptung in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Gegenerklärung bei einer noch nicht abgeschlossenen polizeilichen Vernehmung richtig stellt (OLG Düsseldorf, NJW 2000, Seiten 3582 f.; OLG Hamm, JMBlNW 1964, Seite 129). Dies ist im vorliegenden Fall aber auch unstreitig nicht durch den Beklagten geschehen.

Insoweit kann die Klägerin hier auch die ihr für ihre Verteidigung entstandenen Kosten in Höhe von unstreitig 386,75 Euro als Schadensersatzanspruch von dem Beklagten ersetzt verlangen, da der Beklagte eine falsche Anschuldigung gegen die Klägerin erhoben hatte. Auch § 469 StPO steht dem nicht entgegen (LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14.10.2002, Az: 3 S 191/02; AG Kenzingen, Urteil vom 19.03.2002, Az: 1 C 108/01, u.a. in: AGS 2003, Seiten 133 f.).

Die geschädigte Klägerin kann daher hier im Wege des Schadensersatzes die Aufwendungen vom Beklagten ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, mithin auch die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 171/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2871 f.; BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09, u.a. in: NJW 2011, Seite 296 BGH, NJW 1995, Seite 446; BGH, NJW 1986, Seite 2243; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.). Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten hier nach wie vor noch ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich dieser Rechtsanwaltskosten in Höhe von 386,75 Euro zu.

Bei dem hier durch die Klägerseite aus abgetretenen Recht u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezüglich der dem Kfz-Halter entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 Euro ist die Klage jedoch abzuweisen. Der Beklagte hat nämlich unstreitig nicht den männlichen Halter des Fahrzeugs der Familie der Klägerin wider besseren Wissens einer Straftat gegenüber der Polizei verdächtigt. Vielmehr wurde er als Halter des Kraftfahrzeugs von der Polizeidirektion des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 30.06.2014 gebeten, „den/die Fahrzeugführer/in“ mitzuteilen, mithin nur informatorisch angehört. Diese „Bitte“ der Polizei stellt aber keine Straftat des Beklagten im Sinne des § 164 StGB dar. Auch hätte es im Übrigen für diese einfache informatorische Mitteilung wohl nicht der rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt bedurft, zumal auch Angaben bei einer (nur) informatorischen Befragung unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO fallen (BayObLG, NStZ 2005, Seite 468).

Nach herrschender Rechtsprechung sind Aufwendungen, die eine Person aus von sich aus unternimmt aber nur dann zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen erforderlich erscheinen (BGH, NJW 1990, Seiten 2060 ff.; LG Traunstein, Urteil vom 07.07.2010, Az.: 5 S 2956/09, BeckRS 2011, Nr.: 14960). Bei einer Anfrage der Polizei gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs bezüglich der Fahrerin dieses Fahrzeugs bedarf es aber in der Regel einer anwaltlichen Hilfe nicht, so dass die Kosten für einen gleichwohl durch den Kfz-Halter beauftragten Rechtsanwalt dann auch nicht zu erstatten sind (vgl. analog: BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seite 863; BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09, u.a. in: NJW 2011, Seite 296; AG Dieburg, NJW-RR 2013, Seite 932) und nunmehr die hiesige Klage insofern in Höhe von 150,00 Euro auch abzuweisen ist.

Nach der herrschenden Rechtsprechung können zwar durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts auch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründen (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 1950 ff.; BGH, NJW 1981, Seite 675; BGH, VersR 1972, Seiten 368 f.). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 1950 ff.; BGH, NJW 1981, Seite 675; BGH, VersR 1972, Seiten 368 f.). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist insofern aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 1950 ff.).

Die Beurteilung nach diesen Kriterien, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier so schwer wog, dass dieser Eingriff die Verhängung eines Schmerzensgelds verlangt, ist jedoch vorliegend zu verneinen. Schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung nämlich vor allem dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand Kenntnis erhalten hat (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1981, Seiten 675 ff.; BGH, VersR 1972, Seite 368; OLG München, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 24 U 4364/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 10350) oder wenn eine Untersuchungs- bzw. Zwangs-Haft angeordnet und verhängt wurde (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2013, Az.: 9 U 197/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 10896; OLG Frankfurt/Main, VersR 2008, Seite 649; OLG München, NJW-RR 1994, Seite 724) bzw. bei Einrichtung und Aufrechterhaltung eines „virtuellen Prangers” im Internet (OLG Celle, NJW-RR 2008, Seite 1262) oder wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014, Az.: 5 Sa 160/14, u.a. in: „juris“) bzw. wegen der Behinderung der Ausübung von Umgangskontakten mit den Kindern durch Falschangaben des anderen Ehepartners gegenüber der Polizei (LG Essen, FamRZ 2008, Seiten 2032 f.).

Die bloße Anhörung der hiesigen Klägerin in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam stellt aber einen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gerade nicht dar (BVerfG, NJW 1987, 1929-1930, BGH, NJW 1985, 3081; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 2 O 198/10).

Zwar hätte es keine Rechtfertigung dafür gegeben, diese Anschuldigung unbeteiligten Dritten gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Indessen behauptet vorliegend noch nicht einmal die Klägerseite, dass dies hier geschehen wäre (OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2006, Az.: 9 U 117/05, u.a. in: VersR 2007, Seite 512; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 2 O 198/10; LG Bielefeld, Urteil vom 31.05.2005, Az.: 7 O 446/04), so dass die hiesige Klage auch bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 300,00 Euro abzuweisen ist.