Quelle: pixabay.com

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Auf den Pkw der Klägerin, die auf der BAB 81 fuhr, fuhr ein anderes Fahrzeug auf, wodurch es an den Fahrzeugen zu leichten Blechschäden kam. Nach einer kurzen Verständigung der beiden Fahrer fuhren diese ihre Fahrzeuge hintereinander auf den rechten Fahrstreifen, um dort jeweils Feststellungen zur Person zu ermöglichen. Als die Klägerin dabei war, die Unfallstelle mit einem Warndreieck zu sichern, kollidierte ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrender Lkw aus Unachtsamkeit des Führers mit den Unfallfahrzeugen. Laut LG Stuttgart trifft die Klägerin eine Mithaftung in Höhe von 10 %. Für sie habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden, entgegen § 18 Abs. 8 StVO auf der Autobahn zu halten und diese als Fußgängerin zu betreten (§ 18 Abs. 9 S. 1 StVO). Eine Weiterfahrt bis zu einem Parkplatz hätte in dieser Situation auf Grund des Einverständnisses des auffahrenden Pkw-Fahrers nicht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet werden können (Urteil vom 22.05.2015, Az. 16 O 410/14).

a) Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für ihren Versicherungsnehmer gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie gem. § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m § 254 Abs. 1 BGB, § 115 I VVG für den unfallbedingten Schaden zu 90%.

Unter Berücksichtigung und urkundsbeweislicher Verwertung der im Strafverfahren erfolgten Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K., in dessen Gutachten vom 02.07.2013 (Bl. 69 d. Beiakten) sowie des weiteren Inhalts der Ermittlungsakten, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein feststehender erheblicher Verstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht in § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Dieser hätte bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfaltspflicht ohne weiteres die auf der Ausfädelspur stehenden Fahrzeuge der Klägerin und des Unfallbeteiligten H. erkennen und sein Fahrverhalten auf diese Situation einstellen können.Es lagen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Sichtverhältnisse vor und die Kollision wäre für den Fahrer des LKW bei Beachtung des vor ihm befindlichen Verkehrs stets vermeidbar gewesen. Eine technische Ursache kann ausgeschlossen werden. Zwar ist es zutreffend und anerkannt, dass der nachfolgende Verkehr auf Autobahnen nicht im selben Maße auf stehende Fahrzeuge eingerichtet ist wie in anderen Verkehrslagen. Jedoch muss gerade auf Ausfädelspuren mit langsamer fahrenden PKW und vor allem LKW gerechnet werden, die die vor ihnen liegende Ausfahrt anfahren wollen, sodass zwar immer noch nicht mit haltenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, jedoch zumindest mit einer Anpassung hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit und Fahrweise.

Es handelte sich also um einen vollkommen vermeidbaren Unfall aufgrund grob pflichtwidrigen Verhaltens.

b) Dem gegenüber ist der Klägerin nur ein geringer Mitverschuldensvorwurf zu machen. Unstreitig ist ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorzuwerfen. Auf Autobahnen – dazu gehören auch die Verzögerungsstreifen – darf nicht gehalten werden. Ein Verstoß liegt lediglich dann nicht vor, wenn für das Anhalten eine zwingende Notwendigkeit bestand (vgl. BGH VersR 1979, 323; OLG Karlsruhe DAR 2002, 34). Eine solche Rechtfertigung, und damit eine Ausnahme zu diesem grundsätzlichen Verbot, lag hier nicht vor. Zwar ging dem Anhalten ein Auffahrunfall voraus, jedoch war dieser nach stillschweigender Verständigung zwischen den Beteiligten, die weiteren Maßnahmen an einem anderen Ort durchzuführen, kein Anlass mehr, um auf der Autobahn und der von dieser miterfassten Ausfädelspur zu halten. Dies gilt vor allem auch aufgrund der klaren Haftungslage, des geringen Ausmaßes des Schadens sowie der Nähe zur Ausfahrt Böblingen-Hulb. Vielmehr hätten diese Maßnahmen an einem vom Autobahnverkehr nicht direkt betroffenen Ort stattfinden müssen. Durch die Verbringung der Fahrzeuge an den Fahrbahnrand der Ausfädelspur war ohnehin die ursprüngliche Unfallendstellung nicht mehr gegeben.

Auch eine im Raum stehende Strafbarkeit der Klägerin nach § 142 StGB vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Ein tatbestandliches „ sich entfernen“ lag nicht vor. Aufgrund des Einverständnisses des anderen Unfallbeteiligten schied ein solches aus (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2725; Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 76 ff.; 121). Vermag man eine solch fundierte Rechtskenntnis einem Laien berechtigter Weise nicht unterstellen, so verbleibt doch die Tatsache, dass für einen solchen Laien ebenso der Vorwurf der „Fahrerflucht“ ausscheiden würde, wenn nicht eine Verhinderung der feststellenden Maßnahmen bei Verlassen der Unfallstelle, sondern deren Ermöglichung an anderem Ort beabsichtigt war.

Könnte aufgrund des grob pflichtwidrigen und unachtsamen Verhaltens des Schädigers dieses fehlerhafte Verhalten der Klägerin eventuell ganz zurücktreten, darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich nicht um einen Unfall auf einem Grün- oder Standstreifen handelte, sondern auf einem Ausfädelungsstreifen und daher einem regulären Fahrstreifen einer Autobahn. Dementsprechend ist der Klägerin ein Verstoß gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, als Fußgänger die Autobahn zu betreten. Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren, wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung betreten werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2014, 404 m.w.N.). Ein solcher Notfall war – auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägerin – nach dem ersten Unfallereignis angesichts des dadurch lediglich eingetretenen geringen Sachschadens objektiv gesehen nicht gegeben. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine – allenfalls kurze – Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. in dessen schriftlichen Gutachten kann anhand der Spurenlage am Unfallort eindeutig nachvollzogen werden, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralls des LKW’s auf das Fahrzeug des Herrn H. im Bereich zwischen dessen PKW und ihrem eigenen Wagen befunden hat. Die Entfernung zwischen diesen beiden Fahrzeugen betrug ca. 1,5 bis 2,5 m. Aufgrund der Kollision wurde das Fahrzeug des Herrn H. in eine Drehbewegung versetzt. Aufgrund der feststellbaren Kontaktspuren im Bereich des Oberzuges des linken Radhauses und an der Schutzplanke spricht vieles dafür, dass es zu der schweren Verletzung der Klägerin gekommen sein muss, als diese im Begriff war, mit dem aus ihrem Fahrzeug entnommenen Warndreieck die Unfallstelle zu sichern. Der Sachverständige K. hat auf Seite 19 seines Gutachtens (Bl. 89 d. Beiakte) ausgeführt, dass er bei der Vermessung der Unfallstelle ein auf der Fahrbahn liegendes, aus der Verpackung genommenes Warndreieck vorgefunden habe. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Warndreieck bereits in einer Entfernung von 10 m hinter dem Fahrzeug des Herrn H. aufgestellt gehabt, dürften demzufolge eher unzutreffend sein. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen ist nachvollziehbar, dass es der Klägerin objektiv gesehen nicht mehr möglich ist, den Geschehensablauf in allen Einzelheiten korrekt wiederzugeben. Die Schilderung, sie sei nach dem Aufstellen des Warndreiecks mit den Händen an der Leitplanke am Fahrzeug des Herrn H. entlang gegangen und im Begriff gewesen, auf Höhe von dessen Fahrzeug die Leitplanke mit dem linken Bein zuerst zu übersteigen, ist jedenfalls mit den objektiven Feststellungen des Sachverständigen kaum in Einklang zu bringen. Im Ergebnis bleibt deshalb offen, ob der Klägerin ein – auch subjektiv – gravierender Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht rechtzeitig nach dem Betreten der Fahrbahn in Sicherheit gebracht zu haben. Der Aufenthalt auf der Fahrbahn als solcher, um eine Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks herbeizuführen, war zwar in der konkreten Situation objektiv betrachtet pflichtwidrig, kann aber subjektiv gesehen aufgrund der Gesamtumstände einen erheblichen Schuldvorwurf nicht begründen. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass durch den vorhergegangenen Auffahrunfall naturgemäß eine gewisse Aufgeregtheit bei der Klägerin verursacht wurde, im Rahmen der Feststellungen zu Hergang und Personalien des anderen Unfallbeteiligten keine Fehler zu machen, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert wurde. Andererseits war sich die Klägerin durchaus der Gefahr bewusst, welche durch ein Verbleiben der Fahrzeuge im Bereich der Fahrspuren der Autobahn hervorgerufen wurde. Dies war ja der Anlass dafür gewesen, die PKWs auf der vermeintlich sichereren Ausfädelspur abzustellen. Ob es ihr aber während der erforderlichen zeitlichen Dauer der von ihr als geboten erachteten Sicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks überhaupt möglich gewesen wäre, nach dessen Entnahme aus ihrem Fahrzeug rechtzeitig hinter die Schutzplanke zu gelangen, kann nicht weiter aufgeklärt werden. Eine über das Fahrbahnbetretungsverbot hinausgehende Pflichtverletzung in Form einer unzureichende Eigensicherung ist daher nicht sicher feststellbar. Inwieweit eine rechtzeitige Reaktion bei Erkennen des herannahenden LKW vor der Kollision möglich gewesen wäre, bleibt ebenfalls ungeklärt.

Insgesamt erscheinen die oben ausgeführten Pflichtverletzungen, welche der Klägerin vorzuwerfen sind, im Vergleich zu der grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW als so untergeordnet, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB mit keiner höheren Quote als 10% in Betracht kommt.