Das VG Augsburg hat entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) nicht darauf gestützt werden kann, dass der nicht ermittelbare Fahrer andere Verkehrsteilnehmer beleidigt hat. § 185 StGB fehle ein spezifischer Verkehrsbezug. Erfolg hatte die Klage gegen die Anordnung der Fahrtenbuchführung dennoch nicht: Dem “Stinkefinger” auf der BAB 96 war ein Rechtsüberholvorgang vorausgegangen, was schon alleine ausreichend sei, eine Fahrtenbuchauflage zu erlassen (Urteil vom 12.05.2016, Az. Au 3 K 15.1218, Volltext siehe Link).