Der Angeklagte befuhr in alkoholisiertem Zustand mit einem Fahrrad eine öffentliche Straße. Bei einer Polizeikontrolle weigerte er sich, seine Personalien anzugeben und einen Atemalkoholtest durchzuführen. Als die Beamten ihn zum Polizeirevier bringen wollten, leistete er Widerstand. Auf Grund seiner Weigerung, seine Personalien anzugeben, erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid und auf seinen Einspruch hin eine Verurteilung zu einer Geldbuße. Wegen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde ein Strafbefehl erlassen, gegen den der Angeklagte – beschränkt auf den Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte – Einspruch einlegte. Nach Verurteilung durch das AG stellt das OLG Naumburg das Verfahren auf seine Revision hin ein: Die Verurteilung nach § 111 Abs. 1 OWiG beziehe sich auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne. Daher bestehe vorliegend ein Verfahrenshindernis (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 2 Rv 10/16).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe:

I.

Am 14. Oktober 2014 um 23.37 Uhr befuhr der Angeklagte im alkoholisierten Zustand mit einem Fahrrad die E. Allee in Magdeburg. Nachdem er den Polizeibeamten M. und F. aufgefallen war, wollten diese ihn kontrollieren. Dabei weigerte sich der Angeklagte, seine Personalien anzugeben und einen Atemalkoholtest durchzuführen. Die Beamten wollten den Angeklagten deshalb zum Polizeirevier bringen. Als sie ihn in den Streifenwagen setzen wollten, wehrte er sich dagegen durch Wegdrehen und ruckartige Bewegung der Arme.

Die Polizeibeamten fertigten wegen der Weigerung, seine Personalien anzugeben, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Die Stadt Magdeburg als zuständige Verwaltungsbehörde erließ sodann deswegen am 19. Januar 2015 einen Bußgeldbescheid. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das Amtsgericht Magdeburg am 01. April 2015 zur Geldbuße von 50,00 € (Az.: 300 Owi 778 Js 4821/15 (219/15). Das Urteil ist seit dem 22. April 2015 rechtskräftig.

Wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erließ das Amtsgerichts Magdeburg am 07. März 2015 einen Strafbefehl. Darin wurde gegen den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr (Einzelstrafe von 20 Tagessätzen) und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Einzelstrafe von 30 Tagessätzen) die Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verhängt. Den gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruch beschränkte der Angeklagte auf den Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Das Amtsgericht hat den Angeklagten sodann am 12. Oktober 2015 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO, weil Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Nach der zu § 264 StPO entwickelten gefestigten Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn 2), die für den in § 84 OWiG verwendeten verfahrensrechtlichen Tatbegriff entsprechend gilt, liegt eine Tat im prozessualen Sinne vor, wenn mehrere Vorgänge derart eng miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde.

Grundsätzlich ist eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen, wenn die Handlungen schon materiellrechtlich in Tateinheit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, Az.: KRB 33/95, -juris). Dies trifft auf den Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG und der Straftat gemäß § 113 Abs. 1 StGB zu.

Eine Tat im Sinne des § 52 StGB liegt vor, wenn sich rechtsgutsverletzendes Handeln des Täters bei natürlicher Betrachtung als Einheit darstellt. Der Begriff setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 StGB, Rn 3).

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der Weigerung des Angeklagten, seine Personalien anzugeben, einen Atemalkoholtest durchzuführen und seiner Widerstandshandlung um eine einheitliche Tat. Die Polizeibeamten wollten überprüfen, ob der Angeklagte unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnahm und damit eine Straftat gemäß § 316 StGB beging. Ihre diesbezügliche Diensthandlung i.S.d. § 113 StGB war auf die Feststellung der Personalien des Angeklagten und des Grades seiner Alkoholisierung gerichtet. Mit dieser Diensthandlung hatten sie bereits begonnen, als sie dem Angeklagten das erste Zeichen zum Anhalten gegeben hatten. Sie dauerte an, bis die Personalien des Angeklagten nach § 163 b Abs. 1 StPO festgestellt und alle Maßnahmen zur Feststellung von Alkohol im Blut gemäß § 81 a StPO durchgeführt waren. Die Weigerung des Angeklagten, seine Personalien zu nennen, einen Atemalkoholtest durchzuführen und sein Widerstand gegen die Verbringung in den Streifenwagen stellen bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung an dieser Diensthandlung aufgrund eines einzigen Entschlusses dar.

Weil ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt, ist das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen. Einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, weil die Einstellung des Verfahrens die Wirkungen des angefochtenen Urteils beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1970, Az.: 5 StR 347/70, – juris).