Der Kläger war Fahrschüler des Beklagten zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse A unbeschränkt (Motorrad). Bei einer der ersten Fahrstunden auf einer Maschine mit 25 kW Leistung hatte der Kläger beim Anfahren zu viel Gas gegeben und die Kupplung zu schnell kommen gelassen, woraufhin die Fahrstunde abgebrochen wurde. Am 01.06.2010 fand der Fahrunterricht mit einer leistungsfähigeren 53 kW-Maschine statt. Nach problemlosen Anfahr- und Bremsübungen erlitt der Kläger auf einer Überlandfahrt Verletzungen, als es zu einem vergleichbaren Fahrfehler wie zuvor kam: Er verlor beim Anfahren vor einem Kreisverkehr die Kontrolle über das Motorrad, welches die Mittelinsel überfuhr und mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Streitig war, wann es zu dem ersten Fahrfehler des Klägers gekommen war: am 31.05.2010, wie dieser behauptete und damit einen Tag vor dem Unfall oder – so der Beklagte – bereits einige Tage zuvor. Aufzeichnungen dazu lagen nicht vor. Der  Fahrlehrer wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall) verurteilt, da der Unterricht des Beklagten bzw. die Überlandfahrt bereits kurz nach einem ersten Fahrfehler den Kläger erkennbar überfordert habe. Die Unsicherheit bezüglich des Zeitpunktes des ersten Fahrfehlers gehe zu Lasten des Beklagten, da er seinen Dokumentationspflichten nach der Fahrschul-Ausbildungsordnung nicht ausreichend nachgekommen sei (OLG Schleswig, Urteil vom 11.03.2016, Az. 17 U 112/14).

Anders als es das Landgericht angenommen hat, haftet der Beklagte gemäß den §§ 280, 611, 253 BGB auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er – wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht – schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbildungsvertrags verletzt hat und diese Pflichtwidrigkeit ursächlich für den Unfall des Klägers am 1. Juni 2010 geworden ist.

1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer ist seiner Rechtsnatur nach ein Dienstvertrag eigener Art gem. § 611 BGB. Der Erfolg der Abschlussprüfung ist zwar angestrebt und die Ausbildung auf dieses Ziel ausgerichtet. Der Fahrlehrer schuldet diesen Erfolg aber naturgemäß nicht, sondern allein eine gute Ausbildung (OLG Koblenz, NZV 1992, 151).

Der Beklagte hat indes schuldhaft gegen ihm obliegende Ausbildungspflichten verstoßen, indem er den Kläger einerseits nach vorangegangenen Schwierigkeiten bei Umgang mit Gas und Kupplung, dem zwischen den Parteien unstreitigen Beinahe-Unfall, zu früh, andererseits aber auch nach grundsätzlich bereits nicht ausreichender Ausbildung und Vorbereitung im Wege der Überlandfahrt am 1. Juni 2010 in den öffentlichen Straßenverkehr gebracht hat.

a) Die Rechtsprechung hat weitgehende Schutzpflichten zugunsten des Fahrschülers festgeschrieben:

Der Fahrlehrer muss darauf achten, dass keine Überforderung des Schülers vorliegt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1095). Der Fahrlehrer darf einen Motorradfahrschüler erst nach ausreichender Vorbereitung auf Fahrsituationen, wie sie sich dem Motorradfahrer auf öffentlichen Straßen stellen, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen. Er darf dem Fahrschüler keine Aufgaben stellen, die dieser nicht oder noch nicht meistern kann, weil sie seinem Ausbildungsstand und seinen Fähigkeiten nicht oder noch nicht entsprechen (OLG Rostock, DAR 2005, 32 f.). An die Einhaltung der Pflichten des Fahrlehrers ist zum Schutze der Fahrschüler ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 1969, 2197). Da die Eingriffsmöglichkeiten des Fahrlehrers im Rahmen der Motorradausbildung vergleichsweise begrenzt sind, hat der Fahrlehrer die Pflicht, den Motorradschüler nur mit ausreichender Vorbereitung in den öffentlichen Verkehr zu schicken und den Schwierigkeitsgrad der Ausbildung nur sehr behutsam zu steigern (OLG Rostock a.a.O.; KG NZV 2004, 93). Der Fahrlehrer hat darauf zu achten, dass der Fahrschüler das Motorrad ausreichend beherrscht. Kriterium für das Maß der Überwachungspflichten ist der jeweilige Ausbildungsstand.

Zusammenfassend hat das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2004 – 9 U 143/03 -, NJW-RR 2004, 1095 f., bei Juris Rn. 15,) den zu wahrenden Standard wie folgt beschrieben:

„Dem Fahrlehrer obliegen nach §§ 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG, 1, 3, 5 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler Sorgfaltspflichten, die er zu beachten hat und bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig ist. Zu den Pflichten gehört, dass dem Fahrschüler keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht oder noch nicht bewältigen kann, weil sie seinem Ausbildungsstand noch nicht entsprechen (OLG Celle, OLGR Celle, 2001, 115; OLG Hamm, VersR 1998, 910; KG VerkMitt, 2004, 4). An die Erfüllung dieser Pflicht ist ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere wenn es sich um einen Zweiradfahrschüler handelt. Die Verschärfung ist daraus gerechtfertigt, dass bei der Zweiradausbildung der Fahrlehrer nicht jederzeit in das Fahrgeschehen einzugreifen vermag, sondern den Fahrschüler lediglich beobachten und über Funk Anweisungen erteilen kann. Ziel und Inhalt der Ausbildung ist die “Hinführung zum sicheren Fahrzeugführer”. Die Ausbildung muss deshalb dem Fahrschüler die zur Führung eines Kraftfahrzeuges im Verkehr erforderlichen Fähigkeiten vermitteln, er soll nach einer ungeschriebenen Regel “von Bekanntem zum Unbekanntem, von Leichtem zu Schwierigem” geführt werden. Der Ablauf des praktischen Unterrichts lässt sich aus § 5 FahrschAusbO im Zusammenhang mit Anlage 3 entnehmen. Dort ist unter Ziffer 18 ( richtig: Ziff. 11 Allg., Ziff. 17 klassenspezifisch) der zusätzliche Ausbildungsstoff für die Klasse A genannt. Daraus folgt, dass ein hierauf basierender Stufenlehrplan dem Schüler zunächst die elementaren Grundbegriffe vermitteln muss, bevor er diesen eigenverantwortlich im öffentlichen Verkehrsbereich fahren lässt. Insbesondere soll der Fahrlehrer den Schüler ständig begleiten und erst dann aus seinem unmittelbaren Eingriffsbereich entlassen, wenn dieser sicher in der Bedienung von Kupplung, Bremse und Gas sowie auf das Fahren von Kurven durch Vorübungen wie Kreisfahren, Wenden oder langsamen Slalom vorbereitet ist (OLG Celle a.a.O; OLG Hamm a.a.O).“

Grundsätzlich muss der Fahrlehrer allerdings, wie vorliegend im Ansatz auch geschehen, zunächst ausführlich das Anfahren und sodann das Fahren mit einer Maschine außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder in einem sogenannten „Schonraum“ üben, bevor der Fahrschüler in den öffentlichen Straßenverkehr geführt wird (OLG Jena, NZV 2000, 171 f.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger mit der Überlandfahrt am 01. Juni 2010, die in eine Autobahnfahrt einmünden sollte, eine Aufgabe gestellt hat, die der Kläger erkennbar noch nicht erfüllen konnte und die diesen überfordert hat.

Dabei geht der Senat bereits davon aus, dass der zuvor stattgefundene „Beinahe-Unfall“ am Tag zuvor, nämlich am 31. Mai 2010 stattgefunden hat (1). Ungeachtet dessen war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. die angesetzte Übungseinheit einer Überlandfahrt auch unter Berücksichtigung der zuvor durchgeführten und 45 Minuten dauernden Übungen ohnehin verfrüht und entsprach noch nicht dem Ausbildungsstand des Klägers (2).

(1) Der Vortrag des Klägers, der „Beinahe-Unfall“ habe sich am Tag vor dem eigentlichen Unfall ereignet, ist bereits plausibel, weil er gut mit den – wenn auch in erheblichem Umfang lückenhaften – Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten in Einklang zu bringen ist. Denn unstreitig war die Fahrstunde, in der sich der „Beinahe-Unfall“ ereignet hat, wegen der psychischen Verfassung des Klägers abgebrochen worden. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Beklagten ergibt sich nun, dass die grundsätzlich auf Doppelstunden ausgelegte Ausbildung nur am 31. Mai 2010 eine einzelne Fahrstunde enthalten hat, was es nahelegt, dass es sich um eine abgebrochene Doppelstunde handelt.

Im Übrigen wird die Darstellung des Klägers von der Aussage der Zeugin V. in der ersten Instanz und den Aussagen der Zeugen Ga. und N. in beiden Rechtszügen gestützt. Diese haben im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, der Kläger habe ihnen von einem Beinaheunfall in der zweiten oder dritten Fahrstunde, d. h. einen oder zwei Fahrschultage vor dem tatsächlichen Unfall am 1. Juni 2010 berichtet. Die Aussage des Zeugen Gl., der einen Zeitpunkt in der „ersten Woche“ der Ausbildung für möglich hielt, mithin am 25., 26 oder 27. Mai 2010, steht dem nicht entscheidend entgegen. Der Zeuge Gl. war sich in seiner zeitlichen Einordnung nicht derart sicher und konnte auch keine konkreten Anhaltspunkte schildern, die dem Senat Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen der übrigen Zeugen gab. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei jenen Zeugen um solche vom Hörensagen handelt, allerdings auch bei dem Zeugen Gl. in die Einschätzung eingestellt, dass die Ereignisse bereits geraume Zeit zurück liegen und – so hat es der Sachverständige überzeugend ausgeführt – jeder Fahrschüler, also auch der Zeuge Gl., Schwierigkeiten in der Ausbildung, insbesondere in der Handhabung von Motorrädern, unterschiedlich schwer oder „dramatisch“ erinnert. Selbst bei kritischer Würdigung, in die auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien eingeflossen ist, ist der Senat daher in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Beinaheunfall sich am 31. Mai 2010 ereignet hat.

Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die ihm nach den §§ 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG und insbesondere den aus §§ 1, 3, 5 FahrschAusbO ergebenen Dokumentationspflichten mehrfach in ganz erheblicher Weise verletzt hat, was sich auch hinsichtlich der Beweislage zu seinen Lasten dahin auswirken muss, dass eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflichten vermutet wird:

Gemäß § 5 Abs. 11 FahrschAusbO ist nämlich nicht nur vom Fahrlehrer “ … für den praktischen Unterricht ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen“ Vielmehr ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 FahrschAusbO der praktische Unterricht „systematisch aufzubauen“ und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 und 7 FahrschAusbO der „jeweilige Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden“. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze umfasst die daraus resultierende Dokumentationspflicht nach dem Verständnis des Senats sowohl die Tatsache als auch den Zeitpunkt eines Beinahe-Unfalls, weil sich die Frage stellt, wann der Fahrschüler nach einem solchen Ereignis ohne Überforderung wieder im öffentlichen Straßenverkehr zurecht kommen wird. Dies hat der Sachverständige W., seinerseits Fahrlehrer und Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Schleswig-Holstein, gegenüber dem Senat bestätigt und als „eine Selbstverständlichkeit“ bezeichnet.

Auch im Übrigen muss sich der Beklagte vorhalten lassen, dass die Dokumentation der Ausbildung des Klägers lückenhaft ist und nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Dokumentation entspricht. So hat der Sachverständige dazu überzeugend ausgeführt, dass die von dem Beklagten vorgelegte Dokumentation (B 2, Bl. 271 ff. d.A.) – und weitere Aufzeichnungen gibt es ausweislich der Aussage des Beklagten nicht – zwar die Voraussetzungen einer Dokumentation im Sinne der Pflichtangaben nach dem Fahrlehrergesetz (vgl. § 19 FahrlG) erfüllten. Den weitergehenden und detaillierteren Anforderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entsprächen die vorliegenden Unterlagen allerdings nicht. Weiter überzeugend, weil mit den Empfehlungen des „Curricularen Leitfadens Ausbildung Motorrad“ der Deutschen Fahrlehrerakademie übereinstimmend, hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach den geltenden Empfehlungen „Ausbildungsdiagrammkarten“ benutzt werden sollen. Bei zweckgerechter Verwendung werde damit im Ergebnis nicht nur dokumentiert, welche Inhalte bearbeitet worden seien, sondern auch mit welchem Erfolg. Zwar sei es nicht zwingend notwendig, die Unterlagen des Leitfadens tatsächlich zu verwenden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich aus der Dokumentation ergibt, welche Übungen durchgeführt wurden und mit welchem Erfolg. Schon hieran fehlt es aber vorliegend ganz erheblich.

(2) Wie der Sachverständige weiter gut nachvollziehbar ausgeführt hat, rechtfertigte der – erkennbare – Ausbildungsstand des Klägers am 1. Juni 2010, dem Unfalltag, nämlich noch keine (weitere) Überlandfahrt. Zu derartigen Ausbildungsfahrten – so der Sachverständige – dürfe es nämlich nicht kommen, bevor nicht Sicherheit geschaffen worden ist, dass der Fahrschüler Grundübungen auch tatsächlich beherrscht. Hier sei festzustellen, dass der Beklagte einige Übungen, etwa das rechtzeitige Üben der „Gefahrbremse“, aber auch Anfahren mit Lenkeinschlag, Fahren von Achten, ausweislich der Dokumentation offenbar zuvor nicht vorgenommen hatte. Ausbildungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr hätten im konkreten Fall daher – dokumentiert – stattgefunden, obwohl die erforderliche Sicherheit nach der Dokumentation noch nicht vorhanden gewesen sei.

Der Senat folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit, wie dieser dargestellt hat, dass es – sollte der „Beinahe-Unfall“ am 31. Mai 2010 stattgefunden haben – empfehlenswert gewesen wäre, zunächst einmal „wieder einen Schritt zurück zu gehen“, jedenfalls aber den Fahrschüler im vertrauten Bereich üben zu lassen. Die angebrochene Übungsstunde unmittelbar vor dem Ereignis allein konnte dazu nicht ausreichen.

c) Die dargestellten Pflichtverletzungen, nämlich den Kläger grundsätzlich ohne vollständige Vorbereitung durch Übungen im Schonraum und im Speziellen unmittelbar nach dem Beinahe-Unfall in den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen zu haben, sind auch vom Beklagten fahrlässig verschuldet. Dies folgt – wie bereits erwähnt – schon aus der unterlassenen Dokumentation, aber auch generell aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Beklagte sich insoweit nicht hat entlasten können. Die schuldhaften Pflichtverletzungen sind – und dies bereits nach Anscheinsgrundsätzen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 13. Juli 1999 – 8 U 1164/98 -, NZV 2000, 171 f. -, bei juris Rn. 52 f) – ursächlich für den Unfall geworden.

Bereits nach laienhafter Bewertung liegt nahe, aber so hat es auch der Sachverständige eingeschätzt, dass das tatsächliche zum Unfall führende Geschehen, nämlich „zu viel Gas zu geben“ bei gleichzeitig „zu schnellem Kommen-Lassen der Kupplung“, mithin das Bewirken einer ungehinderten Kraftentfaltung, die der Fahrschüler nicht mehr beherrschen konnte, auf mangelnde Übungen im geschützten Verkehrsraum zurückzuführen sind. Da der Schüler im öffentlichen Straßenverkehr neben der Beherrschung der Maschine auch weitere „Stressfaktoren“ wie die Beobachtung des Verkehrs bewältigen muss, liegt es besonders nahe, dass der Unfall in seiner tatsächlichen Erscheinungsform auf eine ungenügende Vorbereitung auf die konkrete Situation zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unstreitig bereits zuvor vergleichbare Schwierigkeiten mit der Beherrschung des Motorrades hatte.

Etwaige plausible andere Ursachen hat der Beklagte nicht benennen können; seine lückenhafte Dokumentation wirkt sich auch insoweit zu seinen Lasten aus.

Offen bleiben muss in diesem Zusammenhang, ob sich die Verwendung eines stärkeren Motorrades im konkreten Fall zusätzlich gefahrerhöhend niedergeschlagen hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die weitere Kraftentfaltung erst bei Drehzahlen von 8.000 Umdrehungen pro Minute und höher auswirkt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, so auch der Sachverständige, dass im konkreten Fall durch die Bedienungsfehler des Klägers derartige Drehzahlen erreicht worden sind. Konkrete Erkenntnisse dazu hat der Senat jedoch über den allgemeinen Hinweis des Sachverständigen hinaus, dass eine schwächere Maschine Bedienfehler leichter verzeihe, nicht; weitere Sachverhaltsaufklärung ist insoweit allerdings auch nicht zu erwarten.

d) Ein haftungsrelevantes Mitverschulden des Klägers ist nicht zu erkennen:

Zwar hat er grundsätzlich einen Fahrfehler begangen, dies ist jedoch gerade zu typisch für Fahrschüler in der konkreten Ausbildungssituation. Sein Fehlverhalten, auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen, ging – soweit feststellbar – nicht über das Maß an Ungeschicklichkeit hinaus, das jedem Fahrschüler in der konkreten Situation und dem Kläger nach seinem Ausbildungsstand zuzubilligen war und damit erwartet werden musste.