Hier wurde (vergeblich) versucht, Einsicht in die Lebensakte eines Traffipax SpeedoPhot-Messgeräts zu erhalten: Einen entsprechenden Antrag legte das Amtsgericht als Beweisantrag aus und lehnte ihn gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ab. Laut OLG Düsseldorf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Es hätten keine Anhaltspunkte für Messfehler bzw. eine Fehlfunktion des Messgeräts in dem Zeitraum zwischen Eichung und Messung vorgelegen. Solche Anhaltspunkte hatte das OLG Jena vor Kurzem nicht gefordert, damit ein Betroffener Einsicht in die Lebensakte erhält und dazu ausgeführt: Diese Anhaltspunkte könnten sich gerade aus der Lebensakte ergeben. Müsse der Betroffene diese schon zuvor darlegen, befände er sich in einem “Teufelskreis”. Genau das war hier der Fall (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2016, Az. 1 RBs 83/16).

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Der vorliegende Fall, in dem es allein um die tatrichterliche Beurteilung eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geht, wirft keine materiellen Rechtsfragen auf, die einer fortbildenden Klärung im Rahmen der zulässigerweise erhobenen Sachrüge bedürften. Dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffipax SpeedoPhot um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.) handelt, hat der Senat bereits entschieden (Beschlüsse vom 9. Januar 2014, 1V-1 RBs 186/13, und 22. Januar 2015, IV-1 RBs 217/14).

2. Soweit der Zulassungsantrag Verfahrensrügen enthält, ist der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Die Verfahrensrügen einer unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags und in diesem Zusammenhang ferner einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sind mangels vollständiger Angabe der “den Mangel enthaltenden Tatsachen” (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits nicht in zulässiger Weise erhoben. Es fehlen Angaben dazu, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sich das Gericht zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. KG NZV 2002, 335: Die Beiziehung der “Lebensakte” eines Messgeräts ist nur zum Beweis einer bestimmten Tatsache bzw. bei konkreten Anhaltspunkten für eine Einschränkung der Gerätefunktion geboten). Zudem fehlt es an der Benennung eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses (zu diesem Erfordernis vgl BGH NStZ 2001, 425 [BGH 11.04.2001 – 3 StR 503/00]).

Soweit der Betroffene eine mangels Beiziehung der “Lebensakte” unzureichende Akteneinsicht und damit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung geltend machen will, kann dahinstehen, ob die Rüge angesichts der an die Darlegung entfalteter Bemühungen um Akteneinsicht gegenüber der Verwaltungsbehörde gestellten Anforderungen (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 3. September 2012 — 111-3 RBs 235/12 m.w.N. <[…]>) zulässig erhoben ist.

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht festzustellen. Zwar kann im Einzelfall auch die fehlerhafte Ablehnung von Verfahrensanträgen den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Insoweit genügt die Antragsschrift indes nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen der § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Nach diesen Vorschriften sind die Tatsachen, aus denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hergeleitet wird, im Zulassungsverfahren in Form einer Verfahrensrüge geltend zu machen, die nur dann zulässig erhoben ist, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich — bei unterstellter Richtigkeit des Tatsachenvorbringens der gerügte Verfassungsverstoß bereits schlüssig ergibt (KK-Senge, OWiG, 3. Aufl. [2006] § 80 Rdnr. 41b). Bei Ablehnung von Verfahrensanträgen kommt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs erst dann in Betracht, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung erfolgt, die tatrichterliche Entscheidung mithin unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und als willkürlich angesehen werden muss (BVerfG NJW 1992, 2811 [BVerfG 24.02.1992 – 2 BvR 700/91]; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345, 346; OLG Schleswig SchIHA 2002, 176; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182; KK-Senge, a.a.O., § 80 Rdnr. 41d; jeweils zur Ablehnung eines Beweisantrags).

Ein derartiger Sachverhalt ergibt sich weder aus dem Antragsvorbringen des Betroffenen noch aus den — aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge ergänzend zu berücksichtigenden — Gründen des angefochtenen Urteils.

Hiernach hat die Tatrichterin den als Beweisantrag ausgelegten Antrag des Betroffenen — in Anwendung des gesetzlich normierten Ablehnungsgrundes des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG — zurückgewiesen, weil sie die Beiziehung der Unterlagen aus im Einzelnen dargelegten Erwägungen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten hat. Gründe für einen willkürlichen Charakter dieser Entscheidung sind weder vorgetragen noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich. Dass sich im Rahmen der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme tatsächlich Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts oder eichrelevante Reparaturen im Zeitraum zwischen Eichung und Messung im hier vorliegenden konkreten Einzelfall ergeben hätten, ist dem Vorbringen des Betroffenen nicht zu entnehmen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie allgemein zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist bei Geldbußen von nicht mehr als 100€ gemäß § 80 Abs. 2 OWiG nicht statthaft.