Quelle: Wiki-text, Wikimedia Commons

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Die Fahrlehr- sowie die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers wurden widerrufen, nachdem gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Beleidigung ergangen war. Eine ehemalige Fahrschülerin hatte auf Grund sexueller Übergriffe während einer Fahrstunde einen Strafantrag gegen ihn gestellt. Laut VG München genügt bereits ein solcher Vorfall, damit die Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden kann. Der Vorfall indiziere eine Wiederholungsgefahr. Daraus folge jedoch nicht zugleich die Möglichkeit zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Der Leiter einer Fahrschule habe generell keinen Kontakt zu Fahrschülerinnen in Fahrzeugen. Daher hatte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit Erfolg; der Antragsteller kann daher bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis auch seine Fahrschule weiter betreiben, da gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 FahrlG eine Fahrschulerlaubnis erst mit der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis erlischt. (Beschluss vom 10.06.2016, Az. M 16 S 16.2132).

I. Rechtsgrundlage für den angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 FahrlG. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis insbesondere dann zu widerrufen, wenn nachträglich eine für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in § 2 Nr. 2 und 5 FahrlG genannte Voraussetzungen weggefallen ist, insbesondere wenn der Erlaubnisinhaber unzuverlässig für die Ausübung des Fahrlehrerberufs ist. Unzuverlässig ist er, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, künftig seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Das ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere – aber nicht nur – dann der Fall, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Im Übrigen ist er aber auch unzuverlässig, wenn eine Gesamtschau seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens erwarten lässt, dass er künftig seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann damit eine Unzuverlässigkeit begründen. Das ist dann der Fall, wenn das Fehlverhalten schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung und eine Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt.

1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sexuelle Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen die Berufspflichten eines Fahrlehrers zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler gröblich verletzten (vgl. VG Gelsenkirchen – B.v. 18.3.2002 – 7 L 431/02 – juris Rn. 4 ff. und OVG NW – B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris Rn. 3 ff.; VG Arnsberg – B.v. 20.9.2005 – 1 L 720/05 – juris Rn. 7 f.; VG Stuttgart – U.v. 3.5.2012 – 8 K 2956/11 – juris Rn. 3, 20, 45; OVG NW – B.v. 28.11.2005 – 8 B 1744/05 – juris Rn. 8 ff.; VG Neustadt – B.v. 14.1.2008 – 4 L 1584/07 – juris Rn. 5 f.)

Das Verhalten des Antragstellers ist im Rahmen der summarischen Prüfung als so schwerwiegend einzuordnen, dass auch diese einmalige Verfehlung ausreichend ist, um prognostisch eine Zuverlässigkeit auszuschließen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Geschehnisse ist von einer schwerwiegenden Verfehlung auszugehen.

Zunächst hat der Antragsteller die Fahrschülerin mehrfach im Intimbereich berührt und seine Hand dort nicht nur rein „zufällig“ hingelegt. Vielmehr verweilte seine Hand für ca. zwei Minuten im Genitalbereich der Fahrschülerin. Darüber hinaus hat er ihr gegenüber Aussagen getätigt und Fragen gestellt, die eindeutigen sexuellen Inhalt hatten. Jedoch wollte die Fahrschülerin laut ihrer Zeugenaussage weder Gespräche über ihre eigene Sexualität führen noch wünschte sie die Berührungen im Intimbereich. Aus der von ihr geschilderten Reaktion lässt sich eindeutig schließen, dass sie an vorgenanntem nicht interessiert war. Zwar sagte sie nicht ausdrücklich „Nein“, sondern versuchte die Gesprächsthemen umzulenken oder durch Fragen zum Straßenverkehr den sexuellen Übergriffen auszuweichen. Daraus wird ersichtlich, dass die Fahrschülerin das Verhalten des Antragstellers nicht wünschte und das auch zu erkennen gab. Trotzdem ließ der Antragsteller nicht von ihr ab.

Weiter ist zu Lasten des Antragstellers zu beachten, dass die Fahrschülerin dem Antragsteller im Fahrschulwagen nicht ausweichen konnte. Sie war seinen „Avancen“ mehr oder weniger ausgeliefert. Im Fahrschulwagen bestehen keine Fluchtmöglichkeiten. Durch das Steuern des Fahrzeugs sind die körperlichen Abwehrmöglichkeiten der Fahrschülerin zumindest eingeschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um eine Nachtfahrt handelte, so dass eine – rein hypothetische Flucht nach dem Stoppen des Fahrzeugs – vor dem übergriffigen Verhalten des Antragstellers nochmals erschwert gewesen wäre. Zu Lasten des Antragstellers ist auch die Dauer des Fehlverhaltens zu werten – nach den Schilderungen der Fahrschülerin dauerte das übergriffige Verhalten des Antragstellers die gesamten zwei Stunden der Fahrstunde an. Zudem wurde die Geschädigte offensichtlich massiv vom Führen des Fahrzeuges abgelenkt, auch der Antragsteller wird wohl dem Straßenverkehr bei seinen Übergriffen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt haben.

Die schriftlich festgehaltenen Aussagen der Fahrschülerin erscheinen glaubwürdig. Eine besondere Belastungstendenz ist nicht erkennbar. Auch Anhaltspunkte für ein Erfinden des Sachverhalts bestehen nach Aktenlage nicht. Wieso eine psychologische Behandlung der Fahrschülerin aus familiären Gründen Auswirkungen auf deren Glaubwürdigkeit haben soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Zeitspanne von 20 Tagen zwischen Anzeige und übergriffigem Verhalten und das Beisein der Mutter bei der Aussage gegenüber der Polizei sprechen gegen eine unüberlegte Kurzschlusshandlung. Weiter hat sich der Antragsteller bis heute nach der Aktenlage nicht substantiiert zu den Vorwürfen eingelassen. Eine Gegendarstellung oder ein substantiiertes Bestreiten fehlen. Ebenso wenig hat der Antragsteller Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch verhältnismäßig. Der als milderes Mittel in Betracht kommende teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. (vgl. OVG NW – B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris Rn. 4, VG Stuttgart – U.v. 3.5.2012 – 8 K 2956/11 – juris Rn. 53).

2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, seinem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen. Danach war die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 4 des Bescheids) aufrechtzuhalten. Sowohl der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis als auch die Anordnung deren sofortiger Vollziehung stellen einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn eine verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu erkennen wäre. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen, um die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis anzuordnen (VG Arnsberg – B.v. 20.9.2005 – 1 L 720/05 – juris Rn. 13, vgl. auch VG Neustadt – B.v. 14.1.2008 – 4 L 1584/07 – juris Rn. 26). Auf eine Wiederholungsgefahr stellt richtigerweise auch der Antragsgegner ab.

Eine solche dringende Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Auch ein einmaliger Vorfall indiziert eine Wiederholung. Es kam seit dem übergriffigen Verhalten am 3. September 2015 zwar nicht zu weiteren Übergriffen. Ebenfalls sind aus der 23-jährigen Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer keine weiteren sexuellen Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen bekannt geworden. Dies spricht jedoch nicht gegen eine dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe. Auch der Antragsteller trägt nicht vor, wieso eine Wiederholung eines übergriffigen Verhaltens ausgeschlossen sein soll. Ist ein sexueller Übergriff bereits erfolgt, kann sich daraus ohne weiteres die Gefahr für weitere Verletzungshandlungen tatsächlich vermuten lassen. Eine solche Sichtweise ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr im Rahmen von Unterlassungsansprüchen anerkannt (BGH, U.v. 6.2.2014 – I ZR 86/12 – juris Rn. 25) und kann dem Grunde nach auf das Öffentliche Recht übertragen werden. Es ist nicht zumutbar, dass die Allgemeinheit weiterhin mit der Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer konfrontiert wird und mögliche weitere Fahrschülerinnen dem Antragsteller schutzlos ausgeliefert sind und in ähnlicher Weise sexuell bedrängt werden.

3. Die übrigen Regelungen des Bescheids unterliegen keinen Bedenken, solche werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

II. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnisse beruht auf § 21 Abs. 2 FahrlG. Die Fahrschulerlaubnis ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der dort genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 FahrlG weggefallen ist. Dabei ist die Fahrschulerlaubnis insbesondere zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist dabei der Erlaubnisinhaber insbesondere – aber nicht nur – dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Ebenso wie im Rahmen der Fahrlehrertätigkeit ist auch beim Führen einer Fahrschule ein einmaliges Fehlverhalten möglicherweise ausreichend, um prognostisch eine Unzuverlässigkeit festzustellen.

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Tätigkeit als Leiter einer Fahrschule nicht unzuverlässig. Der Antragsteller wird als Fahrschulinhaber – ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen – selbst keinen praktischen Unterricht durchführen, der es ihm ermöglicht, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Fahrschülerinnen zuzugreifen, während diese mehr oder weniger schutzlos mit ihm im Fahrschulwagen sitzen. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf das Fehlverhalten zurückgreift, das während des praktischen Unterrichts stattfand. Besonders zu beachten ist, dass es sich um einen Vorfall handelt, der bei der typischen Tätigkeit eines Fahrlehrers – dem praktischen Unterricht – unter Ausnutzung der besonderen Gegebenheiten besonderer räumlicher Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten stattfand.

Daher geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller durchaus noch geeignet ist, eine Fahrschule zu leiten. Die Pflichten, die einem Leiter einer Fahrschule aufgegeben sind und die sich aus den §§ 16 ff. FahrlG ergeben, beinhalten generell keinen Kontakt in Fahrzeugen zu Fahrschülerinnen. Vielmehr geht es vor allem um eine Überwachung der Fahrlehrer und des Fahrschulmaterials (Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge) sowie Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Insoweit ist der Antragsteller jedoch nicht als unzuverlässig anzusehen. Weder aus dem Bescheid des Antragsgegners noch aus der Behördenakte ergeben sich weitere Gründe für eine Unzuverlässigkeit.

Nicht vergleichbar ist die Konstellation, die einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG Neustadt – B.v. 14.1.2008 – 4 L 1584/07 – juris Rn. 5 ff.) zu Grunde lag und in der das Verwaltungsgericht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde bestätigte. Der betroffene Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hatte über fünf Jahre hinweg verschiedene Fahrschülerinnen im Intimbereich angefasst. Hinzu kamen Äußerungen sexuellen Inhalts gegenüber den Fahrschülerinnen. Aufgrund dessen war der Inhaber der Fahrschulerlaubnis generell nicht mehr geeignet, die Verantwortung für die Führung einer Fahrschule zu übernehmen. Denn auch wenn der dortige Antragsteller als Fahrschulinhaber selbst keinen theoretischen oder praktischen Unterricht durchführen müsste, der es ihm ermöglichte, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Schülerinnen zuzugreifen, so müsse von ihm doch auch erwartet werden, dass er gegebenenfalls derartigen Missständen von anderen Fahrlehrern in seinem Fahrschulbetrieb wirksam entgegentreten würde. Dieses könne vom dortigen Antragsteller, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt habe, gerade nicht erwartet werden. Hier kann aufgrund des einmaligen Fehlverhaltens des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches Verhalten durch andere Fahrlehrer, die bei ihm künftig gegebenenfalls angestellt werden, dulden wird.

Darüber hinaus bedingt der bislang nicht unanfechtbare und nicht rechtskräftige Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis. In § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, der die Gründe für einen zwingenden Widerruf der Fahrschulerlaubnis benennt, ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG nicht aufgeführt. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG regelt, dass ein Antragsteller für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis benötigt. Demnach bedingt der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Dieses Ergebnis bestätigt § 20 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erst, wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wird. Im Umkehrschluss ist es einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis erlaubt, von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, bis der Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis rechtskräftig festgestellt worden ist bzw. der entsprechende Bescheid unanfechtbar geworden ist. Eine dem § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG vergleichbare, für den Fall der Anordnung des sofortigen Vollziehung geschaffene Regelung, fehlt für das Verhältnis zwischen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits und das Erlöschen bzw. das Ruhen der Fahrschulerlaubnis andererseits. § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG bezieht sich lediglich auf die Fahrerlaubnis – gerade nicht die Fahrlehrerlaubnis – und deren Entziehung im Verwaltungsverfahren unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der fehlenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Aufgrund dieser eindeutigen Regelungen des Gesetzgebers in § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG kann ein Inhaber eine Fahrschulerlaubnis, dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei gleichzeitig fehlender Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Fahrlehrerlaubnis widerrufen wurde, von seiner Fahrschulerlaubnis solange Gebrauch machen, bis die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wurde. Dann erlischt die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG.