Der Beklagte zu 1) parkte seinen Lkw am Fahrbahnrand. Hinter dem Lkw parkte der Kläger seinen Pkw, den der Beklagte zu 1) in seinen Spiegeln nicht erkennen konnte. Unmittelbar vor dem Lkw war ein Wohnmobil abgestellt, so dass der Beklagte zu 1) zurücksetzte und auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Im Prozess behaupteten die Beklagten, ein anderes Mitglied der Familie des Klägers, die binnen zwei Jahren in 20 Verkehrsunfälle verwickelt war, hätte das Wohnmobil absichtlich vor dem Lkw platziert, um beim Rückwärtsfahren einen Unfall zu provozieren. Auch das Gericht sah das Möglichkeit als nicht fernliegend, wenn auch nicht beweisbar an. Ausreichend waren weitere Indizien für einen provozierten Unfall: ein auch ansonsten auffälliger Erwerb von einem Fahrzeug der Luxusklasse durch den arbeitslosen Kläger vier Tage vor dem Unfall, die Abrechnung auf Gutachtenbasis sowie der anschließende Weiterverkauf des Fahrzeugs. Auch die Zeugin, die das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs des Klägers sowie die Unfallfreiheit bestätigen konnte, war schon Zeugin bei anderen (Auffahr-)Unfällen, an denen ihre Familie beteiligt war, mehrfach provoziert durch ein abruptes Abbremsen an einer auf Gelb umspringenden Ampel (LG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 4 O 439/14).

Der Kläger macht Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger parkte am 04.08.2014 den auf ihn seit dem 30.07.2014 zugelassenen Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen in Köln-D auf der … gegenüber der Hausnummer 79 in Fahrtrichtung am Fahrbahnrand ab. Der Beklagte zu 1) parkte den auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … entgegen der Fahrtrichtung ebenfalls am Fahrbahnrand ab. Beim Zurücksetzen des Lkw fuhr er mit dem Heck auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf.

Der Kläger verlangt nunmehr unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten der … Ersatz der Reparaturkosten (netto), merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall für 9 Tage auf Gutachtenbasis sowie die Kosten des Sachverständigen.

Der Kläger behauptet, dass sich vor seinem Fahrzeug zur Zeit des Abstellens keine anderen Fahrzeuge befunden hätten. Er sei zur Zeit des Unfalles im Wildpark zusammen mit seiner Lebensgefährtin … spazieren gegangen. Den Pkw habe er am 24.07.2014 von dem Zeugen … zum Preis von 24.500,- € gekauft. Den Kaufpreis habe er bar bezahlt. Das Geld stamme aus einer Erbschaft seiner Oma, die im Jahre 2004 verstorben sei. Er behauptet, er habe den Pkw inzwischen fachgerecht reparieren lassen und ihn weiter verkauft.

Zu den von den Beklagten vorgetragenen zahlreichen Verkehrsunfällen, weiche sich im Kreise der Familien … ereignet haben, nimmt er insoweit Stellung, als er selbst an diesen beteiligt war. Er weist den Vorwurf provozierter Unfälle zurück.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 17.226,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 16.181,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 sowie den Kläger gegenüber der … von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.045,15 € brutto sowie gegenüber Rechtsanwalt … von außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 ist gegen den nicht erschienenen Kläger antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach den ursprünglichen Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie behaupten, dass es sich bei dem fraglichen Vorfall um einen vorsätzlich herbeigeführten Vorgang handele. Der Beklagte zu 1) habe den Lkw abgestellt, um dort einen kurzen Mittagsschlaf zu halten. Als er nach ca. 30 Minuten erwacht sei, habe ein Wohnmobil unmittelbar vor ihm gestanden. Im Rückspiegel sei das klägerische Fahrzeug nicht zu sehen gewesen. Beim Zurücksetzen sei er dann auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren, das zuvor nicht dort gestanden habe.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers, bestreiten die Kompatibilität der im Sachverständigengutachten dokumentierten Schäden, die Höhe der Beseitigungskosten und den Wiederbeschaffungswert gemäß Sachverständigengutachten. Sie tragen umfangreich zu insgesamt 20 Verkehrsunfällen vor, die sich zwischen dem 12.07.2012 bis zum 06.08.2014 unter wechselnder Beteiligung verschiedener Mitglieder der Familien … ereignet haben und behaupten hierzu, dass diese gewerbsmäßig Verkehrsunfälle provozieren, um ihren Lebensunterhalt aus den Versicherungsleistungen bestreiten zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus dem fraglichen Vorfall vom 04.08.2014 zu. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den auf den Kläger zugelassenen Pkw beim Zurücksetzen mit dem von ihm gefahrenen Lkw beschädigt hat. Das Gericht ist jedoch aufgrund der vorliegend gegebenen Häufung von Indizien in der Gesamtschau davon überzeugt, dass diese Beschädigung bewusst provoziert worden ist, um eine Versicherungsleistung zu erlangen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheidet (vgl. OLG Düsseldorf in Schaden-Praxis 2013, 282).

Bereits der behauptete Erwerbsvorgang des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuges passt in das Bild einer gewerbsmäßig handelnden Gruppe: Der zur Zeit des Vorfalles nicht einmal 23 Jahre alte Kläger, der nicht bestritten hat, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, kauft am 24.07.2014 ein Fahrzeug der Luxusklasse, nämlich einen Mercedes E 350 CDI DPF Cabrio und will dieses bar bezahlt haben. Die hierzu vorgelegte Rechnung nebst Quittung (Bl 4 Anl. II) des Verkäufers … enthält hinsichtlich des Verkäufers bei den Angaben „Ust-IdNr.“ sowie „Steuernummer“ jeweils die Angaben „wird nachgereicht“. Dies begründet bereits die Vermutung, dass ein steuerlich erfassbarer Verkaufsvorgang nicht vorgelegen hat. Zur Herkunft des angeblich in bar gezahlten Kaufpreises hat der Kläger eine Erbschaft nach dem Tod seiner Oma angegeben, was er auf Nachfrage des Gerichts auf das Jahr 2004 datiert hat. Unterlagen hierzu oder Kontoauszüge zur Untermauerung seiner Behauptung hat er nicht vorgelegt.

Nur 4 Tage nach der Zulassung des Pkw auf den Kläger ereignet sich der hier im Streit stehende Vorfall. Der Beklagte zu 1) hat glaubhaft angegeben, dass er den hinter ihm geparkten Pkw in den Außenspiegeln nicht habe sehen können. Er habe wegen des während seines Mittagsschlafs vor ihm geparkten Wohnmobils zurück setzen müssen und sei auf den Pkw des Klägers aufgefahren. Aufgrund der Vielzahl der überwiegend durch abruptes Abbremsen vor einer auf Gelb umspringenden Ampel provozierten Auffahrunfälle, welche sich unter wechselnder Beteiligung verschiedener Mitglieder der Familien … ereignet haben, passt auch der vorliegende Vorgang in dieses Schema. Auch hier war die Zeugin … beim Abstellen des Fahrzeuges zugegen und kann Unfallfreiheit und ordnungsgemäßes Abstellen des Fahrzeuges bestätigen. Die beklagtenseits geäußerte Vermutung, dass ein weiteres Mitglied der beteiligten Familien das Wohnmobil unmittelbar vor dem Lkw der Beklagten abgestellt hat, ist zwar nicht beweisbar, aber nicht fern liegend.

Der Kläger rechnet den Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis ab, wobei das Fahrzeug zur Zeit der Begutachtung bereits eine Laufleistung von mehr ais 135.000 km hatte, was ebenfalls ein Indiz darstellt. Er gibt sodann an, er habe das Fahrzeug inzwischen reparieren lassen und es weiter veräußert. Rechnungen über die Reparatur legt er nicht vor; Angaben zum Zeitpunkt oder zum Weiterverkaufspreis macht er nicht. Auch dies sind typische Anzeichen dafür, dass der Kläger seinen Unterhalt aus Versicherungsleistungen nach Verkehrsunfällen bezieht. Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr als 6 Monate weiter genutzt hat, ist ihm die Abrechnung auf Gutachtenbasis verwehrt (vgl. BGH NJW 2008, 1941). Das Fehlen sämtlicher Angaben zu den näheren Umständen von – behaupteter, aber auch nicht belegter fachgerechter – Reparatur macht den Klägervortrag zur Höhe damit überdies insgesamt unschlüssig (vgl. BGH NJW 2014, 535).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.