Viele Entscheidungen zu § 24c Abs. 1 StVG (Null-Promille-Grenze bei Fahranfängern) gibt es nicht bzw. sie werden nicht veröffentlicht. Das OLG Düsseldorf hatte über die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen, zum Zeitpunkt über 19 Jahre alt und Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, zu entscheiden, bei dem vier Stunden nach einer Autofahrt eine Atemalkoholkonzentration von (im Mittel) 0,08 mg/l gemessen wurde. Das OLG meint, dass der Tatbestand erst bei einer BAK von 0,2 Promille oder einer AAK von 0,1 mg/l erfüllt sei. Selbst bei der Berücksichtigung größter Sicherheitszuschläge beim Alkoholabbau ergebe sich bei einer Rückrechnung ein Wert von mindestens 0,1 mg/l zum Tatzeitpunkt. Auch wichtig in diesen Fällen: Das Amtsgericht muss mitteilen, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde, damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob der Betroffene sich in der Probezeit gemäß § 2a StVG befunden hat. Bei einem 19 Jahre und 9 Monate alten Betroffenen kann sie schon abgelaufen sein. Auf dem Fehler beruhte das Urteil jedoch nicht, da die Null-Promille-Grenze auch unabhängig von einer Fahrerlaubnis auf Probe generell für unter 21-Jährige gilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2016IV-3 RBs 36/16).

2. Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Diesen Tatbestand hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt. Die Angabe in den Urteilsgründen, der Betroffene habe sich noch in der Probezeit befunden, kann der Senat nicht nachprüfen, da das Urteil nicht mitteilt, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die nach § 2a StVG zweijährige Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, und zwar auch dann, wenn sie mit einer Auflage gemäß § 48a Abs. 2 FeV (begleitetes Fahren mit 17 Jahren) versehen ist (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, StVG, § 2a, Rn. 21). Sie könnte bei dem zur Tatzeit 19 Jahre und 9 Monate alten Betroffenen bereits abgelaufen gewesen sein. Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, da der Tatbestand auch deshalb erfüllt ist, weil der Betroffene zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und weil das Amtsgericht für die Bemessung der Rechtsfolgen keine dem Betroffenen nachteiligen Schlüsse daraus gezogen hat, dass der Betroffene sowohl noch keine 21 Jahre alt war, als auch noch während der Probezeit gehandelt habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2013 – 1 Ss 661/12 –, Rn. 14, juris).

3. Zurecht geht das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene zur Tatzeit unter der Wirkung von Alkohol stand.

Eine Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden. Obwohl § 24c Abs. 1 StVG keine Grenzwerte festlegt, ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/5047, S. 9) im Anschluss an einen Vorschlag der Alkohol-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (BA 2007, 169, 170) davon aus, dass eine Wirkung unterhalb von 0,2 Promille bzw. 0,1 mg/l aus messtechnischen und medizinischen Gründen grundsätzlich ausscheidet. Das Schrifttum hat sich dem im Wesentlichen angeschlossen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 24c StVG Rn. 11; Krumm NJW 2015, 1863, 1864; Janker DAR 2013, 398; ders. DAR 2007, 497, 499; Hufnagel NJW 2007, 2577, 2578). Der Senat ist in Anschluss an das Kammergericht Berlin (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15122 Ss 142/15 –, Rn. 5, juris) der Auffassung, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Werte jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Untergrenze darstellen, ab der eine Wirkung erst angenommen werden kann.

4. Diesen Grenzwert hat der Betroffene hier überschritten.

Wie bei der Atemalkoholmessung eine Rückrechnung vorzunehmen ist, ist wissenschaftlich nicht geklärt. Wissenschaftliche vertretbare und rechtlich relevante Rückrechnungen auf den Tatzeitpunkt beruhen sämtlich auf Erfahrungen mit Blutalkoholberechnungen und sind auf Atemalkohol nicht direkt übertragbar (vgl. die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, BA, 2008, S. 249, 250; KG Berlin a.a.O., Rd. 28; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 316 StGB, Rd. 55). Jedoch liegen hier zwischen der Fahrt um 23:00 Uhr und der Messung der Atemalkoholkonzentration vier Stunden und 45 Minuten. Selbst unter Berücksichtigung größter Sicherheitszuschläge sowohl bei der Zeitberechnung als auch bei dem Rückrechnungswert, muss die zur Tatzeit vorhandene Atemalkoholkonzentration mindestens 0,1 mg/l betragen haben; andernfalls wäre faktisch gar kein Alkoholabbau über diese lange Zeitdifferenz eingetreten.

5. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.