Das ist seit Längerem die erste Entscheidung im Blog zu gestellten Unfällen: Hier fand ein Zusammenstoß auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes statt, danach wurde die Polizei hinzugezogen. Beides steht laut OLG Saarbrücken der Annahme eines manipulierten Unfalls nicht zwingend entgegen, besonders, wenn zahlreiche Indizien dafür sprechen: Ein älteres, hochwertiges Geschädigtenfahrzeug (mit widersprüchlichen Angaben zu Vorschäden, die der Ehemann – von Beruf Metzgermeister – zusammen mit Kollegen repariert haben will) einerseits, wobei die Geschädigte Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangt, andererseits ein geringwertiges Fahrzeug des Schädigers (Beklagte zu 1) mit einem Kurzzeitkennzeichen. Zu diesem lagen im Prozess nicht einmal Angaben zu Alter und genauem Fahrzeugtyp vor. Die Beklagte zu 1 gab lediglich an, ihr Sohn habe das Fahrzeug (drei Tag vor dem Unfall!) für 200 EUR von einem Mann “in der Kneipe” als “Winterfahrzeug” gekauft. Nach dem Unfall habe sie es nicht mehr gewollt und ihr Sohn habe es dann in beschädigtem Zustand für 250 EUR (!) in einer Spielothek an einen “Zigeuner” verkauft. Ein besonders deutliches Indiz für eine Manipulation liege schließlich auch in einer im Prozess aufgedeckten Freundschaft oder Bekanntschaft zwischen den Beteiligten, die diese zunächst verschweigen oder abstreiten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 – 4 U 96/15)

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2015 (Aktenzeichen 8 O 36/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 19. und 21.02.2014 unter Berufung auf einen Verkehrsunfall am …2013 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 als Versicherer und der Beklagten zu 1 als Fahrerin und Halterin eines angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend gemacht. Die Beklagte zu 2 war am angegebenen Tag Haftpflichtversicherer für ein Fahrzeug mit dem roten (Kurzzeit-) Kennzeichen …-…

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 06.12.2013 Eigentümerin des Pkw … pp. mit dem amtlichen Kennzeichen …-… gewesen, den sie vor mehr als zwei Jahren zum Kaufpreis von 16.000 € erworben habe. Ihr Ehemann, der Zeuge R. Sch., habe mit diesem Fahrzeug am 06.12.2013 den Parkplatz des Einkaufszentrums Globus in Homburg-Einöd befahren. Die Beklagte zu 1 sei mit einem Fahrzeug mit dem roten Kennzeichen …-… rückwärts aus einem sich quer zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz herausgefahren. Der Zeuge R. Sch. habe nicht mehr reagieren können. Die Beklagte zu 1 sei mit ihrem Fahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen und an der rechten Fahrzeugflanke entlang gestreift. Die Unfallbeteiligten seien sich vor dem Unfall völlig unbekannt gewesen. Falls die Beklagte zu 1 den Unfall bewusst in Kauf genommen habe, sei dies nicht der Klägerin anzulasten. Die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.228,98 € entstanden (Bd. I Bl. 2 f. d. A.). Außerdem seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € angefallen.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die der Beklagten zu 1 am 26.04.2014 und der Beklagten zu 2 am 25.04.2014 zugestellte Klageschrift beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 7.228,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 sowie 729,23 € vorgerichtliche anrechnungsfreie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 und Streithelferin der Beklagten zu 1 hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Klägerin im (behaupteten) Schadenzeitpunkt Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei, und sie hat sich in Bezug auf alle Umstände des in der Klageschrift geschilderten Unfallgeschehens mit Nichtwissen erklärt, insbesondere hat sie bestritten, dass es zwischen den in der Klageschrift genannten Fahrzeugen an der genannten Örtlichkeit zu einem Unfallgeschehen unter Beteiligung der genannten Personen gekommen sei und dass sich die genannten Fahrzeuge überhaupt berührt hätten. Sollte eine Berührung der Fahrzeuge dargelegt und nachgewiesen werden, werde bestritten, dass dies unfreiwillig geschehen sei. Ferner hat die Beklagte zu 2 bestritten, dass es bei den angeblichen Vorgängen zu den im Haftpflichtschadengutachten angeführten Schäden gekommen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Partei angehört (Bd. I Bl. 88 ff. d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. Sch. (Bd. I Bl. 90 ff., 94 f. d. A.), B. M. (Bd. I Bl. 92 ff. d. A.), R. Sch. (Bd. I Bl. 95 ff., 167 f. d. A.) und A. S. (Bd. I Bl. 166 ff. d. A.) sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.11.2014 (Bd. I Bl. 103 f. d. A.). Mit dem am 02.07.2015 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 171 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 5.784,20 € unter Bezugnahme auf das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen E. und gemäß Aufstellung in der Berufungsbegründung (Bd. I Bl. 213 d. A.) weiter. Die Klägerin macht geltend, das erstinstanzliche Gericht habe übersehen, dass sich der Unfall auf einem Parkplatz des Globus-Einkaufsmarktes zu einer hochfrequentierten Einkaufszeit ereignet habe. Es hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, dass andere Kunden des Einkaufsmarktes den Vorfall beobachteten.

Des Weiteren gebe es keine Begründung dafür, weshalb der Zeuge R. Sch., wenn es sich um einen manipulierten Unfall handele, polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte, mit der Gefahr, dass seitens der ermittelnden Beamten die Manipulation „auffallen“ würde.

Der Klägerin könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen früheren Unfallschaden durch den Zeugen R. Sch. als ihren Ehemann kostengünstig in Eigenregie habe reparieren lassen. Hier müsse auch der zeitliche Aufwand berücksichtigt werden, den der Zeuge R. Sch. gehabt habe, um die Arbeiten auszuführen, und den er selbstverständlich seiner Ehefrau gegenüber nicht berechne.
Die Klägerin habe das hier interessierende Fahrzeug in verunfalltem Zustand verkauft, allerdings mit einer erheblichen unfallbedingten Wertminderung, und sie habe knapp drei Monate nach dem Unfallereignis mehrfach telefonisch der Beklagten zu 2 eine Besichtigung angeboten, welche diese aber nicht durchgeführt habe.

Bei dem klägerischen Fahrzeug könne angesichts des Wiederbeschaffungswertes von 13.250 € im Verhältnis zum Neupreis des Fahrzeugs nicht von einem hochwertigen Fahrzeug ausgegangen werden.

Auch der vom Zeugen T. Sch. geschilderte Rahmensachverhalt lasse nicht den Schluss auf ein fingiertes bzw. manipuliertes Unfallereignis zu. Der Klägerin sei unbekannt, wie das Fahrzeug der Beklagten zu 1 angeschafft worden sei, dies könne der Klägerin auch nicht zugerechnet werden.

Eine unfallunabhängige Bekanntschaft habe nicht bestanden. Insoweit stünden sich die Aussagen der Zeugen A. S. und R. Sch. gegenüber. Weshalb die Aussage des Zeugen R. Sch. unglaubwürdig sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Aussage der Zeugin A. S. sei hingegen auch unter dem Licht zu sehen, dass eine von der Beklagten zu 2 beauftragte Detektei entsprechende Erfolge nachweisen müsse, um weitere Aufträge zu erhalten.

Soweit das Landgericht ausführe, die Klägerin habe versucht, einen Teilschaden abzurechnen, der nicht auf das behauptete Schadensereignis zurückgeführt werden könne, unterstelle das Gericht der Klägerin einen entsprechenden Vorsatz. Dieser sei in keiner Weise nachgewiesen. Die Klägerin lasse auch nicht explizit behaupten, bei den Kontaktspuren an der vorderen Felge handele es sich um einen Schaden aus dem streitgegenständlichen Ereignis. Vielmehr habe die Klägerin ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Die Klägerin beantragt (Bd. I Bl. 208, Bd. II Bl. 243 d. A.),

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 8 O 36/14 vom 02.07.2015 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.784,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen sowie 729,23 € vorgerichtliche anrechnungsfreie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 und Streithelferin der Beklagten zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Unfallszene, die Art der beteiligten Fahrzeuge und die abgestrittene Bekanntschaft der Beteiligten passten zu einem manipulierten Schadenfall. Im Zuge des Berufungsvorbringens werde der Versuch unternommen, für jeden einzelnen der vom Erstgericht angeführten Gründe, die für einen manipulierten Schadenfall sprächen, eine Erklärung zu finden. Selbst wenn sich aber jede einzelne der dargelegten Auffälligkeiten in irgendeiner Form erklären ließe, sei es doch die Häufung und das Zusammentreffen dieser – für manipulierte Schadenfälle typischen – Umstände, die nicht mehr an einen bloßen Zufall glauben ließen und insgesamt zu dem Schluss zwingen würden, dass ein manipulierter Schadenfall vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.09.2014 (Bd. I Bl. 42 f. d. A.), vom 06.11.2014 (Bd. I Bl. 87 ff. d. A.) und vom 11.06.2015 (Bd. I Bl. 165 ff. d. A.) und des Senats vom 03.03.2016 (Bd. II Bl. 242 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Eine Haftung der Beklagten zu 1 als Führerin bzw. Halterin eines unfallbeteiligten Pkw gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG auf Grund des Schadensereignisses vom 06.12.2013 hat das Landgericht mit Recht verneint, weil es sich vorliegend um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt, bei dem die Einwilligung in die Beschädigung des Pkw der Klägerin einem Ersatz des Schadens entgegensteht (Bd. I Bl. 175 d. A.). Folgerichtig sind weitere Feststellungen zur bestrittenen Eigentümerstellung der Klägerin an dem Pkw Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen KUS-IC133 nicht erforderlich.

a) Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. Diesen Nachweis hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen, wobei allerdings der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGHZ 71, 339 = BGH NJW 1978, 2154; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; KG NZV 1991, 73, 74; Senat NJW-RR 2013, 1498, 1501). Zur Bejahung eines manipulierten Unfalls muss aber nicht stets eine ungewöhnlich hohe Häufung von typischen Beweisanzeichen vorliegen. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen; denn naturgemäß liegt jeder Fall anders. Entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau (KG KGR 2007, 730, 731; NZV 2008, 153, 154; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 1689, 1690; Senat NJW-RR 2013, 1498, 1501).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten geführt, wie das Landgericht überzeugend festgestellt hat.

aa) Die Hinzuziehung der Polizei steht, anders als die Berufung meint (Bd. I Bl. 210 d. A.), der Annahme einer Unfallmanipulation unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht entgegen.

(1) Bekanntermaßen wird die Nichthinzuziehung der Polizei als Indiz für eine Unfallmanipulation bewertet. Bereits deshalb ist es nicht fernliegend, dass auch bei Unfallmanipulationen versucht wird, dieses Indiz zu vermeiden, so dass gerade bewusst die Polizei gerufen wird. Da die Polizei stets erst nach der Kollision informiert wird und bei der Unfallaufnahme entscheidend auf die Angaben der Unfallbeteiligten angewiesen ist, lässt sich auch bei Hinzuziehung der Polizei ein einvernehmliches Schadensereignis leicht kaschieren (OLG Celle, Beschl. v. 03.09.2014 – 14 U 127/14 –, juris Rn. 13). Da somit die Hinzuziehung der Polizei einem Erfolg der Unfallmanipulation nicht gravierend im Wege steht, ist in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall sogar bewusst versucht wird, eine polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme zu erlangen, um sich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung die Nichthinzuziehung nicht als Indiztatsache entgegenhalten lassen zu müssen (vgl. OLG Celle aaO). Wird der herbeigerufenen Polizei eine eindeutige Haftungslage präsentiert und der Verkehrsverstoß von dem Unfallgegner noch am Unfallort zugegeben, sind weitere Komplikationen grundsätzlich nicht zu erwarten (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 – 12 U 152/08, juris Rn. 11).

(2) So liegt der Fall hier. Dementsprechend hat die Polizei im Rahmen der Verkehrsunfallanzeige offensichtlich keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen getroffen. Spuren sind nicht gesichert worden. Ermittlungen hat es nicht gegeben. Auf telefonische Rückfrage des Gerichtssachverständigen E. hat die Zentrale Bußgeldstelle mitgeteilt, dass keine Akte existiert, auf weitere Rückfrage hat die zuständige Polizeiinspektion erklärt, dass nur die Verkehrsunfallanzeige existiert und keine Lichtbildaufnahmen erfolgt sind (Bd. I Bl. 117 d. A.). Die von der Berufung angeführte „Gefahr, dass seitens der ermittelnden Beamten die Manipulation „auffallen“ würde“ (Bd. I Bl. 210 d. A.), bestand daher nicht.

bb) Ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe eines großen Einkaufszentrums oder auf dessen Parkplatz steht, anders als die Berufung meint, der Annahme einer Unfallmanipulation je nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls nicht entgegen.

(1) Da eine Kollision an einem unbelebten Ort, bei dem nicht mit unbeteiligten Zeugen gerechnet werden musste, in langjähriger ständiger Rechtsprechung als Indiz für eine Unfallmanipulation gewertet wird, ist es naheliegend, dass bewusst versucht wird, derart typische Indizien zu vermeiden. Auch bei einer einvernehmlichen Schadenshandlung kann das Fahrzeug gewollt in der später gegenüber der Versicherung dargestellten Form geführt werden, wobei außenstehende Zeugen nur in der Lage sein werden, das tatsächliche Geschehen zu beschreiben, ohne dass sie Erkenntnisse dazu haben können, ob dieses Fahrverhalten gewollt oder ungewollt war (OLG Celle, Beschl. v. 03.09.2014 – 14 U 127/14 –, juris Rn. 20).

(2) Deshalb spricht es nicht entscheidend gegen eine Unfallmanipulation, dass hier ein Schadensereignis am Freitag, den 06.12.2013 (Nikolaustag) gegen 18 Uhr auf dem Parkplatz eines großen Einkaufsmarkts in Rede steht. Letztlich gibt es für das von den Fahrzeuginsassen geschilderte Schadensereignis trotz des anzunehmenden hohen Einkaufsverkehrsaufkommens keinen einzigen neutralen Zeugen.

cc) Darüber hinaus bietet das vorliegende Verkehrsunfallgeschehen entgegen der Auffassung der Berufung für die Klägerin durchaus die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Gewinn zu realisieren. Das Berufungsvorbringen, angesichts des Wiederbeschaffungswertes von 13.250 € könne im Verhältnis zum Neupreis des Fahrzeugs nicht von einem hochwertigen Fahrzeug ausgegangen werden (Bd. I Bl. 211 d. A. unter 2.)), geht an den maßgeblichen Gesichtspunkten vorbei.

(1) Die Beteiligung eines älteren, geringwertigen oder wertlosen Schädigerfahrzeugs und eines angejahrten, hochwertigen Geschädigtenfahrzeugs ist typisch für die Fälle der Unfallmanipulation (SaarlOLG ZfSch 1989, 118; Senat NJW-RR 2015, 593, 597; Born NZV 1996, 257, 261). Weiteres Indiz für eine Manipulation kann es sein, wenn Ersatz der Nettoreparaturkosten für einen rentierlichen Streifschaden über die gesamte Seite eines Kfz auf Gutachtenbasis begehrt wird (vgl. Senat NJW-RR 2015, 593, 597), auch wenn nicht verkannt werden darf, dass es das Recht eines jeden Geschädigten ist, eine solche Art des Schadensersatzes zu wählen.

(2) Solche Indizien sind hier gegeben.

(2.1) Ein wertloses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen – wie der von der Beklagten zu 1 geführte Pkw – eignet sich als Schädigerfahrzeug besonders gut für die Herbeiführung einer Unfallmanipulation (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 – 12 U 152/08, juris Rn. 11). Zu dem betreffenden Pkw liegen zwar nicht einmal konkrete Alters- und Typenangaben vor. Die Beklagte zu 1 hat nach Aktenlage aber jedenfalls durch das Schadenereignis keinen „Wertverlust“ erlitten. Sie hat bei der Anhörung als Partei erklärt, ihr Sohn, der Zeuge T. Sch., habe das Auto, wie sie meine, für 200 € gekauft und es ihr über Winter lassen wollen, damit an den außerdem vorhandenen Polo „über Winter nichts dran kommt“ (Bd. I Bl. 88 d. A. zweitletzter Abs.). Der Zeuge T. Sch. will das Fahrzeug zwei oder drei Tage vor dem Schadenereignis für 200 € gekauft haben (Bd. I Bl. 90 d. A. Mitte). Es handelte sich, wie der Zeuge beiläufig erwähnte („Den Corsa hatte ich von einem Mann, den ich in Pirmasens in einer Kneipe kennengelernt habe. …“, Bd. I Bl. 91 d. A. Mitte), offenbar um einen Opel Corsa. Nach dem Schadenereignis will der Zeuge T. Sch. dieses Fahrzeug wieder verkauft haben, weil die Beklagte zu 1 es nicht mehr gewollt habe. Hierzu hat der Zeuge T. Sch. erklärt: „Ich habe es an einen Zigeuner verkauft, und zwar für 250,- Euro. Ich habe ihn in einer Spielothek in Homburg angesprochen. Ich wusste, dass er Autos kauft und wieder verkauft. …“ (Bd. I Bl. 91 d. A. Mitte). Zum – nicht dokumentierten – Zustand dieses Fahrzeugs hat der Zeuge T. Sch. erklärt, der Corsa sei jedenfalls vom Aussehen her und vom Preis her so gewesen, dass man ihn als Winterauto habe nutzen können (Bd. I Bl. 91 d. A. unten). Nach den von der Berufung nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (§ 314 ZPO) war das Fahrzeug der Beklagten zu 1 mit rotem Kurzzeitkennzeichen geführt worden (Bd. I Bl. 172 d. A.). Ein solches Kennzeichen berechtigt gemäß §§ 16, 16a FZV bekanntlich nur zu Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit dem rotem Kennzeichen, nicht aber zu Einkaufsfahrten in den Globus-Markt, erst recht nicht zu einer Verwendung als „Winterfahrzeug“. Auffällig ist auch, dass der Erwerb des Pkw nach Angaben des Zeugen T. Sch. erst zwei oder drei Tage vor dem Schadensereignis erfolgte und das verunfallte Fahrzeug zu einem höheren Preis (250 €) als dem Anschaffungspreis (200 €) weiterveräußert wurde.

(2.2) Beim Geschädigtenfahrzeug handelt es sich um einen am 12.11.2007 erstmals und am 09.09.2013, also knapp drei Monate vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 06.12.2013, letztmals zugelassenen Audi A6 Avant (Bd. I Bl. 5 d. A.), dessen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten mit 13.250 € angesetzt wurde (Bd. I Bl. 4 d. A.). Zu diesem Fahrzeug hat die Klägerin im Schriftsatz vom 14.10.2014 vorgetragen, es sei vor mehr als zwei Jahren durch Vermittlung eines Bekannten ihres Ehemannes gekauft worden. Der Kaufpreis habe 16.000 € betragen, ein schriftlicher Kaufvertrag liege nicht vor, die Verhandlungen habe ihr Ehemann, der Zeuge R. Sch., für sie geführt (Bd. I Bl. 63 d. A.). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die letzte Zulassung laut eigenem Haftpflichtschadengutachten der Klägerin am 09.09.2013, also weniger als zwei Jahre vor dem Schriftsatz vom 14.10.2014, erfolgt war.

(2.3) Mit ihrer Schadensersatzklage vom 11.04.2014 hat die Klägerin im Wesentlichen Reparaturkosten in Höhe von 5.996,67 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 100 € geltend gemacht (Bd. I Bl. 2 d. A.). Auch wenn allenfalls von Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.039,22 € auszugehen ist, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag das beschädigte Fahrzeug nicht repariert und ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, handelt es sich um einen Betrag, der circa 38 v. H. des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs entspricht. Diesen vergleichsweise hohen zu realisierenden Reparaturkosten steht eine eher geringe Beschädigung des Fahrzeugs gegenüber. Der Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite ist auf den Farblichtbildern im Gutachten des Gerichtssachverständigen E. kaum zu erkennen (vgl. Bd. I Bl. 120 bis 123 d. A.).

(2.4) Es kommt hinzu, dass der Pkw Audi A6 Avant bereits in ein weiteres Schadenereignis verwickelt war, zu dem widerspruchsvolle Erklärungen der Klägerin einerseits und ihres Ehemannes, des Zeugen R. Sch., andererseits vorliegen.

(2.4.1) Die Beklagte zu 2 hat in der Klageerwiderung behauptet, offensichtlich sei das Fahrzeug in der Besitzzeit der Klägerin bereits an einem hinsichtlich des Schadensbildes gleichgelagerten Schadenereignis beteiligt gewesen, es habe offensichtlich ein Streifschaden auf der anderen Fahrzeugseite vorgelegen. Dazu hat die Beklagte zu 2 die Parteivernehmung der Klägerin beantragt und diese aufgefordert, sie möge sich zum Vorschaden und der Art und Weise der Vorschadenregulierung erklären (Bd. I Bl. 54 d. A. Mitte).

(2.4.2) Daraufhin hat die Klägerin in der Replik erklärt, der Vorschaden sei auf Gutachterbasis abgerechnet worden. Das Fahrzeug sei fachmännisch instand gesetzt worden. Bei dem Schaden habe es sich um einen kleineren Schaden von 2.500 bis 3.000 € gehandelt. Die linke Seite sei lackiert worden. Schrammen und kleinere Dellen seien beseitigt worden. Dies hat die Klägerin unter Beweis gestellt durch das Zeugnis ihres Ehemannes R. Sch. (Bd. I Bl. 67 d. A. oben).

(2.4.3) Der Zeuge R. Sch., von Beruf Metzgermeister (Bd. I Bl. 95 d. A.), hat vor dem Landgericht ausgesagt, er habe das Auto über einen Herrn K. gekauft. Von wem er es dann gekauft habe, möchte er jetzt nicht sagen. Das Fahrzeug sei damals ein Leasingrückläufer mit vielen Kilometern gewesen. Als Privatmann kriege man das Fahrzeug normalerweise nicht wegen der Gewährleistung. Es habe insgesamt zwei Schadensfälle gehabt. Bei dem anderen Schadensfall sei das Fahrzeug geparkt gewesen und habe einen Streifschaden auf der linken Seite erlitten. Den Schaden auf der linken Seite habe er damals in Eigenregie, d. h. mit Kollegen, repariert. Der Schadenbetrag sei etwa 5.000 € gewesen, und er habe etwa insgesamt 3.000 oder 4.000 € aufgewandt. Es habe etwa ein Vierteljahr gedauert (Bd. I Bl. 96 d. A.). Diese Aussage steht im Widerspruch zum schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, es habe sich um einen kleineren Schaden von 2.500 bis 3.000 € gehandelt, die linke Seite sei lackiert worden, und Schrammen und kleinere Dellen seien beseitigt worden. Die Beseitigung eines „kleineren Schadens“ dürfte schwerlich ein Vierteljahr in Anspruch genommen haben.

(2.4.4) Wenn auf der Grundlage der – nicht objektiv überprüfbaren – Angaben des Zeugen R. Sch. der Schadenbetrag aus dem früheren Schadensereignis bereits etwa 5.000 € gewesen sein sollte und die Klägerin nunmehr weitere circa 5.000 € Nettoreparaturkosten beansprucht, würde sich allein der Gesamtbetrag aus zwei Streifschäden auf 10.000 € und damit auf gut 75 v. H. des Wiederbeschaffungswertes laut Haftpflichtschadengutachten in Höhe von 13.250 € oder 62,5 v. H. des – durch nichts belegten – angeblichen Kaufpreises im Rahmen eines mündlichen Kaufvertrages in Höhe von 16.000 € belaufen.

dd) Die Berufung macht weiter geltend, die Klägerin und der Zeuge R. Sch. lebten in gesicherten und guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie hätten es nicht nötig, wegen eines angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse „relativ geringen“ Betrages von 6.000 bis 7.000 € sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen versuchten „Versicherungsbetruges“ auszusetzen (Bd. I Bl. 213 d. A.). Dieses Argument verfängt nicht.

(1) Die Klägerin hat allerdings im Schriftsatz vom 14.10.2014 dargelegt, das Fahrzeug der Klägerin sei vollkaskoversichert, sie fahre bereits seit circa 20 Jahren unfallfrei. Sie und ihr Ehemann lebten in gesicherten und geordneten Verhältnissen. Sie sei seit über 25 Jahren bei einer großen Einkaufsmarktkette beschäftigt und sei dort Marktleiterin und verfüge über ein entsprechendes Einkommen. Der Zeuge R. Sch. verfüge über Immobilienvermögen und entsprechende Einkünfte (Bd. I Bl. 67 d. A.). Der Zeuge R. Sch. sei selbst seit 2009 Eigentümer eines Audi A6, auf ihn seien auch noch ein Wohnmobil und ein Motorrad zugelassen (Bd. I Bl. 64 d. A. oben).

(2) Abgesehen davon, dass diese in das Zeugnis des Ehemannes gestellten Angaben nicht konkretisiert und objektiv belegt sind, sodass der Senat nicht zu beurteilen vermag, ob tatsächlich gesicherte und gute wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach solche Verhältnisse zwingend gegen eine Bereitschaft zur Unfallmanipulation sprechen würden. Überdies passt es nicht zu den behaupteten guten wirtschaftlichen Verhältnissen, dass der erst auf Vorhalt der Beklagten zu 2 eingeräumte Vorschaden an dem Audi A6 Avant laut Angaben des Zeugen R. Sch. nicht etwa in einer Fachwerkstatt, sondern in Eigenregie mit Kollegen repariert worden soll bei einem offenbar regulierten Schadenbetrag von etwa 5.000 €, einem angegebenen eigenen Aufwand von 3.000 oder 4.000 € und einer Reparaturdauer von etwa einem Vierteljahr (Bd. I Bl. 96 d. A.).

(3) Die von der Berufung weiter angeführte Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bei Unfallmanipulation wird von den Beteiligten typischerweise verdrängt oder hintangestellt, andernfalls würde es das Phänomen der Unfallmanipulation nicht geben. Im Übrigen ist das Risiko einer Strafverfolgung als eher gering anzusehen, da reine Sachschäden der hier interessierenden Größenordnung in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung heute weitgehend als standardisiertes Massengeschäft anzusehen sind und eine Aufdeckung oft erst Jahre nach der Regulierung auf Grund gehäufter Unregelmäßigkeiten und Verdachtsmomente stattfindet. Nach Aktenlage ist vorliegend trotz erheblicher Indizien für eine Manipulation nicht einmal eine Strafanzeige erfolgt.

ee) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Feststellung einer wahrheitswidrig abgestrittenen unfallunabhängigen Bekanntschaft der Beteiligten durch das Landgericht.

(1) Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann im Verfahren aufgedeckt, liegt darin ein besonders werthaltiges Manipulationsindiz (Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2074). Denn bei einem unfreiwilligen Schadensereignis wären die Beteiligten ohne Weiteres bereit, den Zufall des Unfallereignisses mit einer ihr bekannten Person von Anfang an offenzulegen (Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2074). Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, wenn beispielsweise über eine legendierte Befragung eine gute Bekanntschaft oder gar Freundschaft zwischen den beteiligten Personen nachgewiesen wird (Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2074).

(2) Das Landgericht hat es nach der Beweisaufnahme mit Recht als feststehende Tatsache angesehen, dass die Klägerin bzw. der Zeuge R. Sch. eine unfallunabhängige Bekanntschaft mit den Insassen des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs abstritten, obwohl diese bestand (Bd. I Bl. 177 d. A.).

(2.1) Die Berufung rügt, es stünden sich die Aussagen der Zeugen A. S. und R. Sch. gegenüber. Weshalb die Aussage des Zeugen R. Sch. unglaubwürdig – gemeint wohl: nicht glaubhaft – sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Aussage der Zeugin A. S. sei hingegen auch unter dem Licht zu sehen, dass eine von der Beklagten zu 2 beauftragte Detektei entsprechende Erfolge nachweisen müsse, um weitere Aufträge zu erhalten (Bd. I Bl. 211 d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg.

(2.2) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH NJW 2004, 1876). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557, 1558; 1999, 3481, 3482). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH NJW 1991, 1894, 1895; 1997, 2757, 2759). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht jedoch nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei z. B. den Äußerungen eines Zeugen eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung nicht entkräften (OLG München, Urt. v. 20.06.2012 – 17 U 1392/12, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 06.11.2014 – 4 U 189/13, juris Rn. 33).

(2.3) Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerfrei und überzeugend anzusehen.

(2.3.1) Der Zeuge R. Sch. hat bei der Vernehmung am 06.11.2014 auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2, der Zeuge sei im März diesen Jahres angerufen und danach gefragt worden, ob er Herr und Frau T. Sch. und Frau B. M. kenne, und er habe gesagt, sie seien „alle aus dem Ecken“, sie seien ihm bekannt, zunächst geantwortet, ein solches Gespräch habe es nicht gegeben. Von dieser apodiktischen Erklärung hat der Zeuge R. Sch. aber sogleich Abstand genommen, und er hat bekundet, er erinnere sich jetzt, dass ihn „ein Mädchen“ angerufen und gesagt habe, es sei ein Handy gefunden worden. Er sei aber nicht gefragt worden, ob er eine Frau T. Sch. kenne. Er habe noch gesagt, es müsse ja in dem Handy eine Nummer stehen, wem es gehöre. Sie – also die Anruferin – habe noch gesagt, der Speicher sei leer, seine Nummer sei aber dort gespeichert gewesen (Bd. I Bl. 96 d. A.). Bei der erneuten Vernehmung am 11.06.2015 hat der Zeuge R. Sch. seine Aussage weiter variiert. Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin A. S. hat er zunächst erklärt, er habe auf gar keinen Fall gesagt, das seien Freunde von ihm. Auf Nachfrage des Landgerichts hat er sodann ausgesagt, es sei richtig, dass er einen Herrn Walter T. Sch. aus Homburg kenne. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2, der Zeuge habe bei seiner ersten Aussage lediglich gesagt, er sei nicht gefragt worden, ob er eine Frau T. Sch. kenne, hat der Zeuge R. Sch. erklärt, das sei damals ein ganz lapidares Gespräch gewesen, das mit dem Herrn T. Sch. sei ihm jetzt auch erst eingefallen, weil das derselbe Name gewesen sei (Bd. I Bl. 167).

(2.3.2) Dieser mehrfach geänderten Aussage des Zeugen R. Sch. ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Im Übrigen fällt bei der Betrachtung dieser Zeugenaussage auf, dass es der Zeuge R. Sch. war, der erstmals in diesem Rechtsstreit die „Legende“ des Anrufs von Seiten der Detektei erwähnt hat, nämlich, dass ein Handy gefunden worden sei. Dieser Umstand war bis dahin von niemandem erwähnt worden. Im Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 24.10.2014 war lediglich behauptet worden, dass die Beteiligten sich untereinander kennen würden (Bd. I Bl. 83 d. A.). Auch im Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 war die „Legende“, unter welcher der Anruf beim Zeugen erfolgte, nicht erwähnt worden (Bd. I Bl. 96 d. A. Mitte). Dieses Wissen hat erst der Zeuge R. Sch. offenbart.

(2.3.3) Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin A. S. nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und überzeugend. Die Zeugin hat den Inhalt des von ihr auf den 27.03.2014 – knapp drei Wochen vor Eingang der Klage – datierten Anrufs unter Zuhilfenahme damals angefertigter Notizen wiedergegeben und dabei auch situationstypische Details wie die bestätigende Äußerung des Zeugen R. Sch., dass alle „bei ihnen aus der Ecke“ seien, mitgeteilt (Bd. I Bl. 166 d. A.). Bei der Würdigung dieser Aussage darf zwar nicht ausgeblendet werden, dass es sich bei der Zeugin um eine Mitarbeiterin einer von der Beklagten zu 2 beauftragten Detektei handelt und dass die Klägerin und die Beklagte zu 2 als Auftraggeberin gegenläufige Interessen verfolgen. Dies steht der Beurteilung der Aussage der Zeugin A. S. als glaubhaft vorliegend aber nicht entgegen, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zeugin den Gesprächsinhalt „vereinfacht“, „geglättet“ oder ergänzt hätte. Die Auffassung der Berufung, eine von einem Versicherer beauftragte Detektei wolle und müsse selbstverständlich entsprechende Erfolge nachweisen, um weitere Aufträge zu erhalten (Bd. I Bl. 211 d. A. unten), hat im Rahmen seriöser Tätigkeit und zumutbarer Anstrengungen sicherlich ihre Berechtigung. Es liegt aber auf der Hand, dass keine seriöse Detektei dem Auftraggeber unzutreffende Tatsachen berichten wird, um weitere Aufträge zu erhalten. Außerdem wird ein Versicherer wie die Beklagte zu 2 grundsätzlich an wahrheitsgemäßer Information interessiert sein, um ihr Regulierungsverhalten entsprechend ausrichten zu können. Dass dies im Streitfall anders gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

ff) Schließlich rügt die Berufung, soweit das Landgericht ausführe, die Klägerin habe versucht, einen Teilschaden abzurechnen, der nicht auf das behauptete Schadensereignis zurückgeführt werden könne, unterstelle das Gericht der Klägerin einen entsprechenden Vorsatz. Dieser sei in keiner Weise nachgewiesen. Die Klägerin lasse auch nicht explizit behaupten, bei den Kontaktspuren an der vorderen Felge handele es sich um einen Schaden aus dem streitgegenständlichen Ereignis. Vielmehr habe die Klägerin ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Bd. I Bl. 212 d. A.). Dieser Berufungsangriff hat keinen Erfolg.

(1) Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe versucht, einen (Teil-) Schaden abzurechnen, der nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht auf das behauptete Schadenereignis zurückgeführt werden könne. In dem von der Klägerin vorgelegten Haftpflichtschadengutachten würden die Schäden an der Felge als „Kontaktspuren“ bezeichnet, woraus zu entnehmen sei, dass diese bei dem hier streitgegenständlichen Ereignis entstanden sein sollten. Dies lasse die Klägerin auch explizit behaupten. Nach den sachverständigen Feststellungen im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung könne dies aber nicht der Fall gewesen sein, weil sich an der Felge keine charakteristisch bogenförmig verlaufenden Kratz- und Kontaktspuren befunden hätten, die zu erwarten gewesen wären, wenn der Audi A6 Avant, wie von der Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Entstehung der Schäden in Bewegung gewesen wäre. Stattdessen lege die Schadencharakteristik im Bereich der Rad-/Reifenkombination einen Anstoß auf ein gestaltfestes Hindernis dar, welches dem gegenständlichen Schadenereignis nicht zugeordnet werden könne. Demnach wäre das Vorgehen der Klägerin im Erfolgsfall auch geeignet gewesen, einen noch höheren Schaden als tatsächlich bei dem manipulierten Ereignis entstanden, ersetzt zu bekommen (Bd. I Bl. 178 d. A.).

(2) Diese Erwägungen des Landgerichts treffen in jeder Hinsicht zu.

(2.1) Insonderheit hat die Klägerin, anders als die Berufung dies darstellt, erstinstanzlich sehr wohl explizit behauptet, bei den Kontaktspuren an der vorderen Felge handele es sich um einen Schaden aus dem streitgegenständlichen Ereignis. Die Beklagte zu 2 hat in der Klageerwiderung eingewandt, das großflächige Schadenbild werde von dem (Privat-) Sachverständigen recht hoch kalkuliert, es sei allerdings nicht mit einem Eingriff in die Substanz des Fahrzeugs verbunden und lasse sich in Eigenregie für wenige 100 € instand setzen (Bd. I Bl. 54 d. A. oben). Ferner hat die Beklagte zu 2 die Unfallbedingtheit der Reparaturkosten bestritten (Bd. I Bl. 59 d. A.). Daraufhin hat die Klägerin in der Replik vorgetragen, der Schaden sei nicht für einen Betrag in Höhe von 100 € zu beheben. Eine von der Beklagtenseite offensichtlich zu Grunde gelegte Politur reiche dafür nicht aus. Dies zeige sich schon allein an der beschädigten Felge am Rad vorne rechts (Bd. I Bl. 66 d. A.). Da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Information grundsätzlich von der Mandantin bzw. dem Zeugen R. Sch. erhalten haben wird, ist der Klägerin diese unwahre Behauptung, die sich zweifellos auf die Unfallbedingtheit bezieht. zuzurechnen.

(2.2) Wie der Gerichtssachverständige E. in seinem Gutachten vom 10.03.2015 überzeugend ausgeführt hat, weist die Beschädigungszone an den Doppelspeichen der vorderen rechten Felge eine von einem Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite unterschiedliche Charakteristik auf. Die bei einem Streifschaden an einem angeblich in Bewegung befindlichen Fahrzeug zu erwartenden bogenförmig verlaufenden Kratz- und Kontaktspuren hätten sich gerade nicht aufgebaut. Stattdessen weist eine Speiche eine sehr starke punktförmige Materialbeschädigung auf, die überdies den weiteren Beschädigungszonen nicht zugeordnet werden kann (Bd. I Bl. 114 d. A., Lichtbilder Bd. I Bl. 121 f. d. A.).

(2.3) Entgegen der Auffassung der Berufung entlastet es die Klägerin nicht, dass sie auf dieser unzutreffenden Grundlage das Haftpflichtschadengutachten in Auftrag gegeben hat, weil die dortige Rubrik „Unfallhergang/Schadenumfang/Bemerkungen“ erkennbar nicht auf eigenen Untersuchungen des Sachverständigen B. zur Unfallursächlichkeit der ihm präsentierten Schäden, sondern auf Angaben der Klägerin als Antragstellerin beruhte (vgl. Bd. I Bl. 5 d. A.).

(2.4) Infolge dieser unzutreffenden Angaben sind deutlich überhöhte Reparaturkosten geltend gemacht worden. Aus dem Haftpflichtschadengutachten ergibt sich, dass die unzutreffend angegebene Beschädigungszone relativ hohe Ersatzteilkosten verursachen würde (Bd. I Bl. 10 d. A.), zu denen noch Arbeitskosten zu addieren wären. Rechnerisch wären die Reparaturkosten laut Haftpflichtschadengutachten in Höhe von 5.039,22 € netto (Bd. I Bl. 4 d. A.) auf 3.741,08 € netto (Bd. I Bl. 133 d. A.) zu korrigieren. Die Differenz von 1.298,14 € kann nicht mehr als Bagatellbetrag angesehen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.