In letzter Zeit scheint es in Bußgeldverfahren für Betroffene bzw. Verteidiger leicht zu sein, schon von der Verwaltungsbehörde die Rohmessdaten einer Geschwindigkeits- oder, wie hier, Rotlichtmessung zu erhalten, jedenfalls, solange nicht die Herausgabe der gesamten Messserie beantragt wird. Es sei denn, für das Verfahren sind bayerische Behörden und Gerichte zuständig, dann wird es schwierig. Hier meinte jedoch eine niedersächsische Bußgeldbehörde, die Falldatei des Betroffenen nur auf richterliche Anordnung herausgeben zu dürfen. Das AG Hannover bejaht in kurzen Worten einen Einsichtsanspruch und zwar, falls die Messdaten verschlüsselt sein sollten, in eine unverschlüsselte Datei. Noch erfreulicher für den Betroffenen war im Übrigen, dass nach dem ganzen Hin und Her um die digitale Messdatei mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist und das Verfahren eingestellt wurde (Beschluss vom 27.08.2016 – 242 OWi 345/16).

In der Bußgeldsache

gegen

Verteidigerin: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstr. 24, 66359 Bous

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat das Amtsgericht Hannover durch die Richterin am Amtsgericht … am 27.08.2016 beschlossen:

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 1.7.16 wird die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 23.06.2016 aufgehoben.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, den digitalen Falldatensatz, soweit er das Fahrzeug … des Betroffenen betrifft, hinsichtlich der Messung vom … Hannover … an den Betroffenen in unverschlüsselter Kopie herauszugeben.

Die Kosten dieser Entscheidung trägt die Staatskasse einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

Der Betroffene hat beantragt, den genannten Falldatensatz an ihn herauszugeben. Da die Falldaten Beweismittel sind, besteht hierauf ein Anspruch.

Dem Antrag war danach mit der Kostenfolge aus §§ 62 II 2 OWiG, 467 StPO stattzugeben.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.