Johann Jaritz, Wikimedia Commons

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Der Betroffene wurde auf einer Landstraße mit einer Geschwindigkeit abzüglich Toleranz von 97 km/h gemessen. Zuvor hatte er ein Schild passiert, durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war. Darunter war ein Zusatzschild angebracht, dass einen gegen einen Baum prallenden Pkw zeigt. Der Betroffene meinte, die Bedeutung dieses Schildes sei unklar; ein Verkehrsteilnehmer könne dies dahin verstehen, dass die Begrenzung nur im Falle eines Baumunfalls gelte. Laut OLG Oldenburg stellt das Zusatzschild jedoch ausschließlich einen Hinweis auf das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die Begrenzung dar. Auch andere Auslegungen seien theoretisch denkbar, etwa, dass ein Verkehrsteilnehmer nur mit 70 km/h gegen einen Baum stoßen dürfe und die Begrenzung nur gelte, wenn mitten auf der Straße Bäume stehen. Diese seien jedoch dem satirischen Bereich zuzuordnen und entsprächen nicht der Auslegung eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers. Dass das Zusatzschild nicht in der StVO vorgesehen ist, sei unschädlich, da die Gefahrenzeichen nicht abschließend geregelt seien (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 297/15).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 22.09.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu einer Geldbuße von 80,-€ verurteilt.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und zugleich mit diesem Antrag gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 OWiG vorsorglich die Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. In erster Linie macht er geltend, dass keine wirksame Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h existiert habe. Die geschwindigkeitsbegrenzende Anordnung auf 70 km/h sei mit einem Zusatzschild versehen, das einen vor einem Baum beschädigten Pkw zeige. Diese verkehrsregelnde Anordnung sei nicht mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar, weil der Verkehrsteilnehmer die Schilder auch so verstehen könne, dass die Geschwindigkeit nur dann auf 70 km/h zu reduzieren sei, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.

Zudem befinde sich dieses Zusatzschild nicht in der Aufzählung der StVO. Daneben macht er geltend, dass sich aus den Urteilsgründen keine ausreichende Begründung für die Identifizierung des Betroffenen als tatsächlichen Fahrer ergebe. Auch seien die objektiven Voraussetzungen für den Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h an der Vorfahrtsstelle nicht gegeben.

Die Einzelrichterin des Senats hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 10. 12. 2015 zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Sache gemäß § 8Oa Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 S 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h ist wirksam. Das einen Baumunfall darstellende Zusatzschild zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild begründet keinen Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109, 120 m.w.N.; BVerfGE 55, 144, 152; BVerfG, Beschl. v. 29. 04.2010, 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, zit. nach juris). Der Einzelne soll auf diese Weise von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfG, NJW 1978, 1423 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für Straf-, sondern auch für Bußgeldtatbestände (vgl BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671; OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.07.2010, Az. 2 SsRs 220/09).

Diesem Bestimmtheitsgebot ist hier genüge getan. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist ihrer Regelungsbefugnis nach § 45 StVO nachgekommen, indem sie durch Aufstellen eines Verbotszeichens (Zeichen 274 zur StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt hat. Diese als Allgemeinverfügung getroffene Anordnung ist wirksam und für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich angeordnet.

Das Zusatzschild “Baumunfall” hat dagegen keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein Gefahrzeichen im Sinne von § 40 StVO, welches davor mahnt, sich auf die angekündigte Gefahr, namentlich der Gefahr von Baumunfällen, einzustellen. Gleichermaßen bietet das Zusatzschild eine Erklärung für die vorgenommene Geschwindigkeitsbegrenzung, indem es für den Verkehrsteilnehmer offensichtlich werden lässt, dass aufgrund von (drohenden) Baumunfällen eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt ist. Das Zusatzschild hat dagegen weder für sich allein noch in Verbindung mit dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild einen eigenen Regelungsgehalt. Es unterscheidet sich insoweit von dem in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO vorgesehenen Zusatzschild “bei Nässe”. Bei einer solchen Schilderkombination wird durch die Formulierung “bei” hinreichend bestimmt deutlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur im Falle von Nässe gelten soll (BGHSt 27, 318). An einer solchen verbalen Verknüpfung beider Schilder fehlt es hier. Vielmehr enthält das Zusatzzeichen “Baumunfall” ausschließlich einen Hinweis darauf, dass an der entsprechenden Stelle Baumunfälle drohen und dient damit der Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung.

Diese Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung für andere Zusatzschilder zu Geschwindigkeitsbegrenzungen: So begründet auch das eine Schneeflocke abbildende Zusatzschild keine Einschränkung im Hinblick auf die daneben angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung (OLG Hamm, NVZ 2014, 534). Ebenso wenig entbindet das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ ein Elektrofahrzeug von der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung (OLG Stuttgart, NZV 1998, 422-423).

Theoretisch konstruierbar sind zwar auch anderweitige Auslegungen der Schilderkombination, so etwa, dass der Verkehrsteilnehmer nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 80 km/h mit einem Baum kollidieren dürfe oder dass das Geschwindigkeitsgebot nur dann gelten solle, wenn mitten auf der Straße Bäume stehen. Solche Auslegungen sind allerdings eher dem satirischen Bereich zuzuordnen. Sie mögen zwar geeignet sein, um humoristische Formate zu bedienen, stellen aber keine sinn- und zweckentsprechende Auslegung dar, die ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer tatsächlich vornehmen würde.

2. Dass das Zusatzschild „Baumunfall” nicht in der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 der StVO als allgemeines oder besonderes Gefahrenzeichen aufgeführt ist, ist unschädlich. Denn die in der StVO enthaltenen Gefahrenzeichen sind nicht abschließend, vielmehr können Zusatzzeichen beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten, soweit sie hinreichend bestimmt sind (OLG Köln, NZV 2014, 332; OLG Karlsruhe, DAR 1980, 127; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 39 Rdn. 31a). An der hinreichenden Bestimmtheit des einen Baumunfall darstellenden Zusatzschildes bestehen keine Zweifel, weil sich der Sinn der Abbildung für den Verkehrsteilnehmer auf einen Blick erschließt.

3. Ebenso ist unerheblich, ob – wie der Beschwerdeführer rügt – die Voraussetzungen für das Aufstellen des Zusatzzeichens an der Vorfahrtsstelle gegeben waren. Denn Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen dar und sind – abgesehen von Fällen der Nichtigkeit – selbst bei Unzulässigkeit oder sonstiger Rechtsfehlerhaftigkeit solange gültig und rechtsverbindlich, bis sie beseitigt werden (BGHSt 23, 86; OLG Köln, aaO).

4. Schließlich lassen die Ausführungen des Amtsgerichts zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer keine Rechtstehler erkennen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S 1 StPO.