Das OLG Rostock hat soeben eine Pressemitteilung zu dem “Rabauken-Jäger”-Verfahren (dortiges Az. 20 RR 66/16) verschickt. Es hat den Angeklagten freigesprochen. Der Beschluss ist noch nicht veröffentlicht; zur Sache enthält die Pressemitteilung jedoch schon deutliche Aussagen:

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock hat heute einen Lokalredakteur der Haffzeitung vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Der Redakteur hatte einen Jäger u.a. als „Rabauken-Jäger“ bezeichnet, nachdem dieser ein zuvor offensichtlich von einem anderen Autofahrer angefahrenes Reh mittels eines Seils an der Anhängerkupplung seines PKW über die B 109 geschleift hatte. Ein von einem nachfolgenden Autofahrer aufgenommenes Foto hatte bereits zuvor für Empörung in den sozialen Medien gesorgt. Dass der Jäger das Reh nicht etwa erlegt hatte, sondern mit seinem Verhalten lediglich der von dem Kadaver ausgehenden Gefahr für den Straßenverkehr begegnen wollte, stellte sich erst später heraus.

Aus Sicht des Strafsenats bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Begriff „Rabauken-Jäger“ in seiner konkreten Verwendung einen strafrechtlich relevanten herabsetzenden Charakter hat. Denn es sei zu bedenken, dass der Redakteur den Begriff des „Rabauken“, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Tadel für das ungestüme Verhalten junger Männer verwendet werde, in Bezug auf den als älteren Herren skizzierten Jäger aus Sicht des Lesers in eindeutig feuilletonistisch-ironisierender Weise benutzt habe. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei die Begriffswahl im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Jägers auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite strafrechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich müsse sich der Jäger auch heftige Kritik gefallen lassen, da er mit seinem Verhalten objektiv gegen die Grundsätze weidmännischen Verhaltens verstoßen habe. Der Redakteur habe sogar noch versucht, den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen, dies sei aber wegen dessen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht gelungen. Deshalb könne man ihm angesichts der Tatsache, dass die sozialen Medien über den Vorfall schon diskutierten, nicht vorhalten, mit seinem Bericht nicht bis zu einer vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe zugewartet zu haben. Insofern ginge das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor.

Quelle: OLG Rostock