Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass sich die Betroffene zuerst falsch eingeordnet hat, dann den Fahrtrichtungsanzeigers nicht benutzt und zuletzt noch eine rote Ampel überfahren hat. Das Amtsgericht meinte, es liege Tatmehrheit vor und setzte daher drei Geldbußen fest. Das wurde vom Kammergericht korrigiert, das hier tateinheitliche Verstöße sah. Aus den einzelnen Geldbußen nach dem Bußgeldkatalog (400 EUR wegen eines vorsätzlichen, qualifizierten Rotlichtsverstoßes und jeweils 10 EUR für beiden die anderen Verstöße) kam es zu einer einheitlichen Geldbuße in Höhe von 410 EUR. Dass sich aus den Urteilsgründen dennoch keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen ergaben, sei jedenfalls dann unschädlich, wenn – wie hier – der auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse hindeutende Beruf der Betroffenen mitgeteilt wird (KG, Beschluss vom 03.06.2016 – 3 Ws (B) 207/16).

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Januar 2016 wird mit der Maßgabe nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
a) dass die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen und Unterlassen des vorschriftsgemäßen Benutzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen zu einer Geldbuße in Höhe von 410 Euro verurteilt wird
und
b) dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein der Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.

2. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes sowie zwei weiterer Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße von 400,00 Euro und zwei weiteren Geldbußen von jeweils 10 Euro gemäß §§ 24 Abs. 1 StVG, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 4a BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 29, 35, 132.3 BKat) verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat nach §§ 25 (ergänzt: Abs. 1 Satz 1, 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG,  4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) angeordnet.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der sie die Sachrüge erhebt, ist im Wesentlichen aus den Gründen des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie hat lediglich – so auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Annahme des Amtsgerichts, die festgestellten Zuwiderhandlungen steht in Tatmehrheit zueinander, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr besteht Tateinheit mit der Folge, dass eine einheitliche Geldbuße festzusetzen war. Wegen der auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft insoweit ausreichenden Feststellungen des Amtsgerichts war der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Lage, selbst zu entscheiden.

a) Zwar besteht der Grundsatz, dass zwischen den auf einer Fahrt begangenen bußgeldbewehrten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung Tatmehrheit besteht. Dies erfährt jedoch dann eine Ausnahme und es liegt Tateinheit vor, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, in dem die einzelnen Verstöße aufgrund ihres unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhangs so eng miteinander verknüpft sind, das das gesamte Geschehen sich bei natürlicher Betrachtungsweise durch einen unbeteiligten Dritten (objektiv) als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (vgl. BGHSt 26, 284, 286; Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2011 – 3 Ws (B) 683/10, vom 7. April 1997 – 3 Ws (B) 54/97 – juris Rn. 5 und 26. November 2008 – 3 Ws (B) 267/08 -; OLG Düsseldorf VRS 100, 311 m.w.N.; OLG Zweibrücken VRS 105, 144, 145, m.w.N.; Gürtler in Göhler, OWiG 16. Aufl. vor § 19 Rn. 3, § 19 Rn. 2; Bohnert in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 19 Rn. 19 jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Verstöße auf Grund eines einheitlichen Entschlusses der Betroffenen, nach links auf die Straße Alt-Biesdorf in Richtung Blumberger Damm einzubiegen, von der Betroffenen in ununterbrochener Fahrt begangen.

b) Die Festsetzung einer einheitlichen Geldbuße richtet sich nach §§ 19 Abs. 1 und 2 OWiG, 3 Abs. 5 BKatV. Danach bestimmt sich bei mehreren Gesetzesverletzungen die Geldbuße nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht. Bei mehreren Verstößen ist der den höchsten Regelsatz ausweisende Tatbestand des Bußgeldkataloges maßgeblich und dieser ist angemessen zu erhöhen.

Vorliegend ist dies der vorsätzliche qualifizierte Rotlichtverstoß. Nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 4a BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3. BKat ist bei einem unbelasteten Ersttäter (Senat, Beschluss vom 27. November 2015 – 3 Ws (B) 510/15 -) – wie hier – von einer Geldbuße von 400 Euro auszugehen. Diese Geldbuße ist wegen der beiden weiteren Zuwiderhandlungen, die jeweils einen Regelsatz von 10 Euro ausweisen, angemessen auf 410 Euro zu erhöhen.

c) Diese Geldbuße liegt über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro, so dass nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten müssen. Dass diese fehlen, ist vorliegend jedoch unschädlich. Denn von diesen Feststellungen als Bemessungskriterium kann dann abgesehen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und eine Geldbuße festgesetzt wird, die dem Regelsatz entspricht (Senat, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 Ws (B) 39/15 -, juris). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – die Regelbuße von 200 Euro wegen der vorsätzlichen Begehungsweise entsprechend der Bestimmung des Bußgeldkataloges (§ 3 Abs. 4a BKatV) verdoppelt wird (Senat, Beschluss vom 27. November 2015, 3 Ws (B) 510/15 – ) und den Urteilsgründen der soziale Status der Betroffenen – hier der Beruf – zu entnehmen ist (Senat, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 Ws (B) 39/15, juris) Die Betroffene arbeitet als Verkäuferin. Danach können ihre finanziellen Verhältnisse als durchschnittlich betrachtet werden.

d) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Bestimmung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG wegen fehlender ausreichender Leistungsfähigkeit der Betroffenen enthält das Urteil nicht.

2. Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat nach §§ 25 Abs. 1 StVG, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Abschnitt I lfd. 132.3. BKat. festgestellt und das Regelfahrverbot verhängt. Anhaltspunkte für ein Absehen von dem nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbot sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

3. Die Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG hat das Amtsgericht jedoch zu Unrecht versagt. Die Voraussetzungen für die Anordnung liegen nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen vor. Die Betroffene ist unbelastete Ersttäterin.

Wegen dieses Fehlers des Amtsgerichts bedarf es ebenfalls nicht der Zurückverweisung des Verfahrens, weil die Voraussetzungen für die Wirksamkeitsbestimmung nach den Urteilsgründen feststehen. Der Senat hat daher gem. § 79 Abs. 6 OWiG die im Tenor auszusprechende Wirksamkeitsbestimmung selbst vorgenommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Betroffene einen (minimalen) Teilerfolg erzielt, dies nötigt aber nicht zu einer Kostenentscheidung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO, da aufgrund der Rechtsmittelschrift feststeht, dass die Betroffene ihr Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten so ausgefallen wäre, wie die des Rechtsbeschwerdegerichtes.