Der heute eingestellte Beschluss des OLG Frankfurt verhält sich auch zur Lebensakte: Soll Einsicht in eine solche Lebensakte gewährt werden, müsse jedenfalls im Rahmen eines Beweisantrages in der Hauptverhandlung vorgetragen werden, wo diese sich und was sich in ihr befinden soll, kurz gesagt also, was eine Lebensakte überhaupt ist, damit das Gericht prüfen kann, ob die Akte für das Verfahren relevant ist. In Hessen würden solche Akten nicht geführt und es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung dazu. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG finde nur auf ungeeichte, konformitätsbewertete Messgeräte nach dem neuen Eichrecht Anwendung – das hat allerdings das OLG Naumburg wohl anders gesehen. Das OLG Jena habe in seinem (laut OLG Frankfurt teilweise “nicht nachvollziehbaren”) Beschluss zur Einsicht in die Lebensakte die Existenz einer solchen einfach vorausgesetzt, was jedoch nur den dort entschiedenen Einzelfall betreffe und keine weitere Bedeutung für die Klärung des Problems habe. Im Übrigen könnten sich durch den Inhalt einer Lebensakte ohnehin keine Zweifel an Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ergeben, da bei einer etwaigen Reparatur die Eichsiegel gebrochen würden und daher eine Neueichung erfolge, wodurch erneut die Messrichtigkeit und -beständigkeit des Geräts bestätigt sei; auch diese Annahme weicht womöglich von denen des OLG Naumburg ab, das ausgeführt hat, dass allein die Tatsache der Unversehrtheit der Eichsiegel während der Messung eine Prüfung auf nach der Eichung durchgeführte Reparaturen nicht entbehrlich macht. Zusammengefasst bedeutet die Entscheidung sowohl für die Lebensakte als auch die Messreihe kein eindeutiges “Nein”, doch der Verteidiger muss ggf. genauer dazu vortragen, in was und warum er Einsicht haben möchte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16, Volltext siehe hier).