Quelle: Wiki-text, Wikimedia Commons

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Die Antragsgegnerin hat wegen Verfehlungen (u. a. Geschwindigkeitsverstöße) des Antragstellers, eines Fahrlehres, diesen aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung als Fahrlehrer beizubringen und nach dem Verstreichen dieser Frist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrlehrerlaubnis widerrufen. Auf seinen Antrag hin hat das VG die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt. Das eingeholte und im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten, dass dem Antragsteller die geistige bzw. charakterliche Eignung eines Fahrlehrers abspricht und ihn als unzuverlässig im Sinne des Fahrlehrergesetzes ansieht, war nach dem VG nicht verwertbar, da es teilweise auf falsche bzw. nicht festgestellte Tatsachen gestützt sei. Die Beschwerde der Behörde hatte beim OVG Lüneburg keinen Erfolg. Die Vorlage eines Gutachtens könne nach dem Fahrlehrergesetz zur Klärung von Zweifeln an der geistigen oder körperlichen Eignung verlangt werden. Die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers müsse hingegen die zuständige Behörde selbst beurteilen (Beschluss vom 14.09.2016 – 7 ME 76/16).

Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass es von vornherein unzulässig sein dürfte, den Fahrlehrer zur Klärung von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Das Fahrlehrergesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwischen der geistigen, körperlichen und fachlichen Eignung sowie der Zuverlässigkeit des Fahrlehrers. Die geistige Eignung ist dann gegeben, wenn keine fahreignungsrelevanten geistigen/psychischen Krankheiten bestehen (Dauer, Fahrlehrerrecht, a. a. O., § 2 FahrlG Anm. 6; zur körperlichen Eignung dort unter Anm. 7). Nach § 33 Abs. 3 FahrlG kann die Erlaubnisbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers begründen. Bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers ist diese Anordnungsmöglichkeit nicht gegeben, vielmehr obliegt es allein der Behörde, die Zuverlässigkeit des Betroffenen prognostisch zu beurteilen. Insoweit besteht kein Unterschied zu vergleichbaren Bestimmungen, bei denen die Zuverlässigkeit des Betroffenen ebenfalls der Beurteilung durch die Behörde unterliegt (vgl. nur §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 LuftVG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren angemerkt hat, die Begriffe der geistigen Eignung und der Zuverlässigkeit würden sich teilweise überlagern (so auch Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 9. Aufl., § 33 Anm. 20), kann die Richtigkeit dieses Begriffsverständnisses dahinstehen. Denn eine mit dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 FahrlG nicht vereinbare Handhabung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei Bedenken allein gegen die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers zu verlangen, kann damit nicht gerechtfertigt werden. Woraus sich (auch) Zweifel an der geistigen Eignung des Antragstellers ergeben haben sollten, ist hier nicht zu erkennen. Die geistige Eignung des Antragstellers wurde zwar in der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2016 in Frage gestellt. Tatsächlich wurde aber Bezug genommen auf Auffälligkeiten, die dessen Zuverlässigkeit betreffen.