Was folgt für ein Bußgeldverfahren eigentlich daraus, dass eine Ordnungsbehörde mit einem Privatdienstleister, von dem sie das Messgerät mietet, die Zahlung eines Geldbetrages pro verwertbarer Messung vereinbart hat? Nach Ansicht des AG Neunkirchen kann es dann naheliegen, dass das Unternehmen bei der Messauswertung versucht, auch unverwertbare Messungen verwertbar zu machen, besonders wenn die Behördenmitarbeiter dies mangels Sachkunde nicht bemerken. In diesem Verfahren des AG Zeitz erfolgte die Auswertung der Messungen jedoch allein durch die Stadt, so dass das AG keinen Grund sah, ein Beweisverwertungsverbot o. ä. in Erwägung zu ziehen. Dennoch hatte es wohl den Verdacht, dass hier “Abzocke” betrieben werden könnte. Es dürfte sich übrigens um die gleiche Zusammenarbeit handeln, die im vergangenen Jahr ebenfalls beim AG Zeitz und danach beim OLG Naumburg zu Unbehagen führte, da Lebensakten nicht ordnungsgemäß geführt wurden (AG Zeitz, Urteil vom 11.08.2016, Az. 13 OWi 737 Js 202177/16).

Soweit die Verteidigung die Beiziehung des Vertrags zwischen der Firma G. R. GmbH und der Stadt Z. über die Umfang und die Beteiligung an Geschwindigkeitsmessungen dieser Privatfirma in der Stadt Z. (und Einsichtnahme) beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme bedurfte es dieser Unterlagen nicht.

Zwar geht die Verteidigung zutreffend davon aus, dass die Beauftragung einer privaten Firma mit der Auswertung von Messergebnissen unzulässig ist, was nach OLG Naumburg, Beschluss vom 07.Mai 2012 -2 Ss (Bz) 15/12-, juris, ggf. zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Es hat indes keinerlei konkretes Anzeichen dafür gegeben, dass im vorliegenden Fall Messergebnisse von einer privaten Firma ausgewertet worden wären. Spätestens mit der verlesenen Aussage der Zeugin S. steht sogar fest, dass im vorliegenden Fall Messergebnisse nicht von einer privaten Firma ausgewertet worden sind. Die Zeugin hat ausgesagt: “Die Bilder bleiben bei der Stadt. Im Auto werden sie beim Runterladen gelöscht. Die Auswertung findet zunächst bei der Stadt statt. Frau B. wertet sie mit einem Programm aus. Sachen mit einem Bußgeld bis 35,- € bleiben bei der Stadt. Die anderen gehen an die Bußgeldstelle.” Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Fa. G. R. GmbH mit der Auswertung der Ergebnisse der Messungen mit den von ihr an die Stadt Z. vermieteten Messanlagen nichts zu tun hat,

Auf sonstige Punkte des Vertrags kommt es auch nicht an. Zwar mag man grundsätzliches Unbehagen an der Gewinnbeteiligung privater Firmen an der hoheitlichen Sanktionierung von Verkehrsverstößen haben, zumal diese den Verdacht nähren könnte, es gehe vorrangig um das, was landläufig “Abzocke” genannt wird, und weniger um die Verkehrssicherheit. Rechtsfolgen aus einem solchen Unbehagen hat indes –soweit ersichtlich- kein Gericht hergeleitet, und auch das AG sieht dafür keine Veranlassung.