Gelegentlich wird vor Gericht vergessen, dem Angeklagten bzw. Betroffenen Gelegenheit zum letzten Wort zu erteilen, wie diese Entscheidung zeigt. Das Recht auf das letzte Wort gilt natürlich auch in Bußgeldverfahren. Eine wichtige Aussage in dem Beschluss ist zunächst, dass ein Urteil regelmäßig auf der Verletzung des § 258 StPO (ggf. i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG), obwohl nicht im Katalog des § 338 StPO genannt, beruhen wird; jedenfalls dann, wenn – wie hier – der jeweilige Vorwurf in der Verhandlung bestritten wurde. Von Bedeutung für die Zulassungsrechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) bei geringen Geldbußen ist außerdem der Hinweis, dass die Verletzung des Rechts auf das letzte Wort zugleich das rechtliche Gehör verletzt, wobei dann erforderlich sein dürfte, dass angegeben wird, was der Betroffene bei ordnungsgemäßer Erteilung des letzten Wortes erklärt hätte (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2016 – 2 Ws 173/16)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 18. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts eine Geldbuße von 100,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel dringt mit der Rüge der Verletzung des Rechts des letzten Wortes durch, auf die Sachrüge kommt es daher nicht an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat ausgeführt:

“Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, denn sie genügt den sich aus §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden formellen Darstellungsanforderungen.

Die Verfahrensrüge ist auch begründet, denn ausweislich der – mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen – Sitzungsniederschrift hat der Betroffene nach dem die Beweisaufnahme um 10.52 geschlossen wurde nicht das letzte Wort erhalten. Vielmehr wurde sogleich das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe um 10.54 Uhr verkündet (vgl. auch Bl. 63 d. A.). Eine Verletzung des § 258 StPO begründet zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 258 Rn. 32). Zwar ist die Verletzung von § 258 kein absoluter Revisionsgrund, das Beruhen des Urteils bei einem solchen Verstoß kann jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., 2016, § 258 Rn. 34 m. w. N.). Das Beruhen kann hier nicht ausgeschlossen werden, weil der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf im Ergebnis bestritten hat und es daher jedenfalls möglich erscheint, dass er zum Schuldvorwurf erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte.”

Dem tritt der Senat bei.