Der Angeklagte hatte zwei gebrauchte Saab 9000 CS – Erstzulassung jeweils 1993 – gekauft und auf einen Lagerplatz transportieren lassen, um sie dort zu restaurieren. Beide Fahrzeuge waren mit verschiedenen Betriebsflüssigkeiten befüllt und auf einer asphaltierten Einfahrt unmittelbar neben einer Rasenfläche bzw. auf einem ehemaligen Gleisbett abgestellt. Die Fahrzeuge waren an verschiedenen Stellen beschädigt, durchrostet und teilweise mit Moos und Schimmel befallen. Das OLG Naumburg hat die Fahrzeuge nicht als Abfall eingestuft und den Angeklagten freigesprochen: Der Angeklagte habe keinen Entledigungswillen gehabt, daher liege kein sog. subjektiver Abfall vor. Die festgestellten Beschädigungen könnten von dem Angeklagten repariert werden; dessen Sammelleidenschaft sowie der eigens erfolgte Ankauf und Lagerung sowie das Vorhalten von Ersatzteilen seien für seinen Reparaturwillen starke Indizien. Dass der Wiederherstellungsaufwand den Wiederbeschaffungswert überschreitet, sei bei einem Oldtimer ebenfalls kein entgegenstehender Hinweis. Auch eine konkrete Gefahr für die Umwelt durch die Möglichkeit des Austretens von Betriebsflüssigkeiten habe nicht bestanden. (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.06.2016 – 2 Rv 45/16).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 04. Februar 2016 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Haldensleben hatte den Angeklagten mit Urteil vom 05. Oktober 2015 wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Magdeburg das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben im Schuld- und Strafausspruch teilweise aufgehoben und ihn wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50,00 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

II.

Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg, der Angeklagte ist freizusprechen.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 30. Mai 2011 einen Saab 9000 CS 2.0 zum Kaufpreis von 223,22 € und im Spätsommer 2013 einen Saab 9000 CS 2.3 gekauft und beide Fahrzeuge durch den Kfz-Meister B. zu dessen Lagerplatz in O. transportieren lassen. Er beabsichtigte, die Fahrzeuge zu restaurieren. In dem von ihm von B. angemieteten Garagenkomplex hatte er Materialien für den Einbau in die Fahrzeuge gelagert.

Der Saab 9000 CS 2.0 war am 06. April 1993 erstmals zugelassen worden. Seit dem 06. Mai 2011 war das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Der Angeklagte hatte es am 18. Februar 2014 auf der asphaltierten Einfahrt unmittelbar zu einer angrenzenden Rasenfläche abgestellt. Der Wagen hatte Motoröl und Bremsflüssigkeit in maximaler Befüllung. Er war mit Moos und Schimmel befallen und zeigte Durchrostungserscheinungen.

Der am 27. Oktober 1993 erstmals zugelassene Saab 9000 CS 2.3 war seit dem 25. Juli 2011 außer Betrieb. Diesen stellte der Angeklagte bis zum 18. Februar 2014 auf einem 2,50 m breiten ehemaligen Gleisbett mit einer Schottertiefe von 60 cm ab. Im Motor waren noch 4 l Motoröl, 2,1 l Getriebeöl, 0,2 l Bremsflüssigkeit und 8 l Kühlflüssigkeit vorhanden. Die Rückleuchte rechts war innen gebrochen, die Frontscheibe verkratzt, der Innenraum verschimmelt und feucht. Das Dach, die Motorhaube, die Heckklappe und die Tür hinten links wiesen Kratzer auf, der Scheinwerfer rechts war feucht, die Blinkleuchte links gebrochen. Die Bremse war festgerostet, die Seitenwand rechts ebenfalls im unteren Bereich angerostet und die Reifen des Fahrzeuges waren porös. Das Landgericht hat festgestellt, dass von dem Saab CS 2.3 keine direkte Gefahr für die Umwelt ausging.

Das Landgericht hat den Saab 9000 CS 2.3 mit der Begründung als Abfall i.S.v. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB eingestuft, dass die Kosten für eine mögliche Instandsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Hinsichtlich des Saab 9000 CS 2.0 Fahrzeugs hat es die Abfalleigenschaft aus dessen Zustand und dem Umstand gefolgert, dass es nur mit größtem Aufwand zulassungsfähig hätte gemacht werden können. Die Gefahr für die Umwelt hat das Landgericht darin gesehen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge ohne Sicherungsmaßnahmen abgestellt hatte, sodass immer die Möglichkeit bestanden habe, dass die Aggregatsflüssigkeiten ausliefen.

Damit hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht, beide Fahrzeuge stellten keinen Abfall i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB dar. Der strafrechtliche Abfallbegriff erfasst Stoffe, deren sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff, „gewillkürter Abfall“, vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1991, Az.: 5 StR 444/90, – juris) sowie Stoffe, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist (sog. objektiver Abfallbegriff, „Zwangsabfall“, vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990, Az.: 4 StR 24/90, – juris).

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte die Fahrzeuge restaurieren, so dass sie in Ermangelung eines Entledigungswillens keinen subjektiven Abfall darstellten. Sie waren auch kein Zwangsabfall im Sinne des § 326 StGB.

Inwieweit Autowracks dem Begriff des Abfalls i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 1989, Az.: 2 Ss 61/89; OLG Braunschweig, Urteil vom 06. Dezember 1993, Az.: Ss 71/93; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, Az.: 3 Ss 8/97, – juris; andererseits BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, – juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. November 1995, Az.: 3 Ss 144/95, – juris). Vorauszusetzen ist jedenfalls wie bei jeder Form von Zwangsabfall, dass die Fahrzeuge ohne Gebrauchswert sind und der Umgang mit ihnen umweltgefährdend ist.

Gemessen an diesen Anforderungen stellen die Saab – Fahrzeuge keinen Abfall dar. Beide waren noch als Ganzes erhalten und sollten repariert werden. Damit ist ihr ursprünglicher Verwendungszweck subjektiv nicht entfallen. Er ist aber auch nicht objektiv dadurch entfallen, dass die Fahrzeuge in ihrem Zustand zum Feststellungszeitpunkt nicht fahrbereit waren und nicht alsbald mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden konnten (so BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, – juris). Denn allein aus dem Umstand, dass der wirtschaftliche Aufwand zur vollständigen Wiederherstellung des Saab 9000 CS 2.3 dessen Wiederbeschaffungswert überschreitet, kann bei sogenannten Oldtimerfahrzeugen ein fehlender Gebrauchswert entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht gefolgert werden. Bei solchen Fahrzeugen muss der Gedanke der Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung prinzipiell in den Hintergrund treten, weil deren Wirtschaftswert unabhängig vom tatsächlichen Gebrauchswert ist und in der Regel ein Vielfaches des Nutzwertes des Fahrzeugs ausmacht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, aaO). Die Einstufung als Oldtimer hängt auch nicht davon ab, ob die Restaurierung des Fahrzeugs kurzfristig möglich bzw. beabsichtigt ist oder nicht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, aaO).

Darüber hinaus stellten beide Fahrzeuge – entsprechend der dogmatischen Einordnung des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 1994, Az.: 2 StR 604/93, – juris) -, nach den Feststellungen des Landgerichts keine real bestehende, nicht nur theoretische Gefahr für die Umwelt in dem Sinne dar, dass das unkontrollierte Austreten der darin enthaltenen Betriebsflüssigkeiten und deren Eignung, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern zu befürchten war.

Hinsichtlich des konkreten Zustandes der Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen beider Fahrzeuge hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, allerdings festgestellt, dass der Saab 9000 CS auf einer asphaltierten Einfahrt abgestellt war, so dass, wenn Betriebsflüssigkeiten ausgetreten wären, damit keine unmittelbare Gefahr für das Erdreich oder das Grundwasser bestand. Hinsichtlich des Saab 9000 CS 2.3. hat das Landgericht sogar ausdrücklich festgestellt, dass von ihm keine direkte Umweltgefährdung ausging. Für beide Fahrzeuge erscheint damit die Gefahr einer Umweltgefährdung durch Auslaufen der Betriebsflüssigkeiten als rein theoretische Möglichkeit.

Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen und den Angeklagten selbst freigesprochen, weil auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung noch Aufschlüsse des Inhalts zu erbringen vermag, dass die Fahrzeuge doch als Autowracks einzustufen und deren Ablagerung umweltgefährdend war.

Die festgestellten kleineren Bruch- und Kratzschäden, Dellen im Blech oder der feuchte Innenraum sind ebenso wie „Durchrostungserscheinungen“ einer Reparatur zugänglich. Dagegen sind die Sammelleidenschaft des Angeklagten für Pkws des Typs Saab 9000, der eigens erfolgte Ankauf der Fahrzeuge und fachgerechte Transport zum Lagerplatz sowie das Vorhalten von Ersatzteilen für die Fahrzeuge in eigens vom Angeklagten angemieteten Garagen so starke Indizien dafür, dass er die Fahrzeuge als Oldtimer restaurieren wollte, dass diese auch durch etwaige weitere Feststellungen zum äußeren Zustand der Fahrzeuge nicht zu der Schlussfolgerung führen können, die Fahrzeuge hätten keinen Gebrauchswert mehr.

Ergänzende Feststellungen zur Umweltgefährdung der Lagerung der Fahrzeuge sind aus Sicht des Senats ebenfalls nicht möglich. Diese würden im diametralen Gegensatz zu den bisherigen Feststellungen des Landgerichts stehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.