ORLEN Deutschland GmbH, Wikimedia Commons

ORLEN Deutschland GmbH, Wikimedia Commons

Als die Beklagte zu 2 im Begriff war, mit ihrem Fahrzeug ein Tankstellengelände zu verlassen, wurde durch ihren Pkw der Kläger, der zu Fuß zwischen den Tankstelleninseln auf dem Weg zur Kasse war und die Fahrbahn der Beklagten zu 2 querte, verletzt. Das OLG Naumburg wendet auf das Tankstellengelände die StVO-Vorschriften an. Der Kläger habe gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen, da er beim Betreten der Fahrbahn nicht ausreichend auf Fahrzeuge geachtet habe und durch ein Stehenbleiben den Unfall hätte verhindern können. Andererseits habe die Beklagte zu 2 bei aufmerksamer Fahrweise den vor ihrem Fahrzeug laufenden Kläger leicht erkennen können. Daher gelangt das Gericht zu einer hälftigen Haftungsquote (OLG Naumburg, Urteil vom 25.02.2016 – 1 U 99/15).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise aufgehoben.

Die Klage ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteils des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagten haben dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50% als Gesamtschuldner die Hälfte jeden weiteren Schadens aus der sich zwischen 12.00 und 13.00 Uhr des 8. Februar 2013 auf dem Gelände der K.-Tankstelle, A., in D.-M. ereigneten Kollision des PKW Renault, amtliches Kennzeichen …, mit dem Kläger zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur Entscheidung über die Beträge des Schmerzensgeldes und des materiellen Schadensersatzanspruches an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 172.583,05 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein in Polen ansässiger Unternehmer, nimmt die Beklagten wegen eines am 8. Februar 2013 um die Mittagszeit stattgefundenen Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Im Bereich einer Tankstelle kollidierte die Beklagte zu 2. mit ihrem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem sich zwischen den Tankstelleninseln zu Fuß auf dem Weg zur Kasse befindenden Kläger. Hierbei wurde der Kläger im Bereich des linken Fußgelenks erheblich verletzt. Die Einzelheiten der Verletzung und die sich daraus ergebenden weiteren Folgen sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, den Unfall habe allein die Beklagte zu 2. verursacht. Sie sei unaufmerksam gewesen und habe den Kläger nicht bemerkt. Wie sich aus der Epikrise des Städtischen Klinikums D. ergäbe (K2 – I/9-10), habe der Kläger verletzungsbedingt operiert werden müssen. Nach wie vor sei er nicht arbeitsfähig, da die Beweglichkeit des linken Fußgelenkes bisher nicht habe wiederhergestellt werden können. Eine aufgetretene Thrombose habe dazu geführt, dass es während einer zweiten Operation nicht zur vollständigen Entfernung der Kirschnerdrähte gekommen sei. Die gesundheitliche Prognose des Klägers sei ungewiss. Es müsse mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechnet werden. Jedenfalls habe der Kläger seine selbstständige Tätigkeit nicht wie geplant fortsetzen können, so dass seinem Gewerbebetrieb Gewinn entgangen sei und entgehe. Außerdem habe der Kläger diverse Ausgaben gehabt und Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR.

Die Beklagten haben sich auf die Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 2. berufen. Alleinige Unfallursache sei die Unaufmerksamkeit des Klägers, wohingegen die Beklagte zu 2. angesichts der für sie freien Fahrbahn habe anfahren dürfen. Als sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2. ca. 1 m in Bewegung gesetzt habe, sei der Kläger von links gegen das Auto gelaufen.

Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2. persönlich angehört, den Zeugen Uwe R. vernommen und ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur (FH) F. W. eingeholt.

Mit Urteil vom 26. Juni 2015, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin im Wesentlichen ausgeführt:

Im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen W., sei der Unfall für die Beklagte zu 2. unabwendbar gewesen. Beim Anfahren habe die Beklagte zu 2. den Kläger nicht wahrnehmen können. Nach dem Erkennen des Klägers habe der Fahrerin nur noch 1 s zur Verfügung gestanden, um den Unfall zu vermeiden. Dies sei jedoch der Zeitraum der klassischen Schrecksekunde bis zum Bremsen, so dass die Beklagte zu 2. objektiv nichts mehr habe tun können. Der Unfall sei mit ihrem Bremsen zusammengefallen. Im Gegensatz dazu habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug der Beklagten zu sehen. Wäre er danach stehen geblieben, hätte er den Unfall vermieden. Der Unfall beruhe also auf der Unaufmerksamkeit des Klägers. Der Kläger habe den Fahrzeugverkehr zwischen den Inseln der Tankstelle beachten müssen. Selbst wenn die Beklagte zu 2. angesichts der hohen Frequentierung der Tankstelle gehalten gewesen wäre, nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren, ergäbe sich, so der Sachverständige in Ergänzung seines Gutachtens, keine andere Vermeidbarkeitsbetrachtung. Die Beklagte zu 2. sei bereits langsam angefahren. Das habe sie zum Verlassen der Tankstelle gedurft.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Unter Vorlage eines Gutachtens der Sachverständigen S. + B. vom 25. September 2015 hält er das Gutachten des Gerichtssachverständigen für fehlerhaft. Entgegen der Aussage des Zeugen R. habe der Sachverständige W. den Weg des Klägers nicht an der Zapfsäule, sondern erst eine knappe Autobreite von dort entfernt beginnen lassen. Zudem habe sich der Kläger seit dem Losgehen im Blickfeld der Beklagten zu 2. befunden. Ausgehend davon habe die Bewertung der Vermeidbarkeit zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Denn der Sachverständige W. lasse die Entschlusszeit der Beklagten zu 2. bis zum Anfahren unberücksichtigt. Dies habe auch das Landgericht nicht bemerkt.

Richtig betrachtet sei der Unfall für die Beklagte zu 2. problemlos zu vermeiden gewesen. Der Kläger habe von ihr während einer Dauer von rund 3,8 Sekunden wahrgenommen werden können. Wie sich aus dem Kurzfilm der Privatsachverständigen nachvollziehen lasse, habe es sich um eine alltägliche Situation gehandelt, in der die Beklagte zu 2. ohne weiteres in der Lage habe sein müssen, Ihr Fahrzeug zu bremsen. Im Unterschied zum Gutachten des Sachverständigen W. sei die Entschlusszeit zum Anfahren von 1 s dem der Beklagten zu 2. zur Verfügung gestandenen Zeitraum hinzuzurechnen. Die Beklagte zu 2. habe erst in dem Moment und damit zu spät reagiert, als sie erkannt habe, dass ihr der Kläger vor das Fahrzeug treten werde.

Danach sei auf Seiten der Beklagten nicht nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, sondern auch ein Verstoß der Beklagten zu 2. gegen §§ 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 S. 2 StVO. In einer Tankstelle müsse der Kraftfahrzeugführer mit besonderer Aufmerksamkeit auf querende Fußgänger achten. Dies bedeute, es dürfe nur Schrittgeschwindigkeit bei ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Ein Mitverschulden des Klägers komme dagegen nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 StVO sei nicht anzuwenden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26. Juni 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, welches 15.000 EUR nicht unterschreiten sollte,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 583,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und weitere 798,85 EUR zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 137.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 8. Februar 2013 auf dem Gelände der K.-Tankstelle in D.-M., A., zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Dessau-Roßlau.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und meinen, der Kläger sei mit dem jetzt vorgelegten Gutachten und seinem Vorbringen dazu nicht mehr zu hören.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) W. zur Erläuterung seines Gutachtens geladen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 8. Februar 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das Rechtsmittel führt in Ansehung einer hälftigen Haftung der Beklagten zum Zwischenurteil über den Grund des Leistungsbegehrens, zu einem Teilurteil über den Feststellungsantrag und, nachdem das Landgericht die Klage wegen der nach Grund und Betrag streitigen Zahlungsansprüche abgewiesen hat, auf Antrag des Klägers zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung (§§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; 525 Satz 1; 304 Abs. 1; 301 Abs. 1; 256 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO. Die vollständige Abweisung der Klage lässt sich mit den nach § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen nicht rechtfertigen. Vielmehr sind die Beklagten nach den vom Senat erneut getroffenen Feststellungen wegen seiner beim Betrieb des haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs erlittenen Körper- bzw. Gesundheitsverletzung dem Kläger als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 7 Abs. 1; 11 StVG; §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; 252; 253 BGB und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 u. 4 VVG, § 1 PflVG). Das Urteil erweist sich im Ergebnis nur insoweit als zutreffend, als an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden des Klägers mitwirkte, das den Ersatzanspruch auf die Hälfte reduziert bzw. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd zu berücksichtigen ist (§ 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB).

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts folgen aus Art. 4 Abs. 1; 62 Abs. 1; 63 Abs. 1 EuGVVO und Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO.

2. Das Urteil des Landgerichts offenbart Rechtsfehler, die gemeinsam mit dem vom Kläger im zweiten Rechtszug beigebrachten und nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassenden Gutachten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen erster Instanz begründen und deshalb erneute Feststellung des Senats gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

a) Mit Blick auf die Beklagte zu 1. hat der Kläger seinen Anspruch bereits vor dem Landgericht auf § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 u. 4 VVG und § 1 HPflG) gestützt. In der mündlichen Verhandlung des Senats stellte sich zudem die Haltereigenschaft der Beklagten zu 2. heraus, sodass für sie nichts anderes gilt und es auf § 18 Abs. 1 StVG nicht mehr ankommt. Höhere Gewalt (vgl. § 17 Abs. 2 StVG) liegt fern.

Auf den Ausschluss ihrer Haftung wegen eines unabwendbaren Ereignisses können sich die Beklagten nicht berufen. Sie haften dem Kläger grundsätzlich uneingeschränkt für die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges (BGH NJW 2014, 217). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts übersieht den Regelungsgegenstand des § 17 Abs. 3 StVG. Betroffen ist nur die Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge, während hier ein Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger zu beurteilen ist.

b) Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Beklagte zu 2. habe den Kläger beim Anfahren nicht erkennen können. Das ist von keiner Seite vorgetragen, widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und lässt auch den in Reaktion auf das Gutachten vom 23.12.2014 vorgetragenen Einwand des Klägers unberücksichtigt, wonach er für die Beklagte zu 2. stets zu sehen gewesen sei. Der Sachverständige ging bereits in erster Instanz von keinem Wahrnehmungshindernis aus, sondern er billigte der Beklagten zu 2. in Bezug auf den sich in ihren Fahrbereich hinein bewegenden Kläger eine sog. Gefahrbeobachtungszeit von 1,7 s zu, um erkennen zu können, dass der Kläger nicht stehen bleiben würde.

c) Daran knüpft der mit dem Gutachten der Sachverständigen S. + B. geführte Angriff des Klägers an, wonach die Beklagte zu 2. bereits bei dem Entschluss zum Anfahren dem Vorhandensein des Klägers hätte Rechnung tragen und damit auf eine weitere Entschlusssekunde habe zurückgreifen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Es liegt keine Nachlässigkeit vor. Der Kläger war nicht bereits in erster Instanz verpflichtet, sich zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten vom 23. Dezember 2014 eines eigenen Sachverständigen zu bedienen.

3. Ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem unstreitig vom fahrenden Kraftfahrzeug verletzten Kläger schon aus der Betriebsgefahr, lassen sich die geltend gemachten Ansprüche nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens über § 9 StVG einschränken. Davon ist im Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen. Bei der Entstehung des eigenen Schadens hat zur Überzeugung des Senats ein Verschulden des Klägers mitgewirkt.

a) Zwischen den einzelnen Tankinseln hatten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zu beachten. Der von den Kunden zu befahrende Bereich zwischen den Zapfsäulen ist dem Straßenverkehr zugänglicher öffentlicher Verkehrsraum (BGH VersR 1985, 835; OLG Düsseldorf NZV 1988, 231; Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 1 StVO Rdn. 14 f.).

b) Der Kläger war auf seinem Weg zur Kasse nicht nur nach § 1 Abs. 1 StVO zur ständigen Vorsicht angehalten. Entgegen der Auffassung der Klage trafen ihn auch die aus § 25 StVO folgenden speziellen Fußgängerpflichten.

Die Tankstelle ist wie eine Straße mit Fahrbahnen und gehweggleichen Inseln ausgebaut. Schon ihr Erscheinungsbild entspricht damit dem sonstigen öffentlichen Verkehrsraum. Die Fahrbahnen dienen den Fahrzeugen zum Erreichen und Verlassen der Zapfsäulen, während die Inseln ein sicheres Betanken gewährleisten sollen. Gerade weil der Fahrzeugverkehr die Nutzung des Tankstellengeländes besonders prägt, gibt es keinen Anlass zu der Annahme, hier hätten plötzlich Fußgänger Vorrang. Dies wird auch durch das notwendige Überqueren der Fahrbahnen durch sich zur Kasse bewegende Fußgänger nicht verlangt. Vielmehr geben die außerhalb ihrer Fahrzeuge hantierenden, einkaufenden und bezahlenden Kunden dem Fahrzeugverkehr „lediglich“ zu außergewöhnlicher Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme Anlass.

Für den Kläger bedeutet dies, er hatte beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Auch von ihm war erhöhte Sorgfalt gefordert. Insbesondere musste er sich vor dem Überqueren der Fahrbahn vergewissern, keinem Fahrzeug in den Weg zu laufen (Hentschel/König/Dauer, § 2 StVO Rdn. 10; § 25 StVO Rdn. 22; § 9 StVO Rdn. 13). Dies kann der Kläger nach dem nahezu unstreitigen Unfallhergang und den Feststellungen des Sachverständigen nicht getan haben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht vorstellbar, wie der Kläger bei hinreichender Aufmerksamkeit unter das unstreitig langsam angefahrene Fahrzeug der Beklagten gekommen sein soll. Man könnte daher meinen, der Kläger habe einen für sein unfallursächliches Verschulden sprechenden und nicht erschütterten Anscheinsbeweis gegen sich. Entscheidend kommt es hierauf nicht an. Wie schon vom Landgericht angenommen, wurde der bevorrechtigte Verkehr vom Kläger nicht im ausreichenden Maße beachtet. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats positiv feststellen, woraus sich zweifelsohne ein unfallmitursächliches Eigenverschulden ergibt (vgl. bspw. BGH NJW 2000, 3069, 3070).

Der Sachverständige W. hat anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens gegenüber dem Senat nochmals die bereits am 23.12.2014 getroffene Feststellung bekräftigt, dass der Kläger bei richtiger Aufmerksamkeit den Unfall leicht durch einfaches Stehenbleiben hätte verhindern können. Sogar der Privatsachverständige des Klägers geht erklärtermaßen von nichts anderem aus (vgl. hierzu S. 4 des Sitzungsprotokolls). Auch die Anhörung des Klägers offenbarte eine gewisse Sorglosigkeit, mit der sich der Kläger auf den Weg zur Kasse begab. Es reichte ersichtlich nicht aus, sich auf die Wahrnehmung von Bewegungen zu verlassen, ohne die zu überquerende Fahrbahn tatsächlich in den Blick genommen und das dort Vorgehende bewusst beobachtet zu haben. Denn im Moment des Überquerens kann, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, ein Fahrzeug gerade im Begriff sein, zum Verlassen der Tankstelle anzufahren. Damit muss ein Fußgänger in einer Tankstelle rechnen. Es genügte daher nicht, sich auf die bloße Wahrnehmung eines stehenden Fahrzeuges zu beschränken. Der Kläger hätte auch darauf achten müssen, ob das Steuer des Fahrzeuges besetzt und mit einem Losfahren zu rechnen war. Gegebenenfalls durfte er die Fahrbahn erst nach Aufnahme von Blickkontakt passieren. Dies getan zu haben, behauptet nicht einmal der Kläger. Vielmehr war er sich nicht einmal sicher, nach dem auch vom Zeugen R. bekundeten Umdrehen zur Zapfsäule den Verkehrsverhältnissen auf der vor ihm liegenden Fahrbahn nochmals Aufmerksamkeit geschenkt zu haben.

4. Das Mitverschulden des Klägers hat zur Folge, dass gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt nach Auffassung des Senats zu einer Schadensteilung. Das Mitverschulden des Klägers wiegt ebenso schwer, wie die Betriebsgefahr des Fahrzeuges und eine hinzukommende vergleichsweise leichte Fahrlässigkeit der Beklagten zu 2.

a) Die Gefährdungshaftung kann unter Umständen entfallen, wenn neben der einfachen Betriebsgefahr als Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten im Vordergrund steht (BGH NJW 2014, 217; KG, Beschluss vom 18.09.2010 – 12 W 24/10; KG r + s 1992, 196). Schon davon geht der Senat nicht aus. Der Kläger war unaufmerksam und in einem gewissen Grade sorglos. In bedeutendem Maße verkehrswidrig hat er sich allerdings nicht verhalten. Es gehört auch zum Betrieb einer Tankstelle, dass sich Kunden zur Kasse bewegen und die Fahrbahn passieren. Dass sich hierauf auch der Fahrzeugverkehr einstellt, darf der Fußgänger erwarten. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger angesichts des bereits in Bewegung befindlichen Fahrzeuges der Beklagten loslief und damit den Vorrang des Fahrzeugverkehrs in Frage stellte. Nach den Bekundungen des Zeugen R., von denen auch der Sachverständige ausgeht, setzten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. nahezu gleichzeitig in Bewegung. Der an den Kläger zu richtende unfallursächliche Vorwurf beschränkt sich also darauf, das für ihn zunächst stehende Fahrzeug nicht näher bzw. weiter beobachtet zu haben.

Bei der Betriebsgefahr des Fahrzeuges kann wiederum nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade die nicht unerhebliche Verletzung des Klägers, wie sie aus der Epikrise des Städtischen Klinikums vom 19. Februar 2013 (K2) hervor geht, auf das vom Zeugen R. und auch vom Kläger geschilderte Stehenblieben des Vorderrades des Kraftfahrzeuges auf dem Bein des Klägers beruht. Damit hat sich eine typische Gefahr des PKW auf das Ausmaß des Schadens ausgewirkt. Dies lässt es ausgeschlossen erscheinen, die Betriebsgefahr gänzlich hinter dem Mitverschulden des Klägers zurücktreten zu lassen.

b) Im Ergebnis zeigt sich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges sogar durch ein Verschulden der Beklagten zu 2. erhöht. Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Person in Betracht (BGH NJW 2000, 3069, 3070). Auch dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Das Landgericht hat mit dem Sachverständigen angenommen, die Beklagte zu 2. habe den Unfall nicht vermeiden können. In diesem Fall ließe sich der Beklagten kein Fahrlässigkeitsvorwurf machen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rdn. 21). Unberücksichtigt bleibt dabei allerdings zum einen, dass nach den Bekundungen des Zeugen R. die Beklagte zu 2. den Kläger hätte sehen können und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem nicht so gewesen sein könnte. Zum anderen hat die Beklagte zu 2. nach eigener Darstellung den Kläger erst unmittelbar im Zusammenhang mit der Kollision wahrgenommen. Dies spricht insgesamt auch auf der Seite der Beklagten zu 2. für eine ungenügende Aufmerksamkeit, deren Mitursächlichkeit für den Unfall sich nicht verneinen lässt. Der Kraftfahrer muss insbesondere in einer Tankstelle die gesamte Fahrbahnbreite zwecks rechtzeitigen Erkennens von Fußgängern beobachten (Hentschel/König/Dauer, § 25 StVO Rdn. 38).

Ein Fahrzeugführer kann bis zum Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel darauf vertrauen, dass ihm ein Erwachsener beim Überqueren der Fahrbahn nicht vor das Fahrzeug läuft (Hentschel/König/Dauer, § 25 StVO Rdn. 39). Seine Bremspflicht beginnt erst dann, wenn er mit einem unachtsamen Verhalten des Fußgängers rechnen muss (ebenda). Dieser Grundsatz liegt den Feststellungen des Gerichtssachverständigen zugrunde. Dabei geht der Sachverständige davon aus, dass der auf die Fahrbahn der Beklagten zu 2. zulaufende Kläger die Beklagte gleichsam unvorbereitet traf. Dies beruhte, was im Gutachten nicht berücksichtigt ist, jedoch auf mangelnder Aufmerksamkeit. Bei richtiger Fahrweise hätte es bereits dazu nicht kommen dürfen.

Die Beklagte zu 2. traf die Pflicht, die im Bereich der Tankstelle zu erwartenden Fußgänger nicht zu gefährden oder gar zu schädigen und hierzu in ständiger Vorsicht den von ihr beim Verlassen der Tankstelle zu befahrenden Raum zum Zwecke rechtzeitigen Bremsens zu beobachten (Hentschel/König/Dauer, § 25 StVO Rdn. 38). Wäre die Beklagte zu 2. dem nachgekommen, hätte sie den nach den Feststellungen des Sachverständigen bei ihrem Anfahren bereits in der Mitte der Fahrbahn seines Fahrzeuges stehenden und sich hin zur Mitte der zwischen den Inseln gelegenen Fahrbahn orientierenden Kläger sehen müssen. Aus dieser Wahrnehmung heraus wären im Hinblick auf eine sich aus dem Standort und dem Verhalten des Klägers potentiell ergebende Gefahr vorbereitende Schlüsse in Richtung herzustellender Bremsbereitschaft zu ziehen gewesen, die der Privatsachverständige mit der zur Verfügung gestandenen Entschlusszeit umschreibt. Wenn sich die Beklagte zu 2. trotz des sich auf der Fahrbahn befindenden Klägers für das Anfahren entschied, musste sie mit dessen Bewegung hin zur Kasse und mit einem Kreuzen ihres Fahrweges rechnen. Ihr kann deshalb nicht die vom Sachverständigen W. zugrunde gelegte Gefahrbeobachtungszeit von 1,7 s zugebilligt werden. Insoweit ist die Reaktionsaufforderung aus Rechtsgründen nach vorn zu verlagern, wie es auch der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens für möglich gehalten hat. Dass dennoch der Unfall für die Beklagte zu 2. nicht zu vermeiden war, erscheint ausgeschlossen. Sah sich die Beklagte zu 2. schon nicht in der Lage, vor einem einfach weiter laufenden Kläger zu halten, hätte sie ihre Fahrt nicht beginnen dürfen.

c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gelangt der Senat zur Schadensteilung bzw. zu einem hälftigen Mitverschulden des Klägers.

Im Ausgangspunkt lässt sich der Unfall ohne die Aufmerksamkeitsdefizite des Klägers und der Beklagten zu 2. nicht erklären. Es hätte nicht zu der Kollision kommen dürfen. Gleichwohl wiegt das Verschulden des Klägers schwerer. Es gehört zu den grundlegendsten Anforderungen an das Verhalten im Straßenverkehr, sich vor dem Überqueren einer Fahrbahn zu vergewissern, dass sich kein Vorrang beanspruchendes Kraftfahrzeug nähert. Auf die Beachtung dieser einfachen und gewöhnlich verinnerlichten Regel durch den Kläger konnte die Beklagte zu 2. auch in einer Tankstelle grundsätzlich erst einmal vertrauen. Ihre dennoch nicht zu entschuldigende Unaufmerksamkeit ist dagegen eher verständlich und damit von geringerem Gewicht. Sie erhöht die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges nur leicht. Insgesamt betrachtet sieht der Senat in Abwägung dieser Umstände gleiche Verursachungsbeiträge.

5. Der Feststellungsantrag des Klägers ist im Umfang der oben dargestellten Quote begründet. Der Kläger hat schon aus Gründen der Wahrung seines ansonsten der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegenden Anspruches ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Es genügt, wenn aus verständiger Sicht des Klägers mit der Möglichkeit weiterer, wenn auch ungewisser Schäden zu rechnen ist, was mit Blick auf Folgeschäden aus der nicht unerheblichen Verletzung deliktisch geschützter absoluter Rechtsgüter ohne weiteres der Fall ist (vgl. bspw. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdn. 9 m.w.N.).

6. Die Leistungsklage ist in gleichem Umfange dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Kläger wird am Ende irgendeinen Ersatz materieller und immaterieller Schäden beanspruchen können. Das vor diesem Hintergrund zulässige (Teil-) Grundurteil ist auch angesichts eines Schmerzensgeldanspruches möglich (BGH NJW 2002, 3560).

7. Gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO macht der Senat nach der Entscheidung über den Anspruchsgrund und den Feststellungsantrag durch Teilurteil (§§ 525; 304 Abs. 1; 301 Abs. 1 ZPO) von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache wegen der streitigen Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen.

Von der eigenen Beweiserhebung und Entscheidung in der Sache (vgl. § 538 Abs. 1 ZPO) sieht der Senat ausnahmsweise ab. Durch seine von einem Verfahrensfehler begünstigte unrichtige Rechtsauffassung hat das Landgericht keine Feststellungen zur streitigen Höhe der Schadensersatzansprüche getroffen. Insoweit bahnt sich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls, den damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen und Schmerzen des Klägers sowie deren wirtschaftliche Konsequenzen an. Neben diversen Zeugen wird es nach derzeitigem Verfahrensstand zumindest zu zwei Sachverständigengutachten (auf medizinischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet) kommen müssen. Zu einer derart umfangreichen Beweiserhebung sieht sich der schon jetzt erheblich mit Beweisaufnahmen belastete Senat in angemessener Zeit nicht in der Lage.

Zudem sind die Grundlagen der Sachentscheidung nach der Vorstellung der Zivilprozessordnung in erster Instanz zu schaffen, deren Feststellungen durch eine zweite Tatsacheninstanz überprüft werden können. Hieran festhalten und sich die Möglichkeit der Berufung wahren zu wollen, bringt der Kläger mit seinem Zurückverweisungsantrag zum Ausdruck. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Verfahrens für angemessen, dem zu folgen.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten. Gleichwohl muss das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 708 Nr. 10 ZPO). Einer Abwendungsbefugnis bedarf es in Ermangelung eines vollstreckungsfähigen Inhalts allerdings nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 39 Abs. 1; 40; 43 Abs. 1; 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Den Feststellungsantrag hat der Senat dabei mit 20.000 EUR bewertet.