Ständig praxisrelevant sind Entscheidungen, die sich mit dem Fahrverbot bzw. dem Absehen vom Fahrverbot beschäftigen. Hier führt das OLG Koblenz aus, dass sich bei einem nicht näher benannten, vorsätzlichen Verstoß aus den Urteilsgründen keine Abwägung, ob gegen Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot entfallen kann, ergeben muss. Daran ändere auch die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nichts. Auch der Zeitablauf von einem Jahr und fünf Monaten bis zum amtsgerichtlichen Urteil führe nicht zum Wegfall des Fahrverbots. Die Besonderheit war hier, dass das Urteil des AG am 07.04.15 erging, die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde indes erst ein Jahr später. Ob dieser Zeitraum ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist unter den Oberlandesgerichten nicht abschließend geklärt, wird vom OLG Koblenz aber mit einem Großteil der übrigen Gerichte, u. a. dem Kammergericht, verneint (Beschluss vom 11.04.2016 – 2 OWi 4 SsBs 38/15)

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 7. April 2015 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 14. März 2016 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 ist auszuführen, dass § 24 Abs. 1 StVG iVm. § 4 Abs. 4 BKatV schon deswegen nicht verletzt ist, weil das Amtsgericht – rechtsfehlerfrei – von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist. Die für den Regelfall fahrlässigen Handels nach § 4 Abs. 4 BKatV vorgeschriebene und im Urteil zu dokumentierende Abwägung, ob ein Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt, ist entbehrlich, wenn der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Senat; 2 SsBs 26/14 v. 16.05.2015; 2 SsBs 112/12 v. 14.12.2012).

§ 25 Abs. 1 StVG ist auch nicht im Hinblick auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum verletzt. Zwar ist zutreffend, dass die mit der Verhängung eines Fahrverbots bezweckte Denkzettel- und Besinnungsfunktion ihren Sinn verlieren kann, wenn die Tat bereits längere Zeit zurückliegt; dies kann dann in Betracht kommen, wenn seit Begehung des zu ahndenden Verkehrsverstoßes bis zur Verurteilung zwei Jahre und mehr verstrichen sind. Abzustellen ist nach ständiger Rechtsprechung beider Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts aber auf den Zeitraum bis zur  tatrichterlichen Entscheidung (vgl. OLG Koblenz, 1 OWi 3 SsBs 39/14 v. 30.09.2011; 2 Ss 100/09 v. 02.10.2009 – NZV 2010, 212; 1 Ss 151/03 v. 01.09.2003; 2 Ss 880/04 v. 28.04.2004); der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung hingegen grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. auch KG Berlin, 162 Ss 4/15 v. 25.03.2015 – SVR 2015, 353). Hiervon abzuweichen bietet der vorliegende Sachverhalt, in der zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit (29.10.2013) und ihrer tatrichterlichen Ahndung (07.04.2015) etwas mehr als ein Jahr und fünf Monate verstrichen sind, keinen Anhalt.

Soweit der Betroffene mit der Rechtsbeschwerdebegründung als Gehörsverletzung geltend machen will, das Amtsgericht habe sein Vorbringen zur Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Verkehrsunterricht unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt, ist dies unzutreffend. Mit diesem Vorbringen hat sich das Gericht auf Seite 9 f. der Urteilsgründe ausführlich auseinandergesetzt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, und das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>; OLG Koblenz, 2 Ws 259/14 v. 13.05.2015). Im Übrigen kam, wie ausgeführt, ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat.