Markus Spiske raumrot.com, pexels.com

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Für die theoretische Prüfung sieht die Fahrerlaubnisverordnung nun auch Hocharabisch als mögliche Prüfungssprache vor. Dies ergibt sich aus Nummer 1.3 Satz 5 lit. l der Anlage 7 FeV, der durch die kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Art. 1 Nr. 25 lit. b) eingefügt wurde. Die seit Längerem erwartete Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.10.2016 in Kraft.