Philipp451, Wikimedia Commons

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Die Klägerin ist ein luxemburgischer (Vollkasko-)Versicherer und macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. In der Werkstatt der Beklagten wurde an einem Fahrzeug eine Inspektion durchgeführt. Während der Nacht befand sich das Fahrzeug in einer Servicehalle auf dem Werkstattgelände, wobei ein Mitarbeiter der Beklagten die Türen der Halle sowie ein Rolltor verschlossen, das Fahrzeug selbst indes unverschlossen gelassen und den Fahrzeugschlüssel hinter der Sonnenblende versteckt hat. In der Nacht wurde das Fahrzeug von Unbekannten, die zunächst das Rolltor aufbrachen, entwendet. Das LG Trier gab der Klage statt, da die Beklagte ihre Obhutspflichten verletzt habe. Außer der Halle hätte der Mitarbeiter auch das Fahrzeug verschließen und den Schlüssel gesondert aufbewahren müssen. Dies sei auf Grund des geringen Aufwands zumutbar. Es sei auch angesichts des eher unprofessionellen Vorgehens der Täter nicht davon auszugehen, dass diese das mit einer Wegfahrsperre ausgerüstete Fahrzeug ohne den Schlüssel hätten starten und entfernen können. Die rein theoretische Möglichkeit, den Keyless Go-Komfortzugang zu “knacken” und ein damit ausgestattetes Fahrzeug ohne Schlüssel zu fahren, stehe dem Anspruch daher nicht entgegen (LG Trier, Urteil vom 30.09.2016 – 4 O 105/16).

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.680,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.180,53 € seit dem 11.12.2013 und aus weiteren 500,00 € seit dem 23.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.812,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.04.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend.

Die Klägerin ist eine luxemburgische Versicherungsgesellschaft, die unter anderem Vollkaskoversicherungen für Fahrzeuge anbietet. Die Firma Fliesenfachgeschäft W… aus … (Luxemburg) ist Eigentümerin des dunkelblauen Pkws BMW 740xd mit Vollausstattung, amtliches luxemburgischen Kennzeichen …, der am 03.11.2010 erstmals zugelassen wurde und 117.678 gefahrene Kilometer aufweist. Der Pkw verfügt über einen sog. Keyless & Go Komfortzugang, bei dem der Transponder des Fahrzeugschlüssels sich zum Öffnen der Fahrzeugtür, zur Überwindung der Wegfahrsperre und zum Starten des Motors lediglich in der Nähe des Lenkrades befinden muss. Die Firma W. hatte für diesen Pkw bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Beklagte betreibt in … als BMW-Vertragshändler sowie Mini-Vertragshändler ein Autohaus mit Werkstatt-Betrieb.

Die Firma W…, eine Kundin der Beklagten, beauftragte die Beklagte am 10.04.2013 mit der Durchführung einer Inspektion an dem Pkw BMW 740xd. Das Fahrzeug befand sich ab dem 15.04.2013 im Hause der Beklagten. Nach Durchführung der Inspektion am 16.04.2013 wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Beklagten am Abend des 16.04.2013 in die Direktannahme der Beklagten gestellt. Dieser Raum ist Teil des Firmengebäudes der Beklagten und von außen durch eine Tür und ein Rolltor, vom Gebäudeinneren durch eine Tür erreichbar. Dabei verschloss der Mitarbeiter der Beklagten den Fahrzeugschlüssel nicht – wie ansonsten üblich – in einem Tresor, sondern deponierte diesen hinter der Sonnenblende. Zum damaligen Zeitpunkt war das Firmengelände der Beklagten nicht videoüberwacht, die im Hof der Beklagten angebrachte Videoüberwachung (eine Kamera befindet sich direkt über dem Hallentor) war wegen Neuinstallation außer Funktion gesetzt.

In der Nacht vom 16.04.2013 auf den 17.04.2013 wurde das Rolltor der Servicehalle der Beklagten aufgebrochen und der Pkw der Firma W. entwendet. Die polizeilichen Ermittlungen verliefen ergebnislos, das Fahrzeug konnte nicht wiedergefunden werden. Außer dem Fahrzeug der Firma W. wurden keine weiteren auf dem Betriebsgelände der Beklagten befindlichen Fahrzeuge angegangen.

Der Pkw BMW 740xd hatte zum Zeitpunkt der Entwendung einen Wiederbeschaffungswert von 42.000 €, wie sich aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen D… vom 29.05.2013 (Bl. 6 ff. AH) ergibt. In dem Fahrzeug befanden sich im Zeitpunkt des Diebstahls persönliche Gegenstände des Inhabers der Versicherungsnehmerin der Klägerin im Wert von knapp 10.000 €. Aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung aus der Vollkaskoversicherung ersetzte die Klägerin der Firma W… den versicherten Wert des Fahrzeuges mit 98.781,50 € und daneben den Wert der in dem Fahrzeug befindlichen Gegenstände bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 €. Für das Gutachten wurden der Klägerin 180,53 € in Rechnung gestellt (Bl. 11 AH).

Mit Schreiben vom 10.12.2013 (Bl. 13 AH) wandte sich die Klägerin wegen des Wiederbeschaffungswertes und der Gutachterkosten an die Beklagte. Mit klägerischem Anwaltsschreiben vom 14.03.2016 (Bl. 14 ff. AH) verlangte die Klägerin dann die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes (42.000,00 €), des geleisteten Wertersatzes für die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände (500,00 €) sowie der Sachverständigenkosten (180,53 €) sowie von Zinsen und Rechtsanwaltskosten bis spätestens 22.03.2016. Nachdem dies fruchtlos blieb, macht die Klägerin die vorgenannten Positionen in Höhe von insgesamt 42.680,53 € nunmehr mit Klageantrag Ziffer 1 geltend. Gegenstand des Klageantrages Ziffer 2 sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin (1.678,25 € brutto, vgl. zur Berechnung Bl. 6 d. A), die Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges betreffend die Beklagte (4,50 €) und die Kosten für die Übersetzung des Gutachtens in die deutsche Sprache (129,50 €, Bl. 18 f. AH).

Die Klägerin bringt vor:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht der Firma W…. Mit der Begleichung des Schadens durch die Klägerin im Rahmen der Vollkaskoversicherung seien die Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte gemäß article 52 der Loi du 27 juillet 1997 sur le contrat d’assurance (auch) nach luxemburgischem Recht auf die Klägerin übergegangen. Es könne dahinstehen, ob zwischen der Firma W… und der Beklagten ein gesonderter Verwahrungsvertrag bestanden habe, dessen Hauptpflicht die Beklagte verletzt habe. Die Beklagte habe nämlich in jedem Fall eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag mit der Firma W… verletzt. Die Entwendung des Fahrzeuges, welches sich damals in der Obhut der Beklagten befunden habe, sei erst dadurch möglich geworden, dass die Überwachungskameras auf dem Betriebsgelände der Beklagten nicht in Betrieb gewesen seien und vor allen Dingen der Fahrzeugschlüssel sich in dem entwendeten Fahrzeug befunden habe, wodurch es dem unbekannten Täter ermöglicht worden sei, das Fahrzeug ohne eigenen Schlüssel zu öffnen, die Wegfahrsperre zu überwinden, den Motor zu starten und mit dem Auto wegzufahren. Durch dieses schuldhafte Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten sei die Entwendung des Pkws überhaupt erst ermöglicht worden. Auf die (streitige) Behauptung der Beklagten, das Rolltor sowie die Türen zur Direktannahme seien zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß verschlossen gewesen, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Pkw ungesichert in der Servicehalle gestanden habe und seitens der Beklagten bewusst sämtliche fahrzeugeigenen Sicherungsmechanismen außer Funktion gesetzt worden seien. Dadurch habe in der konkreten Situation ein erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte auf das entwendete Fahrzeug bestanden. Bestritten wird, dass die elektronische Wegfahrsperre des Fahrzeuges auch ohne Fahrzeugschlüssel mittels elektronischer Hilfsmittel hätte überwunden werden können. Selbst wenn dies der Fall wäre, bedürfe es dazu spezieller Kenntnisse und entsprechender Ausrüstung. Dass die Täter darüber nicht verfügt hätten, zeige sich daran, dass sämtliche frei zugänglichen Fahrzeuge nicht angegangen worden seien. Erst durch das Belassen des Schlüssels im Fahrzeug und das Abschalten der Überwachungskameras sei ein Anreiz für den Diebstahl gesetzt worden. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass das Rolltor nicht über Sicherheitsschlösser verfügt habe, nicht alarmgesichert gewesen sei und zum Tatzeitpunkt auch nicht videoüberwacht gewesen sei und mittels einfacher Gewalt ohne jegliche Spezialkenntnisse habe aufgestemmt werden können. Durch die fahrzeugeigene Alarmsicherung wäre zudem das Entdeckungsrisiko bei einem Aufbrechen des Fahrzeuges deutlich höher gewesen als beim Aufstemmen eines ungesicherten Rolltores. Dass der Beklagten dies bewusst gewesen sei, zeige sich daran, dass die Fahrzeugschlüssel dort üblicherweise nicht nur von den Fahrzeugen getrennt aufbewahrt sondern zusätzlich in einem Tresor verwahrt würden. Der Beklagten wäre es mit geringem Aufwand möglich und zumutbar gewesen, das Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen. Diesem geringen Aufwand der Beklagten stehe das Interesse der Firma W… an der Erhaltung eines teuren Fahrzeuges gegenüber. Es sei zudem zwingend davon auszugehen, dass die Täter über Insiderwissen verfügt hätten (dass sich der Schlüssel in dem Pkw befunden habe), da zum einen die Videoüberwachung nicht angegangen und ignoriert worden sei, obgleich nicht erkennbar gewesen sei, dass diese damals außer Funktion gewesen sei und eine Zerstörung möglich gewesen wäre und zum anderen nur der in der Halle stehende Pkw angegangen worden sei, obgleich eine Vielzahl von hochwertigeren Fahrzeugen frei zugänglich auf dem Hof gestanden hätten, nur bei diesen sich der Schlüssel halt nicht Fahrzeug befunden habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.680,53 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.812,25 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bringt vor:

Der Beklagten sei vorliegend nicht der Vorwurf entgegenzuhalten, sie habe gegen eine ihr obliegende vertragliche Verpflichtung gegenüber der Firma W… verstoßen. Nach Durchführung der Inspektion am 16.04.2013 habe sich die Beklagte mit der Firma W… zwecks Abholung des Fahrzeuges in Verbindung gesetzt. Da es dem Geschäftsführer der Firma W… nicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug noch vor Geschäftsschluss der Beklagten abzuholen, sei es in die sog. Direktannahme gestellt worden. Nach Geschäftsschluss der Beklagten seien die beiden Türen und das Rolltor zur Direktannahme ordnungsgemäß verschlossen worden. Der klägerische Vorwurf, die Beklagte habe den Pkw der Firma W… nicht ausreichend gegen Diebstahl gesichert, sei unbegründet. Welche Sicherungspflichten mit der Obhuts- und Verwahrungsverpflichtung konkret verbunden seien, bestimme sich nicht allgemein, sondern sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgebend sei, ob in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestanden habe. Vorliegend sei entscheidend, dass sich das Fahrzeug nicht auf dem frei zugänglichen Hof des Betriebsgeländes der Beklagten befunden habe, sondern innerhalb eines abgeschlossenen Gebäudes. Die Täter hätten zudem nicht von außen erkennen können, dass sich der Schlüssel im Fahrzeug befunden habe. Es stehe auch gar nicht fest, dass bei der Entwendung des Fahrzeuges die Täter den Schlüssel gefunden und diesen benutzt hätten. Vielmehr könne ein mit entsprechenden elektronischen Hilfsmitteln ausgestatteter Täter durchaus auch ohne den Fahrzeugschlüssel die Wegfahrsperre überwinden. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte nicht mit einem Diebstahl des Fahrzeuges rechnen müssen, so dass ihr kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Trier Az: 8150 UJs 9729/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie in der Sitzung vom 20.09.2016 den Zeugen T… vernommen. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 61 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der als Nebenforderung eingeklagten Zinsen auch sachlich begründet.

I.

1. Die Beklagte ist der Klägerin aus nach luxemburgischem Gesetz auf die Klägerin übergegangenem Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.500,00 € (Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeuges nebst geleistetem Wertersatz für die darin befindlichen Gegenstände) und aus eigenem Recht daneben zum Ausgleich der Sachverständigenkosten (180,53 €) verpflichtet.

Auf das zwischen der Firma W… und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis (Durchführung der Inspektion) ist nach Art. 4 Abs. 1 Ziffer b) der Rom I-Verordnung deutsches materielles Recht anzuwenden.

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich aus §§ 631, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Der Diebstahl des Pkws der Firma W… beruht nämlich darauf, dass die Beklagte schuldhaft ihren Obhutspflichten aus dem Werkvertrag mit der Firma W… zuwidergehandelt hat.

Zwar geht das Gericht nach der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen T… davon aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in der verschlossenen Direktannahme der Beklagten befunden hat. Da das Rolltor und die beiden Türen zu dieser Halle abgeschlossen gewesen sind, hat der bzw. haben die Täter sich zunächst gewaltsam Zugang zu dem Inneren der Direktannahme verschaffen müssen (durch Aufhebeln des Rolltores), um an den dort befindlichen Pkw zu gelangen. Der Pkw ist also nicht völlig ungeschützt dem Zugriff unbefugter Dritter preisgegeben gewesen.

Das haftungsbegründende Versäumnis der Beklagten liegt jedoch darin, dass es der Zeuge T… (als Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfe der Beklagten, § 278 BGB) schuldhaft unterlassen hat, den Pkw abzuschließen und die Fahrzeugschlüssel getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren, er vielmehr das Fahrzeug unverschlossen mit dem Zündschlüssel hinter der Sonnenblende in der Direktannahme stehen gelassen hat, wodurch dessen Entwendung erheblich erleichtert worden ist.

Zu der Frage, in welchem Umfang einen Werkstattinhaber Obhutspflichten in Bezug auf von Kunden zur Wartung oder Reparatur anvertraute Fahrzeuge treffen, gibt es diverse Rechtsprechung. Nach OLG Saarbrücken (Urteil vom 12.07.2006 – 5 U 601/05 -, juris) sind Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass diese vor unbefugten Zugriffen beliebiger Dritter geschützt sind. Nach AG Homburg (Urteil vom 03.04.1998 – 4 C 283/97 -, juris) genügt der Unternehmer seiner Obhutspflicht, wenn er bei dem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug alle mechanischen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl betätigt und das Fahrzeug in üblicher Weise sichert. Das OLG Hamm (Urteil vom 28.06.1991 – 26 U 156/90 -, juris) hat entschieden, dass der Werkstattinhaber zum Schutze vor Entwendung der abgestellten Kraftfahrzeuge alle Maßnahmen treffen muss, die technisch praktikabel und wirksam und ihm unter Berücksichtigung des Betriebsablaufes zumutbar sind. Dazu gehört einerseits, dass die Werkstatt selbst verschlossen gehalten und die Zugänge wirksam versperrt werden müssen, andererseits aber auch die Benutzung und Anwendung der in jedem Personenwagen vorhandenen Sicherungen gegen Entwendung und unbefugte Benutzung. Dazu gehört, dass der Zündschlüssel vom Lenkradschloss abgezogen und die Türen und Fenster des Fahrzeuges verriegelt werden. Dieses ist einem Werkstattinhaber deshalb zumutbar, weil das Abziehen des Zündschlüssels und das Verriegeln von Türen und Fenstern am Fahrzeug bei Betriebsschluss keinen messbaren Arbeitsmehraufwand für die in der Werkstatt beschäftigten Personen bedeutet. Gleiches gilt für das sichere Verwahren der Zündschlüssel und das Verteilen und Ausgeben der Schlüssel am folgenden Tage bei Wiederaufnahme der Arbeiten. Nach OLG Oldenburg (Urteil vom 13.01.1982 – 3 U 110/81 -, juris) geht die Obhutspflicht zwar nicht so weit, dass der Handwerker eine Wegnahme mit allerletzter Sicherheit auszuschließen hätte. Er hat jedoch Maßnahmen zu treffen, die technisch praktikabel und effektiv sowie unter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zumutbar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut genommenen Sache erforderlich sind. Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.1974 – 13 U 172/73 -, juris) ist der Inhaber einer Kfz-Werkstatt verpflichtet, auch in einer ordnungsgemäß verschlossenen und gesicherten Werkstatt zum Schutz vor Entwendung die Türen und Fenster des Fahrzeugs zu verriegeln sowie den Zündschlüssel abzuziehen und gesondert aufzubewahren.

Eine Gesamtschau der vorstehend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt, dass auch dann, wenn ein Kundenfahrzeug in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude abgestellt ist, zusätzlich das Verschließen des Fahrzeuges und die getrennte Aufbewahrung der Zündschlüssel zu fordern ist. Dies wäre dem Zeugen T… seinerzeit auch unschwer möglich gewesen, nachdem er über entsprechende Gebäudeschlüssel verfügt hat, mit denen er Zugang zu den in anderen Räumen befindlichen Tresoren hätte erlangen können, in denen die Fahrzeugschlüssel hätten deponiert werden können, wie dies auch sonst üblich gewesen ist. Dadurch wäre der Zugriff unbefugter Dritter auf den Pkw der Firma W… wegen dessen modernen Sicherheitseinrichtungen (Alarmanlage, Wegfahrsperre) erheblich erschwert gewesen. Dass dieser ohne nennenswerten Aufwand verfügbare zusätzliche Schutz gegen Diebstahl hier nicht genutzt worden ist, ist als Fahrlässigkeit einzustufen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es nicht zu dem Diebstahl des Pkws gekommen wäre, wenn die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter das Fahrzeug verschlossen und den Schlüssel getrennt vom Fahrzeug aufbewahrt hätte. Werden die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen nicht getroffen und verwirklicht sich die Gefahr, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 249 Rn. 132). Diesen Anscheinsbeweis vermag die Beklagte nicht mit dem (allgemeinen) Hinweis zu entkräften, dass es technische Hilfsmittel und Möglichkeiten gebe, um auch ein ordnungsgemäß elektronisch verschlossenes und gesichertes Fahrzeug öffnen, starten und wegfahren zu können. Denn im vorliegenden Fall hat der bzw. haben die Täter keine Sicherungsmechanismen des Fahrzeuges zu überwinden gehabt, nachdem dieses unverschlossen und auf Knopfdruck startbereit in der Direktannahme gestanden hat. Aus dem polizeilichen Vermerk des KHK J… in den beigezogenen Ermittlungsakten vom 17.04.2013 (Bl. 6 der Beiakten) geht zudem hervor, dass das Vorgehen der Täter (Aufbrechen des Hallentores und anschließendes Herausfahren des Fahrzeuges unter dem Tor hindurch, wobei Schäden am Fahrzeug entstanden sein dürften) für ein eher unprofessionelles Verhalten spricht. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter über das technische Wissen und die Ausrüstung verfügt haben, das Fahrzeug auch dann zu starten und wegzubewegen, wenn sich die Fahrzeugschlüssel nicht in dessen Inneren befunden hätten. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass lediglich der Pkw der Firma W… angegangen worden ist, welcher damals der einzige gewesen ist, bei dem sich die Fahrzeugschlüssel im Fahrzeuginneren befunden haben und auf den die Täter somit (nach Einbruch in das Gebäude) unschwer Zugriff haben nehmen können.

Die Beklagte ist daher der Klägerin zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des Pkws (42.000,00 €) und der klägerseits geleisteten Entschädigung für die ebenfalls verlustig gegangenen Gegenstände im Fahrzeuginneren (500,00 €) verpflichtet.

Zur Bezifferung und Durchsetzung der auf sie übergegangenen Ersatzansprüche ist es notwendig und zweckmäßig gewesen, dass die Klägerin ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert des Pkws eingeholt hat, so dass sie von der Beklagten auch den Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten (180,53 €) verlangen kann.

Den Wiederbeschaffungswert (42.000,00 €) und die Gutachterkosten (180,53 €) hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 10.12.2013 (Bl. 13 AH) bei der Beklagten zur Zahlung angemahnt, so dass aus dem Gesamtbetrag von 42.180,53 € Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 11.12.2013 zu zahlen sind (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Bezüglich des weiteren Betrages für die im Fahrzeuginneren vorhandenen Gegenstände (500,00 €) hat die Klägerin die Beklagte dagegen erstmals mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2016 (Bl. 14 ff. AH) zur Zahlung aufgefordert unter Fristsetzung zum 22.03.2016, so dass insoweit Verzug erst ab dem 23.03.2016 eingetreten ist und erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen geschuldet sind. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch diesbezüglich Zinsen bereits ab dem 11.12.2013 fordert, unterlag diese der Abweisung als unbegründet.

2. Die Beklagte ist der Klägerin darüber hinaus zur Erstattung der mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachten und zutreffend berechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten (1.678,25 €), der Kosten für den Handelsregisterauszug (4,50 €) und der Übersetzungskosten für das Gutachten (129,50 €) verpflichtet.

Der Zinsanspruch aus dem Klagebetrag (1.812,25 €) seit Rechtshängigkeit (14.04.2016) folgt aus dem Gesetz (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.